Olaf Kießling
Thüringer Bauordnung BO) (Thür
Danke, Frau Präsidentin. Werte Abgeordnete, liebe Zuschauer und auch liebe Zuschauer an den Bildschirmen, dieser 250-seitige Gesetzentwurf der Landesregierung beschäftigt sich mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, ebenso auch wieder mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und mit der Richtlinie der EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2018 zur Förderung und Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen – damit man mal sieht, wie lange das schon zurückliegt. Ziel der Gesetzesänderung soll unter anderem sein, die sogenannten Treibhausgase zu senken mit der vermehrten Nutzung von Anlagen, die im Bereich der sogenannten erneuerbaren Energien angesiedelt sind. Die Änderungen bezüglich des Onlinezugangsgesetzes sind notwendig – keine Frage. Das Baugesetzbuch wurde nun mit zahlreichen Änderungen komplett überarbeitet. Ich gehe jetzt hier nicht auf alles ein, denn das sind etliche Paragrafen. Aber bereits der § 1 wurde um einen Absatz 8 ergänzt. Hier ist zu lesen, dass Windenergieanlagen und Teile davon keine baulichen Anlagen sind, für die dieses Gesetz gelten soll, und das, obwohl § 2 des Gesetzes voll auf Windenergieanlagen als bauliche Anlagen, welche fest mit dem Boden verbunden sind, zutreffend wäre. In § 6 heißt es jetzt neu im Satz 3 unter Absatz 1, dass die Abstandsflächen für Windenergieanlagen im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch nicht gelten sollen, ebenso für Antennenanlagen bis 50 Meter. Neu im Gesetz ist auch in Absatz 7 unter § 6 Satz 4: Hier soll für Wärmepumpen bis 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge an der Grundstücksgrenze die Abstandsflächenregelung nicht mehr gelten ohne Rücksicht auf irgendwelche Lärmbelästigungen solcher Anlagen. Die Regelungen im bisherigen Absatz 7 bei Maßnahmen zur Energieeinsparung, sprich Dämmung, und auch Solaranlagen, die bisher mit einem 0,25 Meter zulässigen Abstand versehen waren, werden nun im neuen Absatz 8 mit 0,4 geregelt, das heißt also Aufbauten sozusagen. Neu ist auch, dass trotz allem ein Mindestabstand von 2,5 Meter von der Nachbargrenze keine Rolle mehr spielen soll. Das ist halt neu im Gesetz. Dies könnte aber in der Realität zu Problemen führen. Auch in § 35 in Bezug zum Brandschutz wurde der Abstand von Solaranlagen auf Dächern von bisher 1,25 Metern auf nur noch 0,5 Meter geändert für Anlagen, die höchsten 0,3 Meter über der Dachhaut oder integriert sind. Dies kann natürlich im besagten Falle – wortwörtlich gemeint – brandgefährlich werden, meine Damen und Herren. Die Bauvorlageberechtigung wurde im neuen § 67 neu geregelt für antragstellende Personen, welche vergleichbare Regelungen eines anderen Landes haben, wo sie bauvorlageberechtigt sind. Diese können sich eintragen lassen bei der Thüringer Ingenieurkammer, müssen es aber nicht nach den neuen Regelungen. Die Untersagung des Tätigwerdens als Bauvorlageberechtigter durch die Ingenieurkammer Thüringen im alten § 64 Abs. 4 ist nun komplett entfallen aufgrund der EU-Regelungen. Auch muss nun die Ingenieurkammer Thüringen ein Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten führen, aus dem sich die Deckung der sich aus der Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren mit entsprechendem Versicherungsschutz ablesen lässt. Dieser Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ab Eintragung und bis fünf Jahre danach zu führen bzw. von der Kammer zu überwachen. Dies dürfte sich gerade bei ausländischen Personen und Versicherungsanbietern sehr schwierig gestalten. Neu ist auch der § 69 zur Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen. Nach § 68 Abs. 3 – hier geht es im Absatz 2 um die notwendigen Unterlagen der Ausbildungsnachweise, welche der Kammer vorzulegen sind. Aber – man höre und staune –: Gibt der Antragsteller jedoch an, die notwendigen Unterlagen zur Eintragung nicht vorlegen zu können, so soll sich die Ingenieurkammer bitte schön selbst die Unterlagen in dem jeweiligen Heimatland des Antragstellers besorgen. So verlangt es die EU-Regelung. Bei berechtigten Zweifeln an vorgelegten Unterlagen der Antragsteller darf sich die Ingenieurkammer selbst an zuständige Stellen im Herkunftsmitgliedstaat zur Überprüfung wenden – wie auch immer das geschehen soll. Dies wird sich in der Praxis als sehr schwierig erweisen und ist dazu noch mit zusätzlichem, nicht vertretbarem Aufwand für die Kammern verbunden. Für Personen, die nicht in der Liste der Vorlageberechtigten aufgrund fehlender Qualifikationen eingetragen werden können, soll die Ingenieurkammer Ausgleichsmaßnahmen in Form von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen laut Satzung durchführen. Diese Maßnahmen sind zuvor aber wiederum von der obersten Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen. Es muss also alles getan werden, um nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen – koste es scheinbar, was es wolle. Hier gibt uns die EU weitere bürokratische Aufgaben vor, welche die Kammern mal eben so zusätzlich erfüllen sollen. Die soll mal ein paar Gebühren erhöhen. Auch der § 71 der Gesetzesvorlage, welcher die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure nebst Anzeigeverfahren regelt, macht die ganze Sache noch komplizierter und unübersichtlicher mit noch mehr Verwaltungsaufwand für die Ingenieurkammern. In § 99 Abs. 1 dieser Gesetzesvorlage führen Sie zu Windenergieanlagen aus: Anlagen, die der Erforschung und Entwicklung von Windenergie dienen, müssen einen Abstand von 1.000 Metern von der Mitte des Mastes bis zum Wohngebäude einhalten. Dieser Abstand darf laut Absatz 2 durch Rechtsverordnung jederzeit geändert werden und in Absatz 3 gilt dieser Abstand bei Windenergieanlagen von unter 50 Metern überhaupt nicht. Dieser Mindestabstand soll auch nicht gelten, wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan vorliegt, was ja derzeit überall der Fall ist. Dieses ist für meine Fraktion und viele Bürger eine unakzeptable Regelung, was zur Ablehnung Ihres Gesetzentwurfs in dieser Form führt. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
