thueringer-landtag.de ↗

Henry Worm

25.04.2024 Sitzungen 7/134

Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024

Sehr gut. Dann stimmen wir ab über die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist das gesamte Hohe Haus. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Sind nicht feststellbar. Damit überweisen wir den Gesetzentwurf an den Innen- und Kommunalausschuss. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und wir kommen zum Aufruf des TagesordnungsGesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/9853 ERSTE BERATUNG Wird hier das Wort zur Begründung gewünscht? Frau Ministerin Taubert, Sie haben das Wort. Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden insbesondere die Ergebnisse der Tarifeinigung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfänger übertragen. Zugleich wird durch diesen eine verfassungsgemäße Alimentation in den Jahren 2024 – also dieses Jahr – und 2025 nach den Maßgaben der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 gewährleistet. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die TdL, hat sich mit den Gewerkschaften insbesondere auf eine Inflationsausgleichseinmalzahlung sowie Inflationsausgleichsmonatszahlung in Höhe von insgesamt 3.000 Euro ab dem 1. November 2024 geeinigt. Ab dem 1. November 2024 gibt es einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und dann eine lineare Entgelterhöhung, die zum 1. Februar 2025 greift, um 5,5 Prozent für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Bereits im Vorgriff auf diese Tarifeinigung wurde den Beamtinnen und Beamten, den Richterinnen und Richtern und den Versorgungsempfängern in Thüringen mit dem Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023, also im vergangenen Jahr, die Besoldung zum 1. Januar 2023 um 3,25 Prozent angehoben. Ferner wurden bereits im Jahr 2023, einem Jahr hoher Inflation, steuerfreie Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. Bei der Übertragung der Tarifeinigung wird diese bereits im Vorgriff auf die Tarifeinigung erfolgte Besoldungsanpassung und die gewährten Sonderzahlungen gemäß § 14 Thüringer Besoldungsgesetz angerechnet. Damit haben wir wieder ein Gleichauf der Bezügeerhöhung bei den Tarifbeschäftigten und natürlich bei den Beamtinnen und Beamten hergestellt. Zudem, meine Damen und Herren, ist bei der Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, dass der tarifvertraglich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro, der im Tarifbereich einheitlich auf alle Tabellenbeträge aufgeschlagen wird, für den Bereich der Beamtinnen und Richter systemwidrig, leistungsfeindlich und damit verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist. Daher wurde, wie wir das in vielen Tarifsteigerungen der Vorjahre gemacht haben, das in der Tarifeinigung enthaltene Äquivalent dieses Sockels berechnet – das sind 4,76 Prozent – und den Berechnungen zugrunde gelegt. Nach Anrechnung der bereits zum 1. Januar 2023 erfolgten Anpassung in Höhe von 3,25 Prozent, die in den Bezügen weiter stetig fortwirkt, ist zum 1. November 2024 damit noch eine prozentuale Erhöhung der Beträge um 1,462 Prozent erforderlich, um auch hier das Gleichauf zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, wird das Thüringer Besoldungsgesetz in unserem Gesetzentwurf wie folgt geändert. Die Bezüge werden zum 1. November 2024 um 1,462 Prozent und zum 1. Februar 2025 um 5,5 Prozent angehoben. Die Anwärtergrundbeträge werden auf der Basis der ab 1. Dezember 2022 gültigen Beträge zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro angehoben, sofern eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist. Also wir machen eine Vergleichsrechnung und geben dann den günstigeren Betrag. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sonderzahlungen im Jahr 2024 unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geschaffen. Zudem wird durch temporäre Erhöhungsbeträge, die zusätzlich zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das dritte, vierte und jedes weitere Kind gewährt werden, sowie durch die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags für tatsächliche Alleinverdienerfamilien mit Kindern eine verfassungsgemäße Alimentation für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet. Der alimentative Ergänzungszuschlag ist dabei so ausgestaltet, dass er nicht dazu geeignet ist, in die Wahlfreiheit der Beamten hinsichtlich ihres Familienstatus und ihrer Familienplanung einzugreifen. Er gewährleistet jedoch all den verheirateten Beamtinnen und Beamten mit Kindern eine verfassungsgemäße Alimentation, die tatsächlich in einer Alleinverdienerfamilie leben. Damit erfolgt eine Anpassung der Besoldung an die Lebenswirklichkeit, wonach auch in Thüringen weit überwiegend beide Ehepartner berufstätig sind und gemeinsam finanziell zum Unterhalt der Familie beitragen. Die Alleinverdienerehe bildet jedoch weiterhin den Bezugsrahmen im Sinne einer Untergrenze für eine verfassungsgemäße Alimentation. Deren Alimentation muss den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau auf jeden Fall einhalten. Dies wird mit dem alimentativen Ergänzungszuschlag sichergestellt. Mit der Implementierung des Familienmodells einer Hinzuverdienerehe wird der Gestaltungsspielraum genutzt, der sich aus der Fortentwicklungsklausel nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz ergibt. Die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei der Ermittlung der verfassungsgemäßen Alimentation greift nicht in den Kernbereich der zu beachtenden Strukturprinzipien ein. Eine entsprechende Änderung des Besoldungsrechts ist daher grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Mit dem Gesetzentwurf wird basierend auf den derzeit vorliegenden Erkenntnissen schlussendlich eine verfassungsgemäße Alimentation in Thüringen für die Jahre 2024 und 2025 gewährleistet. Die Vorgaben der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 werden in der Gesetzesbegründung geprüft, dokumentiert und begründet. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes. So wird in allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe rückwirkend zum 1. Januar 2024 gestrichen und die allgemeine Zulage für alle Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes ebenso wie beim gehobenen und höheren Dienst einheitlich gestaltet und mit Wirkung ab 1. November 2024 nur noch ein Betrag in Höhe des Betrags für die Besoldungsgruppe A9 für den mittleren Dienst ausgebracht. Ferner wird in der Besoldungsordnung A nach erfolgter sachgerechter Bewertung bei der Besoldungsgruppe A10 das Amt „Sonderpädagogischer Assistent“ für die sonderpädagogischen Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium eingefügt. Zudem werden mit dem Gesetzentwurf Änderungen im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz und im Thüringer Hochschulgesetz vorgenommen. Der Gesetzentwurf wurde den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Spitzenverbänden der Gewerkschaften und Berufsorganisationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Diese – das will ich hier auch sagen – kritisieren überwiegend die Anrechnung der Besoldungserhöhung und der Sonderzahlung des letzten Jahres sowie den alimentativen Ergänzungszuschlag. Stattdessen fordern sie weitere prozentuale Erhöhungen. Den vorgetragenen Einwänden konnten wir nicht folgen. Die Stellungnahmen der Landesregierung zu den Ausführungen des tbb, des DGB, des Verbands der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter Thüringens, des Thüringer Richterbundes und des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter – Landesverband Thüringen – wurden mit dem Gesetzentwurf vorgelegt. Ich bitte, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den zuständigen Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Henry Worm Protokoll ↗