Marcus Malsch
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes – Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus
Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte Ihnen gern den Hintergrund für unsere Initiative erläutern. Mit Urteilsverkündigung vom 22. November 2022 hat das Oberverwaltungsgericht Weimar den 1. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ des Regionalplans Thüringen vom Jahr 2018 für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil aufzuheben und die Revision zuzulassen. Am 14. Dezember 2023 ist der abschlägige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zugegangen. Somit hat der Sachliche Teilplan „Windenergie“ vom Jahr 2018 keine Rechtswirksamkeit mehr. Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen hat am 12. Dezember 2023 beschlossen, den Entwurf des Zweiten Sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen zu veröffentlichen und die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 3 Thüringer Landesplanungsgesetz durchzuführen. Die Beteiligung wird noch im I. Quartal 2024 beginnen. So viel zu den Fakten. Verehrte Kolleginnen und Kollegen, infolge der Rechtsunwirksamkeit des Sachlichen Teilplans „Windenergie“ droht nun in Mittelthüringen ein raumordnerisch und landesplanerisch ungesteuerter Ausbau der Windenergienutzung. So entfallen nicht nur die bisherigen Vorranggebiete „Windenergie“, sondern es entfällt auch die Ausschlusswirkung über den übrigen Planungsraum. Windenergieanlagen sind daher überall in Mittelthüringen privilegiert im Außenbereich zulässig und das ist nicht gut. Diese ungesteuerte Entwicklung soll durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für befristete raumordnerische Untersagungen vermieden werden. Dazu ist das Land auch befugt, denn im Raumordnungsrecht besteht gemäß Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 des Grundgesetzes eine Abweichungskompetenz des Landesrechts gegenüber dem Bundesrecht.
(Beifall CDU)
