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Stefan Schard

CDU 07.12.2023 Sitzungen 7/123

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, gleich zu Beginn der letzten Wahlperiode beschäftigte sich dieses Haus auch mit der Frage, wie die Wahl zum Ministerpräsidenten im dritten Wahlgang letztendlich zu funktionieren hat. Es ist auch an den Justizausschuss überwiesen worden zur Klärung dieser Auslegungsfrage. Das war nicht nur zu Beginn dieser Wahlperiode so, auch in den vorhergehenden Wahlperioden 2014, 2009 wurden diese Fragen hier kontrovers diskutiert. Die Thüringer Verfassung sagt, dass im dritten Wahlgang bei nicht zustande gekommener Wahl in den ersten beiden Wahlgängen gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. So steht es im Artikel 70. Seit Jahren wird diese Frage streitig diskutiert: Braucht der Bewerber im dritten Wahlgang mehr Ja- als Neinstimmen, wenn es sich um einen einzelnen Bewerber handelt, oder würde eine Minderheit der Jastimmen auch reichen? (Zwischenruf Abg. Schubert, DIE LINKE: Herr Schard, Sie waren doch bei der Anhörung vor einem Jahr dabei!) Das ist immer noch nicht entschieden, das sollten Sie auch wissen. Namhafte Juraprofessoren bzw. auch Verfassungsrechtler haben sich gutachterlich dazu positioniert und auch ihre jeweiligen Begründungen aufgeschrieben. Vielleicht beschäftigen Sie sich mal mit den Gutachten, dann würde das vielleicht die ganze Sache hier auch bei Ihnen ein bisschen erhellen. Die Meinungen, die da zutage gefördert wurden, stehen sich im Ergebnis diametral gegenüber und kommen jeweils zu unterschiedlichen Resultaten. Es ist zu befürchten, dass bei anhaltenden schwierigen Mehrheitsverhältnissen, wie wir sie auch jetzt hier im Landtag haben, diese Frage zu Beginn der nächsten Legislatur nach der Landtagswahl wieder zur Debatte steht.

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