Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung möchte ich die Anfrage wie folgt beantworten, erlauben Sie mir aber zunächst ein paar grundsätzliche Worte zur Thematik. Schon immer gab es vielfältige geschlechtliche Identitäten. In Deutschland und vielen anderen Ländern und Gesellschaften wurde jedoch in den letzten Jahrhunderten die geschlechtliche Vielfalt negiert, unterdrückt und pathologisiert. In den letzten Jahren hat sich diese Haltung hin zu mehr Offenheit, Anerkennung und Sichtbarkeit entwickelt, sei es in Bezug auf Homosexualität oder auch Transsexualität. Dadurch fühlen sich Betroffene eher ermutigt, sich zu outen und offen zu zeigen. Es ist also eher von einer Normalisierung der Sichtbarkeit von vielfältigen geschlechtlichen Identitäten zu sprechen und ganz und gar nicht von einem „Transhype“ oder einer „Modeerscheinung“, wie es die Anfrage vorgibt. Mit der Dar stellung, dass Kinder mit Transideologie indoktri niert würden, wird vielmehr ein Bedrohungsszena rio geschaffen, das mit der Realität nicht übereinstimmt. Nach Auffassung des Deutschen Ethikrats von 2020 gehört die geschlechtliche Identität zum unantastbaren, höchstpersönlichen Kernbereich der individuellen Lebensgestaltung, über die nur die betroffene Person allein entscheiden kann und darf, jedoch nicht stellvertretend durch Dritte. Es liegen ausreichend Erkenntnisse vor, dass genderdiverse Kinder häufiger von Traumata, psychischen Problemen oder Mobbing betroffen sind als cisgeschlechtliche Kinder. Das schließt eine erhöhte Suizidrate mit ein. So wäre ein sensibler und akzeptierender Umgang mit Betroffenen durch ein interdisziplinäres Team wünschenswert, das gemeinsam mit allen Beteiligten in einer Differenzialdiagnose herausarbeitet, ob es sich um eine andauernde Ge schlechtsinkongruenz oder eine identitätssuchende Selbstfindungskrise handelt. Aufgrund des Sachzusammenhangs möchte ich nun die Fragen 1 und 4 gemeinsam beantworten. Bezüglich der Frage, inwieweit gesetzliche Grundlagen erforderlich sind, um chirurgische Maßnahmen im Rahmen einer geschlechtsangleichenden Therapie bei Minderjährigen zu unterbinden bzw. einzuschränken, wird auf den gegenwärtigen noch andauernden wissenschaftlichen Diskurs verwiesen. Etwaige Gesetzesvorhaben sollten nach Auffassung der Landesregierung auf einer evidenzbasierten wissenschaftlichen Grundlage basieren. Derzeit befinden sich sowohl die S2k-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter: Diagnostik und Behandlung“ als auch die S2k-Leitlinie „Geschlechtsangleichende chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie“ in Bearbeitung. Es bleibt also abzuwarten, welche fachlichen Empfehlungen zukünftig zu berücksichtigen sind. Ein Vorgriff durch politische Entscheidungen, ohne dass der fortgeschriebene Stand der Wissenschaft bekannt ist, erscheint aus Sicht der Landesregierung bei einem solch hochsensiblen Thema in keiner Weise zielführend. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass auch eine umfassende psychiatrische Differenzialdiagnostik bereits in der bislang gültigen S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ empfohlen wird. Die drei entsprechenden Leitlinien befinden sich aktuell in Überarbeitung durch die medizinischen Fachgesellschaften. Aktuell sind aus arzneimittelrechtlicher Sicht keine gesetzlichen Richtlinien für Hormonbehandlungen und Trans-Operationen bei Kindern und Jugendlichen bekannt. Für Hormonbehandlungen werden verschreibungspflichtige Arzneimittel eingesetzt, es handelt sich dabei um eine Behandlung mit Arztvorbehalt. Auf die Empfehlungen zur Entscheidungsfindung gemäß den vorgenannten Leitlinien in Verbindung mit §§ 630 ff. BGB und die Verpflichtungen der behandelnden Ärzte nach der Berufsordnung wird verwiesen. Zu Frage 2: Zunächst ist klarzustellen, dass die Regelungen des § 10a Jugendschutzgesetz Schutzziele für Kinder und Jugendliche im Bereich der Medien und damit des Kinder- und Jugendmedienschutzes enthalten. Eine Verknüpfung mit Beratungsangeboten ist fachlich an diesem Punkt nicht korrekt. Staatlich geförderte Projekte müssen bei ihrer Arbeit grundsätzlich freiheitliche Werte des Grundgesetzes beachten und sich insbesondere an den Zielen des Sozialgesetzbuchs VIII orientieren. Ziel des SGB VIII ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Dieses Ziel verwirklicht die Kinder- und Jugendhilfe durch Beratungsangebote, die alle Lebensbereiche erfasst. Das schließt auch Fragen zur eigenen geschlechtlichen Identität und der Sexualität ein. Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe zielen nicht darauf ab, Geschlechtsumwandlungen zu fördern. Ein Beratungsangebot, das junge Menschen aus eigener Motivation heraus wahrnehmen, kann aktiv keinen Hype fördern. Zu dieser Annahme sind keine empirischen Grundlagen bekannt. Unbestritten sind junge Menschen, die wegen einer Krise ihre geschlechtliche Identität betreffend Hilfe suchen, wie durch den Deutschen Ärztetag gefordert, durch ein großes Netzwerk fachlich zu begleiten. Dies soll jedoch immer unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen geschehen. Und zu Frage 3: Jugend- und Freizeiteinrichtungen sind Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung, die Zuständigkeit für diese Einrichtungen liegt allein bei den Gebietskörperschaften und nicht bei der Landesregierung. Die Landesregierung selbst betreibt keine Jugend- und Freizeiteinrichtungen auf Landesebene. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
