Olaf Kießling
Thüringer Bauordnung BO) (Thür
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, werte Zuschauer auf der Tribüne und auch im Netz, heute geht es in der zweiten Beratung zum Gesetzentwurf der Landesregierung um die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, ebenso auch wieder um die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen. Um noch mal ganz kurz zu meiner Vorrednerin anzuführen: Auf jedes Haus eine Solaranlage draufzupacken, ist zwar schön, nur wenn dort die Sonne nicht scheint, macht das keinen Sinn. Das heißt, man muss hier immer mal schauen, ob es sinnvoll ist, und dann kann man darüber reden.
(Zwischenruf Abg. Dr. Lukin, DIE LINKE:
Tagsüber scheint häufig die Sonne!) Aufgrund der Vielzahl von Änderungen wurde nun ein Ablösegesetz auf den Weg gebracht, dies auch mit dem Ziel, indirekt die sogenannten Treibhausgase zu senken. Daher wurden nun auch einige Änderungen vorgenommen, um die vermehrte Nutzung von Anlagen im Bereich der sogenannten erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Im Bereich Abstandsflächen von Solaranlagen auf Dachflächen ist dies eventuell noch akzeptabel, jedoch zum Beispiel bei der Wärmepumpe direkt an der Grundstücksgrenze eben nicht. Die Änderungen bezüglich des Onlinezugangsgesetzes sind notwendig – ohne Frage – und auch zu begrüßen. In § 6 – Abstandsflächen beispielsweise heißt es jetzt neu in Satz 3 unter Absatz 1, dass die Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch gerade eben nicht gelten sollen, ebenso für Antennenanlagen bis 50 Meter Höhe. Dies dürfte nicht im Interesse der Mehrheit der Bürger sein und kann auch die Gesundheit der Bürger negativ beeinflussen. Neu ist auch in § 6 Abs. 7 der Punkt 4. Hier sollen auch für Wärmepumpen bis 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge an der Grundstücksgrenze die Abstandsflächenregelungen nicht gelten, ohne Rücksicht auf die Lärmbelastung solcher Anlagen. Neu ist in § 6 Abs. 7 weiterhin, dass ein Mindestabstand von 2,50 Meter von der Nachbargrenze keine Rolle mehr spielen soll, auch zum Beispiel bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe von 3 Metern und einer Gesamtlänge von 9 Metern je Grundstücksgrenze. Dies könnte aber in der Realität zu einigen Problemen führen. Auch die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nur noch nach der Höhe der lotrechtlichen Wand. Die Einbeziehung der Höhe des Daches, wie in dem alten Gesetz, wird hier nicht mehr in dem Umfang entsprechend mitberücksichtigt und entfällt dann künftig, was eine weitere Reduzierung der Abstandsflächen bedeutet. Die Bauvorlagenberechtigungen wurden im neuen § 67 geregelt, unter anderem auch für antragstellende Personen, welche in einem anderen Land eventuell sogar wegen einer vergleichbaren Regelung bauvorlagenberechtigt sind. Diese können sich bei der Thüringer Ingenieurkammer eintragen lassen, müssen es aber nicht, sofern sie in einem anderen Land eingetragen sind. Die Untersagung des Tätigwerdens als Bauvorlageberechtigte durch die Ingenieurkammer Thüringen im alten § 64 Abs. 4 ist damit nun entfallen. Aufgrund der EU-Regelung muss nun die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten führen, aus dem sich auch die Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit dem entsprechenden Versicherungsschutz ablesen lässt. Dieser Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ab Eintragung und bis fünf Jahre danach zu führen bzw. zu überwachen. Dies dürfte sich gerade bei ausländischen Personen und Versicherungsanbietern schwierig und aufwendig gestalten. Alle reden von Bürokratieabbau, jedoch ist hier durch die EUVorgaben genau das Gegenteil der Fall. Die jahrzehntelange Forderung des Handwerks nach Einführung einer sogenannten kleinen Bauvorlagenberechtigung, wie auch vom Thüringer Handwerkstag e. V. zu dem in der letzten Woche stattgefundenen