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Stefan Schard

CDU 26.04.2024 Sitzungen 7/135

staats Thüringen – Einführung des Europabezuges

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Gäste auf der Tribüne, es ist mir eine große Ehre, an dieser Stelle über die Ausschussarbeit und deren Ergebnisse im Verfassungsausschuss zu berichten. Sehen Sie es mir nach, dass das nicht in ganz kurzer Zeit zu machen ist. 40 Sitzungen mit umfangreichen Gesetzentwürfen bedürfen doch bei aller gebotenen Kürze trotzdem etwas Zeit. Durch Beschluss des Landtags in seiner 5. Sitzung am 30. Januar 2020 wurde der Gesetzentwurf in der Drucksache 7/158 zunächst an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. In seiner 10. Sitzung am 6. März 2020 hat der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 7/158 an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gemäß § 57 Abs. 3 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags zurückgenommen und stattdessen gemäß § 57 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags die Überweisung an den damals neu gebildeten Verfassungsausschuss beschlossen. Der Gesetzentwurf in der Drucksache 7/597 wurde vom Landtag in seiner 17. Sitzung am 18. Juli im Jahr 2020, die Gesetzentwürfe in den Drucksachen 7/1628 und 7/1629 in seiner 25. Sitzung am 1. Oktober 2020, die Gesetzentwürfe in den Drucksachen 7/2040 und 7/2044 in seiner 30. Sitzung am 13. November 2020 und der Gesetzentwurf in der Drucksache 7/2291 in seiner 48. Sitzung vom 3. Juni 2021 jeweils an den Verfassungsausschuss zur Beratung überwiesen. Der Verfassungsausschuss hat nach seiner Konstituierung zu den vorgenannten Gesetzentwürfen nach dem jeweiligen Überweisungsbeschluss in insgesamt 39 Sitzungen im Zeitraum vom 5. Juni 2020 bis zum 22. April 2024 Einzelberatungen durchgeführt. Zu allen Themenkomplexen in den Gesetzentwürfen, die Aufnahme in die Beschlussempfehlung des Verfassungsausschusses gefunden haben und damit Gegenstand der heutigen Beratung zur Novellierung der Verfassung des Freistaats Thüringen sind, hat der Verfassungsausschuss nach Themenkomplexen unterteilt jeweils zumindest eine oder mehrere schriftliche und mündliche Anhörungen durchgeführt. Zum Themenkomplex „Konnexitätsprinzip“ wurden beispielsweise die kommunalen Spitzenverbände viermal angehört. Die Vielzahl der einzelnen Daten zu den Anhörungen und dem Beratungsablauf zu den einzelnen Gesetzentwürfen, die den Gegenstand der Beschlussempfehlung bilden, können Sie der schriftlichen Beschlussempfehlung in Drucksache 7/9936 im Detail unter den Nummern 2 bis 7 entnehmen. Die mündliche Wiederholung würde ich Ihnen an dieser Stelle gern ersparen. Zum Abschluss seiner Einzelberatungen hat der Verfassungsausschuss in seiner 40. Sitzung am 22. April 2022 auf der Grundlage der im Ergebnis übereinstimmenden Änderungsanträge der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 7/6484 sowie der Fraktion der CDU und der Parlamentarischen Gruppe der FDP in Vorlage 7/6485 zu den Gesetzentwürfen in den Drucksachen 7/158, 7/897, 7/1628, 7/1629, 7/2040, 7/2044, 7/2291 beraten und beschlossen, die vorgenannten sieben Gesetzentwürfe zu einem Gesetzentwurf zusammenzuführen. Die Inhalte der dem Plenum zur Beschlussfassung empfohlenen Neuregelungen der Verfassung des Freistaats Thüringen möchte ich Ihnen kurz vorstellen. Die in Artikel 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen aufgezählten Diskriminierungsverbote werden ergänzt um ein Verbot der Altersdiskriminierung. Nach der Neufassung von Artikel 2 Abs. 3 der Verfassung soll künftig auch niemand wegen seines Alters bevorzugt oder benachteiligt werden. In Artikel 20 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird die Bezeichnung „Behinderte“ durch die Bezeichnung „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt, da der ursprüngliche Begriff als nicht mehr zeitgemäß angesehen wurde und demzufolge auch nicht mehr verwendet werden soll. Der Schutz und die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes, Artikel 41a der Verfassung, das Prinzip der Nachhaltigkeit als Grundlage allen staatlichen Handelns, Artikel 41b der Verfassung des Freistaats Thüringen, und die Aufforderung an das Land und seine