Heike Werner
Fragestunde
Danke schön. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Die Aufnahme und Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ist in § 18 Thüringer Krankenhausgesetz geregelt. Gemäß § 18 ist ein Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatientinnen vorrangig verpflichtet. In Abstimmung mit den Trägern des Rettungsdienstes sind bedarfsgerechte Einrichtungen zur Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen der Struktur der Krankenhäuser vorzusehen. Weiter bleibt nach § 18 Abs. 2 Thüringer Krankenhausgesetz bei eingeschränkten Möglichkeiten der Behandlung von Notfallpatientinnen aufgrund mangelnder Kapazität, medizinischer Ausstattung oder personeller Besetzung die Pflicht zur Notaufnahme unberührt. In jedem Fall sind eine ausreichende Erstversorgung sowie weiterführende medizinische Maßnahmen insoweit abzusichern, als eine Gefährdung der Patientinnen durch Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht zu erwarten ist. Dies ist vollumfänglich durch die Vorhaltungen in der Notfallversorgung am Krankenhausstandort Pößneck gewährleistet. Zu Frage 2: Nach Kenntnis der Landesregierung finden hierzu kontinuierlich die erforderlichen Gespräche und Abstimmungen zwischen dem Krankenhausträger und den zuständigen Akteuren statt. Die Umstrukturierung des Standorts Pößneck in einen sektorenübergreifenden ambulant-stationären Versorger wurde auch am 04.03.2024 in der dritten Sitzung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V unter Leitung des Gesundheitsministeriums thematisiert. In dieser Sitzung wurde der gemeinsame Wunsch der Akteure nach einem konkreten Handlungsrahmen thematisiert, der es wie am Beispiel des Krankenhausstandorts in Pößneck in der Frage der Überlastung von Arztsitzen oder der Errichtung von Institutsambulanzen ermöglichen soll, Lösungen zu entwickeln, um weiterhin eine gute, wohnortnahe medizinische und pflegerische Versorgung sicherzustellen. Hierfür hat das Gremium einen Arbeitsausschuss gebildet, der anhand konkreter Fälle inklusive Pößneck dem gemeinsamen Landesgremium entsprechende Umsetzungsvorschläge zuarbeiten wird. Zu Frage 3: Im präklinischen Bereich, insbesondere beim Rettungsdienst, erfolgt die Ersteinschätzung zu Notfallpatientinnen am Einsatzort. Hierbei haben sich in den letzten Jahren zur strukturierten Erhebung der Anamnese von Notfällen verschiedenste Schemata etabliert. Gemäß Nummer 7.1 Absatz 3 Satz 5 des Landesrettungsdienstplans für den Freistaat Thüringen trifft die Entscheidung, in welche für die weitere Versorgung geeignete und am schnellsten erreichbare Behandlungseinrichtung der Notfallpatient/die -patientin transportiert wird, die Einsatzleitung am Notfallort bzw. bei größeren Notfallereignissen sind es gemäß § 17 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz die rettungsdienstliche Einsatzleitung jeweils in Abstimmung mit der zuständigen Zentralen Leitstelle. Gemäß Nummer 7.1 Absatz 4 Satz 1 des Landesrettungsdienstplans hat die Einsatzleitung am Notfallort der Notarzt, wenn dieser nicht anwesend ist, der Transportführer des zuerst am Notfallort eintreffenden Rettungsfahrzeugs, das heißt der Notfallsanitäter oder die Notfallsanitäterin. In Krankenhäusern wird die Ersteinschätzung der Behandlungsdringlichkeit nach dem sogenannten Manchester-Triage-System vorgenommen. Dieses Manchester-Triage-System ist ein standardisiertes Verfahren zur systematischen Ersteinschätzung bzw. Triage der Behandlungsdringlichkeit von Patientinnen und Patienten in Rettungsstellen bzw. Notaufnahmen. Triage bezeichnet dabei die Methodik, den Schweregrad der Erkrankung bzw. der Verletzung innerhalb kurzer Zeit zu erkennen und mittels Kategorisierung eine Einstufung der Behandlungsdringlichkeit vorzunehmen. Die schnelle und sichere Festlegung der Behandlungspriorität ist Grundvoraussetzung, um eine dringliche notwendige medizinische Behandlung gegebenenfalls sofort einleiten zu können. Medizinische Fachkräfte, also Ärztinnen und Ärzte, sowie speziell geschulte, erfahrene Pflegekräfte ermitteln standardisiert und systematisch anhand der geschilderten Symptome der Patientinnen und Patienten die Erkrankungs- bzw. Verletzungsschwere und ordnen dieser eine farbkodierte Kategorie im fünfstufigen Manchester-Triage-System zu. Dabei entsprechen die verschiedenen Kategorien den unterschiedlichen Behandlungsprioritäten, das heißt: Kategorie Rot – sofortige Behandlung, alle anderen laufenden untergeordneten Tätigkeiten werden sofort unterbrochen, um diese Behandlung unmittelbar einzuleiten; Kategorie Orange – sehr dringende Behandlung, die Behandlung sollte innerhalb von 10 Minuten eingeleitet werden; Kategorie Gelb – dringende Behandlung, die Behandlung sollte innerhalb von 30 Minuten eingeleitet werden; Kategorie Grün – normal, die Behandlung sollte innerhalb von 90 Minuten eingeleitet werden; Kategorie Blau – nicht dringend, die Behandlung sollte innerhalb von 120 Minuten eingeleitet werden. Das Manchester-Triage-System wird mittlerweile in vielen, vor allem europäischen Ländern, also auch in Deutschland, eingesetzt und findet sich in seiner Anwendung in der Notfallversorgung am Krankenhausstandort Pößneck konsequent wieder. Zu Frage 4: Die Landesregierung hat keine Kenntnisse über derartige Fälle. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
