Jonas Urbach
Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Es ist vorgetragen worden und es ist auch nur ein Baustein in dieser Richtung, das ist ganz klar. Aber ich finde, wir sollten diesen Baustein nicht vernachlässigen. Ich habe es erwähnt: Die AfD hat keine Änderungsvorschläge eingebracht, anders hingegen die Kollegen der übrigen Fraktionen, auch in den Anhörungen, Frau Kollegin. Sie haben an der Anhörung Kritik geübt und haben uns Anzuhörende benannt. Wir haben uns mit diesen vorgetragenen Argumenten und den Kritikpunkten auseinandergesetzt, haben diese ernst genommen und die Änderungen eingearbeitet. Daher haben wir auch einen Änderungsantrag in den Innenausschuss eingebracht, der vieles verbessert hat.
(Beifall CDU)
Es gab danach weitere Hinweise. Das führte dazu, dass wir auf Basis Ihrer Anmerkungen heute einen Änderungsantrag zu unserem Ursprungsentwurf vorgelegt haben. In der deutlich überwiegenden Mehrheit der Zuschriften wird die Intention des Gesetzentwurfs ausdrücklich begrüßt.
(Beifall CDU)
Hierbei überwiegen die Praktiker, die mit Opfern und Tätern im Gewaltschutz arbeiten, darunter etwa mehrere Opferschutzverbände. Viele von ihnen gaben noch zusätzliche Hinweise, die wir in unserem vorliegenden Änderungsantrag in der Drucksache 7/10250 berücksichtigt haben. So wird mit dem Antrag die „drohende Gefahr“ ins Polizeiaufgabengesetz allgemein eingeführt und die dadurch zu schützenden bedeutenden Rechtsgüter werden definiert. Eine „drohende Gefahr“ liegt immer dann vor, wenn sich aufgrund des individuellen Verhaltens aller Personen oder aufgrund von festgestellten Vorbereitungshandlungen ein tatsächlicher Sachverhalt bereits so konkretisiert hat, dass man daraus auf ein in naher Zukunft liegendes schädigendes Verhältnis dieser Person schließen kann.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Das ist komplett schwammig, Herr Urbach, damit kann man überhaupt nicht arbeiten!) Unschwer erkennbar ist – und da kommen wir zu der Anwendung –, dass wir uns bei dieser Regelung wie auch bei der Einführung der elektronischen Fußfessel allgemein am bayerischen PAG orientiert haben.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Das bayerische PAG ist ein sehr schlechtes Vorbild!) Dieses bildet seit 1992 die Vorlage für unser Thüringer PAG und ist daher systematisch hierfür am besten geeignet. Außerdem existiert die Regelung bereits seit 2017 und wurde beispielsweise am 14. Juni 2023 vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof höchstrichterlich bestätigt. Warum sollte man also nicht an einer bewährten Regelung orientieren?
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Es ist verfassungswidrig!) Weiterhin wurde der mehrfach eingegangene Hinweis zur Verlängerung der Wohnungsverweisung aufgegriffen und diese auf maximal 14 Tage verlängert sowie eine einmalige Verlängerung ermöglicht.
(Beifall CDU)
Dies gibt Opfern nach der Tat ausreichend Zeit und Ruhe, um für ihren zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu sorgen. Es ist für die Opfer entlastend, wenn zunächst einmal die polizeiliche Anordnung wirkt. Dem Wunsch einer besseren Vernetzung zwischen Polizei und Opferschutz wird mit der generellen Übermittlungsbefugnis Rechnung getragen und so dem Formulierungsvorschlag der Landespolizeidirektion gefolgt. So werden in jedem Fall von häuslicher Gewalt die Daten der geschädigten Personen weitergegeben, damit ein Erstkontakt erfolgen kann. Geschädigte erhalten so automatisch ein Hilfsangebot einer Opferschutzstelle und haben Zeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, ob sie diese Hilfe benötigen oder nicht. Bei Ablehnung werden die Daten gelöscht. Konkretisiert wurden das Verfahren zur Anordnung einer Gewaltpräventionsberatung und zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Hier wurde der Richtervorbehalt klarer geregelt und das zuständige Amtsgericht benannt. Aufgrund des mit den Anordnungen verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs bleibt eine Antragstellung dem Leiter der Landespolizeidirektion, dem Leiter des Landeskriminalamts oder einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdiensts vorbehalten. Auch die Skepsis hinsichtlich der Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung haben wir vernommen und daher eine Evaluierung nach einem Zeitraum von drei Jahren, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durch die Landesregierung festgeschrieben. Wir sind davon überzeugt, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass mit unserem Änderungsantrag substanzielle Verbesserungen zum Gesetzentwurf eingebracht worden sind. Ich werbe um Ihre Zustimmung dafür, natürlich auch zum Gesamtentwurf.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Was Sie durchsetzen wollen, ohne eine Anhörung zu machen!) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung, auch bezeichnet als „Fußfessel“, ist aus unserer Sicht ein Baustein effektiven Opferschutzes nach dem Motto „Wer schlägt, der geht“, es ist erwähnt worden.
(Beifall CDU)
(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Genau so ist
es!) Ich bitte darum, dies heute zu beschließen.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Das ist Populismus, was Sie machen, Herr Urbach!) Vielen Dank.
(Beifall CDU)