Gebietskörperschaften, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen in Stadt und Land zu fördern und zu sichern, werden im ersten Teil der Verfassung zu einem neuen 7. Abschnitt unter der Überschrift „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ zusammengeführt. Die Europäische Union und die politischen Erfordernisse der europäischen Integration schlagen sich in gleich mehreren Änderungen nieder. Der Freistaat definiert sich als Land der Bundesrepublik Deutschland und – über diese Eigenschaft vermittelt – als Teil der Europäischen Union. In einem neuen Absatz 2 in Artikel 44 der Verfassung des Freistaats Thüringen formuliert der Landtag das Staatsziel, ein geeintes Europa zu verwirklichen und zu entwickeln, das der Demokratie, dem Rechts- und Sozialstaat und dem Föderalismus sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Das Land soll die europäische Kooperation und Verständigung fördern und für die Mitwirkung der Regionen und ihrer Bürger an europäischen Entscheidungen eintreten. In einem neuen Absatz 5 in Artikel 67 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden Rechte des Landtags im Rahmen der unionsrechtlichen Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung verankert. Der Europaausschuss ist nun auch qua Verfassung ein im Rahmen der unionsrechtlichen Beteiligungsverfahren des Landtags eigenständig beschließender Ausschuss. Um die Rechtsetzung der EU kontinuierlich begleiten zu können, muss er – anders als die anderen Fachausschüsse – künftig bereits in der konstituierenden Sitzung eines jeden neuen Landtags gebildet werden. Als Kannbestimmung wird mit Artikel 85 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung in die Verfassung die Möglichkeit aufgenommen, Gesetze und Rechtsverordnungen in elektronischer Form auszufertigen und zu verkünden und das Gesetz- und Verordnungsblatt in Thüringen auf diese Weise zu führen. Die für die Kommunen wohl wichtigste Änderung dürfte sich in dem für die Kommunalfinanzen grundlegenden Artikel 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen finden. Dieser enthält bisher lediglich eine ausdrückliche Regelung zum angemessenen finanziellen Ausgleich für staatliche Aufgaben, die das Land den Kommunen übertragen hat, Aufgaben im sogenannten übertragenden Wirkungskreis. Ausdrücklich in der Verfassung verankert werden soll nun die zusätzliche Pflicht des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn es ihnen die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu erfüllen. Bei solchen Pflichtaufgaben steht fest, dass die Kommune sie unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen muss. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pflichterfüllung ist sie aber frei. Die Finanzierungspflicht gilt darüber hinaus aber auch dann, wenn das Land besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben stellt. Zum Inkrafttreten der Konnexitätsregel für den eigenen Wirkungskreis der Kommunen hat sich der Verfassungsausschuss auf den 1. Januar 2026 verständigt. Hierzu ist auch noch im Rahmen einer Anhörung eine Stellungnahme von den kommunalen Spitzenverbänden eingegangen, auf die ich an dieser Stelle verweise, und zwar unter der Zuschrift 7/3494, auch hinsichtlich der davon abweichenden Auffassung der Spitzenverbände. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich danke an dieser Stelle allen Kollegen im Verfassungsausschuss für die konstruktive und intensive Beratung. Ich bedanke mich bei allen Referenten der Fraktionen und auch der Gruppe der FDP und natürlich auch bei der Landtagsverwaltung für die Begleitung, insbesondere hier Frau Noack-Wolf und Herrn Stöffler als Referenten für den Verfassungsausschuss. Natürlich bedanke ich mich auch bei allen, die in die Anhörungen eingebunden waren, sich schriftlich und mündlich geäußert haben, aber ich bedanke mich auch bei all denen, die sich als Teil der Thüringer Gesellschaft im Rahmen der Medienarbeit oder auch im Rahmen anderer Meldungen hier in die Gesamtberatung eingebracht und uns hier Initiale zugeleitet haben. Ich wünsche der weiteren Beratung zu diesem Thema einen guten Verlauf und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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