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Olaf Kießling

AfD 14.03.2024 Sitzungen 7/130

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer auf der Tribüne und auch an den Bildschirmen, der Gesetzentwurf der Landesregierung beschäftigt sich mit der Umsetzung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10.08.2021, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen. Die Gründe hierfür liegen in Erwägung nahestehender Fakten. Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Abs. 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. Daher hat die Kommission die Vorlage „Neue europäische Arbeitsmärkte – offen und zugänglich für alle“ angenommen, welche nun seit der Tagung in Stockholm vom 23. und 24. März 2021 umgesetzt werden soll. Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architekturtätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach jedoch sehr unterschiedlich. Laut EU ist die Berufsfreiheit ein Grundrecht. Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen – wie zum Beispiel Architekten und Ingenieure – regeln, sollen daher keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse für die Ausübung dieses EU-Grundrechts schaffen. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verhältnismäßigkeit der eigenen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Kommission vorzulegen, wodurch der Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingeleitet wird, was ja auch hier dieses Gesetz beinhaltet. Ziel ist es, den Binnenmarkt zu stärken und den Menschen und Unternehmen mehr Chancen zu geben. Jedoch berührt die EU-Richtlinie nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, die Organisation und den Inhalt ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Berufsorganisation und die Befugnis zur Organisation und Überwachung der Berufsausbildung zu übertragen. Wie die Landesregierung in ihrem Antrag festgestellt hat, erhöhen sich die Aufgaben bei der Architektenkammer Thüringen und bei der Ingenieurkammer Thüringen bezüglich der Überwachung des Führens der geschützten Berufsbezeichnungen. Hier muss dann über eine Vielzahl von Ausbildungen und Qualifizierungen der unterschiedlichsten europäischen Mitgliedstaaten entschieden werden, ob diese Ausbildung den hiesigen hohen Qualitätsansprüchen genügt oder eben nicht, ob eventuell Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind und ob die Dokumente sowie die Abschlüsse überhaupt und in welcher Form anzuerkennen sind, was für die Kammern ein massives zusätzliches Aufgabengebiet bedeutet, wobei nicht abzuschätzen ist, ob die Kammern dieser Aufgabe personell und strukturell gewachsen sind. Hier wird der Verwaltungsaufwand von den Aufsichtsbehörden auf die beiden Kammern übertragen. Nun sollen nach dem EU-Vorschlag auch Berufsgesellschaften im Bereich Architektur und Ingenieurwesen möglich sein, und das nicht nur nach deutschem Recht, nein, auch nach jedem anderen Recht eines Mitgliedstaats. Hier werden die Möglichkeiten und die Unüberschaubarkeit um ein Vielfaches erweitert. Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, sollen laut vorliegendem Gesetzentwurf gemäß § 2 Abs. 4 die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung finden. Was dies für die Qualität der Arbeit in Thüringen bedeutet, wird sich dann in der Praxis zeigen. In Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG sollen nach § 4 Abs. 4 des Gesetzentwurfs unsere Ingenieurkammer verpflichten, die Führung der Berufsbezeichnung des Ingenieurs auf Antrag zu bewilligen. Auch für die Architekten und die Architektenkammer in Thüringen wird es mit diesem Gesetzentwurf und der Umsetzung des EU-Rechts in Thüringen nicht einfacher, im Gegenteil. Laut Artikel 4 EU-Verordnung heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen vor.“ Und in Absatz 3: „(3) Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.“ – so der Wille der EU, was wir umsetzen sollen. Sie merken schon, es ist sehr bürokratisch, viel Papier und viele Formulierungsgeschichten. Somit gibt es weiteren Bürokratie- und Vorschriftenzuwachs, was im Ausschuss noch besprochen werden sollte, denn wir halten das schon für ein Bürokratiemonster. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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