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Olaf Müller

GRÜNE 02.02.2024 Sitzungen 7/128

Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes nur vorläufig erlassen – Steuerpflichtige nicht in Klageverfahren zwingen

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen – Besucher sind keine mehr hier –, zum zweiten Mal innerhalb der letzten neun Monate reden wir über die Grundsteuer. Bereits im April letzten Jahres hatte die FDP dazu eine Aktuelle Stunde beantragt. Ergebnis, insbesondere nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, war: Niemand wird in Klageverfahren gezwungen; die Finanzämter bearbeiten Einsprüche, die sich ausschließlich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes beziehen, vorerst nicht. Es gibt im Moment also keinen Grund, die seinerzeit geschürte Panikmache erneut zu entfachen. Dennoch müssen wir uns heute erneut mit dieser Frage beschäftigen. Geändert hat sich seitdem nichts, außer dass die Zahl der Einsprüche sich wohl inzwischen verdoppelt hat. Eine Änderung ist aber doch noch zu verzeichnen: Die FDP beruft sich in der Neufassung des Antrags von März letzten Jahres nicht mehr auf § 164 der Abgabenordnung, sondern jetzt auf § 165. Dass § 164 keine Rechtsgrundlage für die Vorläufigkeit der Bescheide ist, hatte ich Ihnen schon anlässlich der Aktuellen Stunde im April letzten Jahres erklärt. Aber auch für die Vorläufigkeit nach § 165 liegen die Voraussetzungen nicht vor. Möglich wäre dies nur, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig wäre. Das ist aber nach den mir vorliegenden Informationen bisher nicht der Fall. Die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwerts können also im Moment nicht vorläufig erlassen werden. Ihre Forderung läuft ins Leere, Herr Kemmerich. Aber selbst, wenn die Bescheide vorläufig erlassen werden würden, was würde das ändern? Wahrscheinlich nichts, denn mit einer Entscheidung wäre wohl kaum 2024 zu rechnen. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer von den Kommunen auf der Basis der festgesetzten Grundsteuerwerte und der jeweiligen Hebesätze erhoben. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem derartige Steuern rückwirkend vom Gericht gekippt wurden. Ich hatte schon in der letzten Debatte zu diesem Thema darauf hingewiesen, dass auch Sie, Herr Kemmerich, im Augenblick Ihre Grundsteuer auf der Basis eines Gesetzes zahlen, das im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde, und Sie diese Steuern auch nicht erstattet bekommen werden. Genauso wird es höchstwahrscheinlich auch sein, wenn das Grundsteuergesetz von 2019 tatsächlich verfassungswidrig wäre. Grund dafür dürfte sein, dass die Grundsteuer erhebliche Bedeutung für die Haushalte der Kommunen hat. Das Bundesverfassungsgericht wird also bei seiner Entscheidung wie auch schon 2018 berücksichtigen, dass viele Kommunen zahlungsunfähig wären, wenn sie die Grundsteuer für mehrere Jahre erstatten müssten. Daher kommt es in solchen Fällen grundsätzlich zu einer Korrektur der Regelung für die Zukunft. Noch dazu ist äußerst fraglich, ob das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist. Auch das Gutachten eines Prof. Kirchhof ist da aus meiner Sicht kein ausreichendes Indiz. Aber auch wenn die Verfassungswidrigkeit festgestellt würde, würden also erforderliche Anpassungen in der Zukunft wirken und nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Neuregelung zu beschließen und bis dahin wird die Grundsteuer nach der gegenwärtigen Rechtslage von den Kommunen erhoben werden. Es wird, wie der Presse zu entnehmen war, mehrere Musterverfahren in den einzelnen Länderregelungen geben. Warten wir also den Ausgang dieser Musterverfahren ab. Da die Voraussetzungen für eine Vorläufigkeit der Bescheide nicht vorliegen, geht Ihr Antrag ins Leere. Wir werden ihn daher ablehnen. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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