Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte hier gern im Namen der Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Ansicht der Landesregierung vom jeweiligen Einzelfall abhängig und liegen im Verantwortungsbereich der Antragstellenden. Insofern kann bei Betrachtung der bisher vorliegenden Anträge der dargestellte Regelfall nicht bestätigt werden. Eine Entscheidung des Zulassungsausschusses vor Antragstellung oder während des Antragsverfahrens ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich noch keine Niederlassung erfolgt ist und auch noch keine Verträge im Zusammenhang mit der Niederlassung geschlossen wurden. Bei eilbedürftigen Förderanträgen besteht die Möglichkeit, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Ich möchte an der Stelle auch auf die schriftliche Antwort der Landesregierung vom 14. Juli 2023 auf die Zusatzfragen des Abgeordneten Montag aus der Fragestunde der 115. Plenarsitzung verweisen. Zu Frage 2: Eine Abweichung vom Inhalt des Landtagsbeschlusses vom 17. Dezember 2021 in der Drucksache 7/4628 ist nach Ansicht der Landesregierung nicht gegeben. In Ziffer IV wird die Landesregierung aufgefordert, die Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderung dahin gehend anzupassen, dass die Förderung von Zahnarztpraxen in Thüringer Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von bis zu 45.000 möglich ist. Und in Ziffer V wird die Landesregierung aufgefordert, die Zuwendungshöhe für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker auf bis zu 40.000 Euro für Investitionen zu erhöhen. Damit wurden bereits im Beschluss des Landtags jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die Abweichungen nach unten zulassen. Die in der Förderrichtlinie vorgesehene Staffelung soll neben den Maßnahmen der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen, die ja den Sicherstellungszuschlag haben, eine zusätzliche Steuerungsfunktion innerhalb der Planungsbereiche erfüllen, welche gerade im vertragszahnärztlichen Bereich erforderlich ist, da dort im Gegensatz zum vertragsärztlichen Bereich keine Sperrung von Planungsbereichen wegen Überversorgung im Gesetz vorgesehen ist. Die Auswertung der mit der Staffelung verbundenen Folgen bleibt der abschließenden Erfolgskontrolle, die vorgesehen ist, vorbehalten. Auch hier möchte ich zusätzlich auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 7/5531 des Abgeordneten Bühl mit dem Titel „Fördermöglichkeiten für Arztpraxen und Apotheken zur Niederlassung im ländlichen Raum in Thüringen“ verweisen. Darüber hinaus werden in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Stelle derzeit Hinweise zum Antragsverfahren entwickelt, also entsprechende FAQ, weil es doch immer wieder Fragen gibt. Zu Frage 3: Da der angesprochene Landtagsbeschluss keine Aussage über den Versorgungsgrad trifft, liegt nach Ansicht der Landesregierung keine Abweichung vor. Sofern es sich bei dem förderfähigen Vorhaben um eine Praxisübernahme handelt, wird bei Prüfung des Versorgungsgrads auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Praxisübernahme abgestellt. Wenn durch die Praxisaufgabe der Versorgungsgrad unter die Grenze zur Überversorgung fällt, ist die Übernahme durch eine oder mehrere Bedarfsförderungen förderfähig, soweit die sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. Eine darüber hinausgehende Prognose wird nicht angestellt, da das tatsächliche Aufgabealter vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Zu Frage 4: Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 2 und 3 dargelegt, liegt aus Sicht der Landesregierung keine Abweichung vom Landtagsbeschluss vor. Unabhängig davon werden die Ablehnungsgründe im Rahmen der Evaluierung näher untersucht. Bis dahin sollten die in der Förderrichtlinie vom 22. November 2023 getroffenen Zuwendungskriterien zunächst einmal ihre Wirksamkeit entfalten, um weiterhin eine gute, wohnortnahe medizinische Versorgung in allen Thüringer Regionen sicherzustellen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
