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Thomas Gottweiss

CDU 25.04.2024 Sitzungen 7/134

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes – Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus

Sehr geehrte Präsidentin, werte Zuschauer und Kollegen, die Windenergie wird sehr oft emotional diskutiert, und das, obwohl es einen breiten gesellschaftlichen Konsens zur Bewertung von Windenergieanlagen gibt, (Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Darum geht es doch gar nicht!) und zwar interessanterweise sowohl zu den positiven als auch zu den negativen Aspekten von Windenergie. Eine 2024 veröffentlichte repräsentative Studie zeigt: Die Akzeptanz der Windenergienutzung in der Bevölkerung ist sehr hoch. 81 Prozent bewerten die Nutzung und den Ausbau von Windenergieanlagen als wichtig oder sehr wichtig. Wir wissen, dass die Ingenieurleistung, die die technologische Entwicklung von Windrädern vorangetrieben hat, insbesondere auch von deutschen Ingeni ­ euren, bemerkenswert ist. Wir sind mittlerweile bei der Größenordnung von 7 Megawatt für On hores Anlagen angelangt. Die Stromgestehungskosten pro Kilowattstunde sind in den letzten 30 Jahren ra ­ sant gesunken. Deswegen gibt es einen breiten Konsens darüber, dass die Windenergie einen wichtigen Beitrag im Energiemix liefern muss. Gleichzeitig ist aber auch gesellschaftlicher Konsens, dass Windenergieanlagen mit Konflikten behaftet sind: Konflikte mit dem Artenschutz bei Greifvögeln, Fledermäusen und Insekten, Konflikte durch Immissionen, Schattenwurf, Schallimmissionen – der mit Windenergieanlagen verbundene Infraschall löst Debatten, aber auch Sorgen bei den betroffenen Bürgern aus – und natürlich auch durch die räumliche Wirkung, die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Giganten von 285 Metern, ein Rotordurchmesser von 172 Metern, das sind technische Anlagen, die keine Entsprechung in der Natur und unserem Landschaftsbild haben. Im Verwaltungsdeutsch heißt das „raumbedeutsame Anlagen“. Und weil Windenergieanlagen solche raumbedeutsamen Anlagen sind, ist das Raumordnungsrecht eröffnet. Durch eine planerische Steuerung soll die Windenergie auf Vorrangflächen konzentriert werden, während der Rest des Planungsraums, also die außergebietlichen Flächen, von Windkraft freigehalten werden sollen. Das ist der gesellschaftliche Konsens, der sich in den zurückliegenden 30 Jahren etabliert hat, weil man um den ambivalenten Charakter der Windkraft weiß. Das Osterpaket von Robert Habeck und der Ampelregierung hat diesen gesellschaftlichen Konsens aufgekündigt. Die Steuerungsinstrumente von Ländern, Regionalen Planungsgemeinschaften und Gemeinden wurden fast vollständig vom Tisch gewischt. Wir stehen jetzt vor dieser Situation und müssen versuchen, möglichst die Spielräume zu nutzen, die uns auf Landesebene noch geblieben sind. Vor diesem Hintergrund haben wir diesen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes eingebracht. Wir wollen die raumordnerische Steuerung des Windenergieausbaus sichern. (Beifall CDU) Dazu bedienen wir uns des Instruments der befristeten raumordnerischen Untersagung nach § 12 Abs. 2 Raumordnungsgesetz. Wir kennen dieses Instrument in Thüringen sehr gut. Bis zum Osterpaket wurde es regelmäßig genutzt, um außerhalb von Vorranggebieten die Ziele der Raumordnung zu sichern. Nun ist es jedoch notwendig geworden, dass wir eine landesrechtliche Rechtsgrundlage schaffen, damit es weiterhin genutzt werden kann. Das Instrument der befristeten raumordnerischen Untersagung kann keine Wunder bewirken, sondern nur das erreichen, wofür es geschaffen worden ist: die Sicherung der Ziele des betreffenden Planentwurfs, also einen Wildwuchs von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten zu verhindern, solange ein Planentwurf noch nicht beschlossen und genehmigt ist. Im angelsächsischen Raum gibt es ein schönes Sprichwort: Für den Mann mit dem Hammer ist jedes Problem ein Nagel. Dieses Sprichwort macht sehr deutlich, dass es wenig hilfreich ist, ein Instrument auf einen anderen Sachverhalt anzuwenden als den, für den es geschaffen wurde. Der Nagel des Hammers „raumordnerische Untersagung“ sind Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von im Planentwurf vorgesehenen Vorranggebieten. Eine Genehmigung solcher Anlagen wäre geeignet, die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich zu machen. In diesem Fall besteht das Ziel gerade darin, außerhalb von Vorranggebieten keine Windenergieanlagen zuzulassen. Und wenn eins hingestellt wird, ist das Ziel nicht mehr zu erreichen. Hingegen ist es sinnvoll, innerhalb von im Planentwurf vorgesehenen Vorranggebieten nach einem Nagel für den Hammer „raumordnerische Untersagung“ zu suchen. Das Ziel von Vorranggebieten ist gerade, dass Windenergie sich dort durchsetzt. Eine Genehmigung von Windkraftanlagen ist also nicht geeignet, die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich zu machen, im Gegenteil, sie setzt sie um. Eine Untersagung innerhalb eines im Planentwurf vorgesehenen Vorranggebiets wäre daher schon aufgrund des Wortlauts der bundesrechtlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Raumordnungsgesetz rechtswidrig. Ähnlich sieht es in den Fällen von gemeindlichen Vorranggebieten und Repowering-Maßnahmen aus. Dort kann das Ziel eines Ausschlusses von Windenergie gar nicht erreicht werden. Damit ist es auch nicht zu sichern, auch nicht durch eine raumordnerische Untersagung. Werte Kollegen der regierungstragenden Fraktionen, Sie suchen nach Nägeln, wo keine sind. Ihr Änderungsantrag verändert nichts am Regelungsgehalt, er ist vollständig redundant. Deswegen können wir Ihrem Antrag auch nicht zustimmen. Da unser Gesetzentwurf aber auch nicht eingeschränkt wird, werden wir uns bei der Abstimmung zu Ihrem Antrag enthalten. Werte Kollegen, es bleibt dabei: Wir haben die Verantwortung, im Rahmen unserer Möglichkeiten Wildwuchs von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten zu verhindern. Die Zeit drängt insbesondere in Mittelthüringen, da dort der bestehende Regionalplan unwirksam ist. Eine Lösung ist aber auch für Ostthüringen wichtig. Daher bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall CDU)

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