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Andreas Bühl

CDU 14.03.2024 Sitzungen 7/130

Fragestunde

Laut dem Artikel in der Tageszeitung „Thüringer Allgemeine“, Lokalausgabe Ilmenau, vom 13. Februar 2024 wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ilm-Kreis der Termin der Oberbürgermeisterwahl in Ilmenau auf den 26. Mai 2024 festgelegt. Jedoch endet die Amtszeit des amtierenden Oberbürgermeisters erst am 31. Oktober 2024. Somit weicht der festgesetzte Termin von der Bestimmung in § 25 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz ab, der eine Wahl innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorsieht. Ein gewählter Oberbürgermeister hätte bis zum Amtsantritt also fünf Monate Wartezeit. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Sachverhalte begründen die Entscheidung zur Abweichung von den Bestimmungen in § 25 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Ilm-Kreis? 2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur kurzfristigen Festlegung des Oberbürgermeisterwahltermins in Ilmenau auf den 26. Mai 2024? 3. Gab es bereits zuvor bei der Festlegung von Wahlterminen in Thüringen eine Abweichung von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, wenn ja, bei welchen Wahlterminen kam es zu einer Abweichung? 4. Welchen zeitlichen Abstand zum Ende der Amtszeit und zum Wahltermin hatten die in Frage 3 aufgezählten Wahltermine und wie wurde dies jeweils begründet?

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