parlamentarischen Abend auch erst wieder schriftlich gefordert und von der AfDFraktion bereits hier im Plenum beantragt, lehnen Sie im Gegenzug jedoch ab. Hier wäre es möglich gewesen, dass Ein- oder Zweifamilienhäuser und kleine gewerbliche Bauten auch von unseren gut ausgebildeten Handwerksmeistern und staatlich geprüften Technikern hätten vorgelegt werden können. Die Erweiterung in § 67 wäre dann eine sinnvolle Ergänzung gewesen, um die kleineren Baumaßnahmen zu beschleunigen und dem vieldiskutierten Fachkräftemangel zu begegnen. Neu ist auch § 69 zur Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3. Hier geht es in Absatz 2 um die notwendigen Unterlagen der Ausbildungsnachweise, welche der Kammer vorzulegen sind. Gibt der Antragsteller jedoch an, die notwendigen Unterlagen zur Eintragung nicht vorlegen zu können, so soll nun die Ingenieurkammer sich selbst die Unterlagen in dem jeweiligen Herkunftsland des Antragstellers besorgen. So verlangt es die eingangs zitierte EU-Regelung. Bei berechtigten Zweifeln an vorliegenden Unterlagen darf sich die Ingenieurkammer nun auch noch selbst an eine zuständige Stelle im Herkunftsland wenden und dort entsprechend diese Prüfung durchführen. Dies dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen und ist noch dazu mit zusätzlichem nicht vertretbaren Aufwand für die Kammern verbunden. Für Personen, die aufgrund fehlender Qualifikation nicht in die Liste der Vorlagenberechtigten eingetragen werden können, soll die Ingenieurkammer nun Ausgleichsmaßnahmen an Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen laut Satzung zusätzlich durchführen. Diese Maßnahmen sind aber zuvor von der obersten Bauaufsichtsbehörde wiederum zu genehmigen. Es muss also alles getan werden, wie in der EU-Verordnung steht, ich zitiere: „Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages [zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft] ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten“ zu erreichen. Scheinbar koste es, was es wolle, meine Damen und Herren, auf Kosten unserer Kammern. Hier legt uns die EU weitere bürokratische Aufgaben vor, welche die Kammern mal eben so zusätzlich erfüllen sollen. Auch der § 71 der Gesetzesvorlage, welcher die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure nebst Anzeigeverfahren regelt, macht die ganze Sache noch komplizierter und unübersichtlicher mit noch mehr Verwaltungsaufwand für die Ingenieurkammern. Auch bei dem Thema „Windenergieanlagen“ in § 99 Abs. 1 gilt für Anlagen, die der Erforschung und Entwicklung von Windenergie dienen, ein Abstand von 1.000 Metern – von der Mitte des Mastfußes bis zum Wohngebäude. Dieser Abstand darf laut Abs. 2 durch Rechtsverordnungen durch das zuständige Ministerium wieder jederzeit geändert werden, gerade bei den bundesgesetzlichen Bedarfsvorgaben zur Flächenbereitstellung von Windenergieanlagen, die derzeit überall in Raumordnungsplänen und Flächennutzungsplänen diskutiert werden. Im Abs. 3 gilt schon der Abstand bei Windenergieanlagen mit unter 50 Metern Gesamthöhe überhaupt nicht mehr. Dieser Mindestabstand soll auch nicht gelten, wenn ein genehmigter Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan vorliegt – und das alles auf Kosten der Gesundheit der Bürger. Das ist für mich, für meine Fraktion und viele Bürger eine unakzeptable Regelung, was somit klar zur Ablehnung Ihres Gesetzentwurfs führt. Ebenso gilt die Ablehnung für die Beschlussempfehlung in Drucksache 7/1408. Die dort angeführten Änderungen sind zwar überwiegend sinnvoll, machen den vorgelegten Gesetzentwurf aber dennoch nicht zustimmungsfähiger. Dem Änderungsantrag in Drucksache 7/10194 zur Beschlussempfehlung, welcher nur redaktionelle Änderungen enthält, können wir natürlich gern zustimmen. Ich bedanke mich daher für die Aufmerksamkeit. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
