Babette Pfefferlein
Thüringer Gesetz zur Reform des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks-, Landpachtverkehrs- und Siedlungsrechts
Werte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Vielen Dank, Frau Ministerin Karawanskij, für die Vorlage des Entwurfs des Gesetzes. Aber lassen Sie mich zu Beginn meiner Rede einen Artikel der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 19.10.2020 zitieren: „Wem gehört Deutschland? […] Ein wichtiger und der deutschen Volkswirtschaft direkt zuordenbarer Teil des Vermögens ist der innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik liegende Grund und Boden […]. Die Fläche lässt sich weder ausdehnen noch transportieren.“ Weiter heißt es: Die Industrie- und Exportnation nutzt allein die Hälfte für die Landwirtschaft und „auf weiteren 30 Prozent der Fläche stehen Wälder.“ Für die Flächen Thüringens bedeutet das mit dem Stand vom 30.09.2022, dass auf 51,8 Prozent Landwirtschaft betrieben wird und sich auf 33,4 Prozent Wälder befinden. Weiterhin möchte ich noch kurz die Definition von Eigentum erläutern. Eigentum bezeichnet die umfassende rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache ist der Besitz, wie zum Beispiel die Pacht. Bringe ich nun das Zitat und die Definition in Zusammenhang mit dem nun endlich vorliegenden Gesetzentwurf zum Thüringer Agrar- und Forstflächenstrukturgesetz, so möchte ich die außerordentliche Schwierigkeit, aber auch Notwendigkeit hervorheben, was wir mit diesem Gesetz regeln wollen und auch dringend müssen, und zwar den landwirtschaftlichen Grundstücks- und Landpachtverkehr. Dies wurde durch die Föderalismusreform 2006 – die Ministerin hat es schon gesagt – über die Länder geregelt. Wir von Bündnis 90/Die Grünen begrüßen, dass das Thema nun endlich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diskutiert wird und sich im parlamentarischen Verfahren befindet. Der Gesetzentwurf soll einerseits mehr Transparenz auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt bringen und andererseits den längst überfälligen Preismissbrauch im Grundstücks- und Pachtverkehr unterbinden. Zudem wurde der Bodenspekulation und Eigentumskonzentration an land- und forstwirtschaftlichen Flächen entgegengewirkt, so kommt es einer lange gestellten Forderung von uns nach, nämlich den Ausverkauf der Thüringer Landwirtschaft, insbesondere an außerlandwirtschaftliche Investoren, zu stoppen. Da immer wieder das bestehende Grundstücksverkehrsgesetz beim Kauf ganzer Agrarbetriebe durch finanzstarke Investoren unterlaufen wird und diese durchaus sogar die Zahlung der Grunderwerbsteuer umgehen, ist es richtig und wichtig, dass das vorliegende Gesetz unter anderem die Übertragung eines Anteils an ein landwirtschaftliches Unternehmen als genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vorsieht. An dieser Stelle müssen wir genau differenzieren. Es soll nicht per se jede Anteilsübertragung verhindert werden, aber es kann nicht sein, dass bei solchen Geschäften praktizierende Landwirtinnen und Landwirte nicht zum Zuge kommen und ihnen dadurch die Möglichkeit genommen wird, sich für eine soziale, umweltverträgliche und tiergerechte Landwirtschaft einzusetzen. Auch dürfen wir die Landwirtinnen und Landwirte unter Berücksichtigung der hiesigen Agrarstruktur hinsichtlich ihrer Bereitschaft, sich an Landwirtschaftsbetrieben zu beteiligen, nicht allein lassen. Es sei hier nur die mögliche Bereitschaft des Freistaats zu erwähnen, Bürgschaften für Landwirte und Existenzgründer zu übernehmen, um Anteilskäufe zu finanzieren. Allerdings sehen wir hinsichtlich einer praktikablen und vor allem rechtssicheren Umsetzung des Gesetzes noch einigen Nachbesserungsbedarf. So muss unter anderem die Begrifflichkeit einer agrarund forststrukturellen nachteiligen Verteilung von Grund und Boden umfassender definiert werden. Weiterhin sollte anstelle der allgemeinen Formulierung in § 3 Abs. 2 zum rechtsgeschäftlichen Erwerb von Unternehmensanteilen auf die Verfügungsgewalt innerhalb der unterschiedlichen Unternehmensformen abgestellt werden, wo prinzipiell die Durchführbarkeit dieses Absatzes überprüft werden muss und ich an dieser Stelle auf die Gesetzentwürfe von Sachsen und Brandenburg verweisen möchte, die die Versagung eines genehmigungspflichtigen Grundstücksveräußerungsgeschäfts an die Flächenkonzentrationsschwelle knüpfen wollen. Überdies müssen wir uns noch einmal zum siedlungsgerechten und forststrukturellen Vorkaufsrecht verständigen. Nicht alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, an denen keine Landwirte beteiligt sind, sind nachteilig. Vielmehr sollte die Bewirtschaftung bzw. die Überlassung der Bewirtschaftung zu angemessenen Bedingungen durch den Nichtlandwirt im Vordergrund stehen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, auf Basis des Ihnen nun vorliegenden Entwurfs des Agrar- und Forstflächenstrukturgesetzes wollen wir im ländlich geprägten Thüringen nun endlich allen praktizierenden Landwirten den Zugang zu landwirtschaftlicher Nutzfläche erleichtern. Investoren außerhalb der Landwirtschaft wollen wir es zukünftig allerdings schwerer machen. Auch der Wald wird hinsichtlich seiner Leistung für Umwelt und Natur berücksichtigt. Bei allen vorangegangenen kritischen Stimmen und Schwierigkeiten, insbesondere der bereits eingebrachten Entwürfe in anderen Bundesländern, hoffe ich, dass wir bei der hiesigen Diskussion das Ziel nicht aus den Augen verlieren, nämlich eine breitgestreute Eigentums- und Bewirtschaftungsstruktur zu schaffen, die den Bedürfnissen einer sozialen und klimabewussten Landwirtschaft gerecht wird und die lokale Wertschöpfung durch die Landwirtschaft unterstützt. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
