Jonas Urbach
Fragestunde
Vielen Dank. Einhaltung der Fristen bei der Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt Die Stadt Bad Tennstedt wandte sich nach meiner Kenntnis am 19. Juli 2023 im Rahmen eines Nachprüfungsersuchens gemäß § 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – an die Vergabekammer. Mit erstem Schreiben der Vergabekammer wurde mitgeteilt, dass die Nachprüfungsersuchen in der eingehenden Reihenfolge abgearbeitet werden. Zugleich wurde auf die personelle Unterbesetzung verwiesen. Diesem Schreiben folgten noch weitere, jeweils mit Fristverlängerung. Diese läuft aktuell bis Februar 2024. Nach gesetzlicher Vorgabe hat die Vergabekammer innerhalb von fünf Wochen eine Entscheidung zu treffen. Und: „Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.“, so § 167 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. Tatsächlich erfolgte jedoch jeweils eine Fristverlängerung mit zehn Wochen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die tatsächliche personelle Besetzung der Kammer bzw. wie viele Stellen sind nicht besetzt? 2. Wie sind nach Kenntnis der Landesregierung die aktuellen Fallzahlen und Bearbeitungszeiten? 3. Ist der Landesregierung der in der Einleitung beschriebene oder ein ähnlicher Fall bekannt und wenn ja, welche Konsequenzen hat sie daraus für ihren eigenen Verantwortungsbereich gezogen, um der Vergabekammer die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen, beispielsweise die Einhaltung der gesetzlichen Fristen? 4. Sind der Landesregierung die Begründungen bekannt, mit denen die Vergabekammer Entscheidungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen trifft und, wenn ja, welche Konsequenzen hat sie daraus für ihren eigenen Verantwortungsbereich gezogen?
