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Olaf Kießling

AfD 24.04.2024 Sitzungen 7/133

Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer an den Bildschirmen, die Änderung bzw. die Neufassung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aus dem Jahr 2005 zum Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist den geänderten Anforderungen der heutigen Zeit geschuldet und sicherlich auch notwendig. Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 7/9414 waren grundsätzlich zustimmend. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im neuen Gesetz präzisiert. Das Gesetz hat nun 22 Paragrafen statt der bisher 25, dafür werden aber mehr als 14 Seiten notwendig. Dennoch soll heute mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten noch ein weiterer § 23 zugefügt werden, was wir als AfD-Fraktion begrüßen und da auch entsprechend zustimmen werden. Denn es geht hier – was mein Vorredner schon ausführte – um die Evaluierung des Gesetzes nach vier Jahren seit Inkrafttreten, ob die Vorschriften sich so in dieser Formulierung bewährt haben oder angepasst werden sollten. Eine Streichung, welche auch Forderung der Anzuhörenden war, betrifft den § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, die sogenannte Öffnungsklausel. Dies wurde in die Beschlussempfehlung mit eingebaut, welcher wir auch zustimmen können. Denn die Qualität der Zugangsvoraussetzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollte trotz Fachkräftemangel möglichst hochgehalten werden. Eine zusätzliche Einführung des Bachelors mit entsprechender Laufbahnprüfung ist schon eine entsprechende mögliche Anpassung, was auch die Anzuhörenden in den Stellungnahmen mehrfach bestätigt haben. Eine mögliche Anpassung für die Evaluierung könnte jedoch zum Beispiel der § 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sein, denn hier heißt es: „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf ihr oder sein Amt nur von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Es dürfen weder Zweigstellen eingerichtet noch auswärtige Sprechtage abgehalten werden.“ Das steht eigentlich ein bisschen im Widerspruch zum Absatz 6 des § 9, denn dort heißt es: „Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 vorübergehend einen zweiten Amtsbezirk zuweisen, sofern es der Wahrung eines geordneten amtlichen Vermessungswesens dient.“ Dies bedeutet im Umkehrschluss eventuell auch, dass eben je nach Lage und Größe des zugewiesenen Amtsbezirks zusätzliche Fahrtkosten entstehen und verschwendete Arbeitszeit damit einhergeht, wenn eben keine Zweigstelle eingerichtet werden darf oder auswärtige Sprechtage abgehalten werden dürfen. Die Praxis wird das natürlich dann zeigen, wie sich das dann entsprechend gestaltet. Auch die Formulierung des § 13 Abs. 5, „Die Vertreterin oder der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle der oder des Vertretenen und zeichnet mit dem Zusatz ‚In Vertretung‘.“ – soweit noch in Ordnung – „Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die oder der Vertretene gegenüber dem Geschädigten.“, könnte nach meiner Ansicht zu Problemen führen, zum einen hinsichtlich des Verbots aus § 9 Abs. 3, keine zweite Amts- oder Zweigstelle haben und auch keine auswärtigen Sprechtage anbieten zu dürfen, obwohl man sich ja dann nach § 13 Abs. 5 einer anderen Geschäftsstelle bedienen muss. Die Haftung für Amtspflichtverletzungen im Vertretungsfall soll nach Ihrer Formulierung der Vertretene für die Vertreter tragen. Dies mag sicherlich denkbar sein, wenn sich der Vertretene selbst um seine Vertretung gekümmert hat, aber wie es auch heißt, ist die Aufsichtsbehörde ja berechtigt, von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen und einzusetzen. So soll hier auch der Vertretene für die möglichen Fehler der amtlich eingesetzten Vertretung haften – ist schwierig. Sollte nicht derjenige haften, welcher den Schaden verursacht hat? Und stellen Sie sich einmal vor, ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erleidet einen Unfall, möglicherweise sogar in Ausübung seiner Tätigkeit, fällt längere Zeit aus – und hier haben wir die Zeitgrenze von drei Wochen –, also liegt länger als drei Wochen im Krankenhaus, dann wird er quasi ja von Amts wegen vertreten und dann passiert es eben, dass der von Amts wegen bestellten Vertretung eventuell ein Fehler unterläuft, und dann soll aber auch derjenige haften, der im Krankenhaus eventuell liegt, für den Fehler, den der bestellte Vermessungsingenieur dann gemacht hat. Das halte ich für sehr zweifelhaft und das sollte entsprechend mal überprüft werden. Aber eventuell wollen Sie ja in der Rechtsverordnung, die ja in § 20 angeführt wird, noch entsprechende Ausführungsbestimmungen dazu machen und das entsprechend klarstellen, was Sie damit meinen, was auch nicht der beste Weg wäre, wenn man das noch mal klarstellt. Aber wie gesagt, vielleicht kann man es noch anpassen und eventuell möchte ja der Einreicher des Gesetzentwurfs diesen Punkt noch überdenken. Ansonsten, denke ich mal, können wir dem im Großen und Ganzen zustimmen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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