Olaf Müller
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen und liebe Gäste, wenn man hier als Letzter spricht, hat man hin und wieder die Aufgabe, sogenannte Bereinigungsreden vornehmen zu müssen.
(Beifall DIE LINKE)
Wenn die AfD-Fraktion Haushaltsentwürfe so liest, wie sie ihre Reden schreibt, dann hoffe ich nur, dass sie nie, nie, nie in die Verantwortung kommt, einen Haushalt aufstellen zu müssen und ihn auch noch umzusetzen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Mitteldistanzwaffen werden nicht aus dem Sondervermögen heraus finanziert, wurden sie auch nicht und werden sie auch nicht, sondern sie werden ganz normal über den Einzelplan 03 finanziert – das dazu. Einfach mal die Lesekompetenz stärken und bei den alternativen Fakten ein wenig zurückschrauben. Wir legen heute einen Gesetzentwurf vor, der die Auflösung des sogenannten Corona-Sondervermögens vorsieht. Dafür gibt es mehrere Gründe. Zunächst – und das ist erfreulich – wird das CoronaSondervermögen schlicht und ergreifend nicht mehr gebraucht. Es gibt zwar noch Verpflichtungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz heraus ableiten und ergeben, diese Verpflichtungen können in Zukunft unmittelbar aus dem Landeshaushalt heraus erfüllt werden. Sehr geehrte Damen und Herren, im Oktober letzten Jahres wurde der Zweck des Sondervermögens um die Bewältigung der Energiepreiskrise erweitert, eine akute Notlage, auf die wir reagiert haben. Nach dem Rückgang der Energiepreise und der Inflationsrate werden auch in diesem Bereich kaum noch Mittel abgerufen und benötigt. Nicht zu Unrecht werden Sondervermögen unter anderem von den Rechnungshöfen wegen mangelnder Transparenz kritisiert. Die Voraussetzungen für die Errichtung neuer Sondervermögen sind daher auch sehr eng gefasst worden. Deshalb sollten Sie auch möglichst umgehend aufgelöst werden, wenn kein Bedarf mehr für sie besteht; wenn die Gründe für das jeweilige Sondervermögen entfallen sind, erst recht. Weil das hier der Fall ist, wollen wir den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt für die Auflösung des Sondervermögens auf den 29. Februar 2024 vorziehen. Nach § 9 Satz 2 des Gesetzes wird der noch vorhandene Bestand aus dem Corona-Sondervermögen dem Landeshaushalt zugeführt und steht damit auch der weiteren Finanzierung der Aufgaben des Landes zur Verfügung. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
