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Thomas L. Kemmerich

FDP 08.12.2023 Sitzungen 7/124

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Abgeordneten, liebe Damen und Herren auf der Tribüne, ein durchaus spannender Moment im Parlamentarismus, liebe Zuschauer, Zuhörer an den diversen Möglichkeiten, die die Modernität bietet! Vierte Änderung zum Waldgesetz: Es geht um die Abwägungsfragen bei Nutzungsänderung von Waldflächen. Das ist der nüchterne Sachverhalt, über den wir gerade diskutieren. (Beifall Gruppe der FDP) Jetzt wird hier aber wieder über den halben Untergang des Abendlandes diskutiert und darum geht es nicht. Es geht hier rein um die Sache und nicht, wer mit wem, sondern „um was“. Und über „um was“ wollen wir gern im Weiteren hier diskutieren. Es ist eine lange Geschichte, Kollege Bergner hat umrissen, wie der Gang der Gesetzgebung war. Es gab die Zuschriften von Anzuhörenden, wir haben das sehr genau abgewogen. Wir haben die Kritik sehr ernst genommen, wir haben das Gesprächsangebot an alle im Ausschuss beteiligten Kollegen unterbreitet. Dieses Gesprächsangebot vor der Sommerpause wurde ausgeschlagen. Jetzt waren wir es am Ende leid, der weiteren Verzögerungstaktik nachzugeben. Insofern ist es heute Diskussion hier im Landtag und nicht das Ende der Demokratie. Es gibt zwei Ebenen, über die wir reden: einmal die politische Ebene. Und die politische Ebene ist, dass nach Umfrage des MDR 78 Prozent der Thüringer Bevölkerung Windkraft im Wald ablehnen. Wenn ich die Bevölkerung auf dem Land befragen würde, wäre wahrscheinlich der Satz noch größer. (Beifall Gruppe der FDP) Ich sage es noch mal ausdrücklich: Wir sind nicht gegen Windkraft. Aber Windkraft gehört an die Stellen, wo Windkraft wirklich Sinn macht, wo sie energetisch verbraucht werden kann, bedarfsgerecht hingestellt werden kann. (Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Ja, eben!) Insofern haben wir Initiativen: Wasserstoffzukunftsgesetz, Wasserkraft zu nutzen. Es gibt hier vielerlei Möglichkeiten, erneuerbare Energien einzusetzen. (Zwischenruf Abg. Gleichmann, DIE LINKE: Wo kommt denn der Wasserstoff her?) Wir kommen zur rechtlichen Ebene. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Windkraft im Wald gekippt, weil das Bodenrecht nicht Gegenstand der thüringischen Gesetzgebung war. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht aber überhaupt kein Verbot vor. (Beifall Gruppe der FDP) Ich sage es noch mal ausdrücklich: Es gibt kein Verbot. Es sollen sechs Absätze des Waldgesetzes geändert werden. Da kommt nur einmal das Wort „Windkraft“ vor, und zwar bei den Regelungen zum Brandschutz. Wir wollen Abwägungsentscheidungen beeinflussen, und dies nicht nur für den Fall, dass Waldflächen für Windkraft umgewandelt werden, sondern für jegliche geplante Nutzungsänderung von Waldflächen. Im neuen Entwurf ist Artikel 1 Nr. 2 c) aa) wahrscheinlich am verfassungsrechtlich strittigsten. Es ist strittig, nicht eindeutig verfassungswidrig. Wir stützen diese Regelung auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz, die Sicherung der Ernährung. Nach dem Bonner Grundgesetzkommentar fällt darunter alles, was die Versorgung mit den erforderlichen Nahrungsmitteln zum Ziel hat. (Zwischenruf Abg. Montag, Gruppe der FDP: Agrarstrukturgesetz!) Die strittige Regelung besagt, dass Ausgleichsaufforstungen für die Umwandlung von Waldflächen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen sollen. Ich betone nochmals: Es gibt kein Verbot. Der Bundesrechnungshof hat bereits 2012 in einem Bericht festgestellt, dass die Rechtsvorschriften für die Ernährungsnotfallvorsorge unübersichtlich, uneinheitlich und unvollständig sind. (Beifall Gruppe der FDP) Bund und Länder hätten Reformbedarf zwar erkannt, jedoch seit 1990 kein einheitliches Regelungswerk für Versorgungskrisen erlassen. Versorgungssicherheit hat vor dem Hintergrund diverser Kriege wieder eine höhere Relevanz. Dies kommt nicht von uns, sondern das steht in den Kommentierungen. Aus diesem Grund wollen wir mit diesem Gesetzentwurf landwirtschaftliche Flächen im Freistaat erhalten. Daher sind wir der Auffassung, dass diese Regelung auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz gestützt werden kann, da sie wohl in den sachlichen Anwendungsbereich fällt und die Materie vom Bund nicht abschließend geregelt worden ist. (Zwischenruf Abg. Wahl, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Agrarstrukturgesetz?) Ich möchte nochmals betonen: Windkraft im Wald wird nicht pauschal verboten. Das Entscheidungsermessen liegt bei den entscheidenden Behörden. Sie können damit Interessensabwägungen im Einzelfall vornehmen. Das heißt, die Behörden können im Rahmen ihres Ermessens die Windkraft im Wald auch erlauben. Meine Damen und Herren, ich plädiere an dieser Stelle noch mal an das Hohe Haus: Lasst uns ein Zeichen setzen auch im Sinne der Thüringer und des Thüringer Walds, für den Landschaftsschutz, für die Menschen da draußen, dass wir ihnen das Gefühl geben, dass wir ihre Sorgen und Nöte auch wirklich ernst nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil auch geurteilt, der Wald ist schutzbedürftig und schutzwürdig. (Beifall Gruppe der FDP) Damit ist es auch unsere Aufgabe im politischen Bereich …

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