Stefan Schard
Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürlKTGerStG)
Herr Präsident, meine Damen und Herren, es ist zumindest im Ansatz schon sehr deutlich geworden, dass der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik natürlich auch nicht vor der Justiz haltmacht, und das ist auch gut so. Die Justiz geht auch mit der Moderne und insbesondere in Verbindung mit der Einführung der elektronischen Akte, die wir auch in Thüringen umsetzen müssen, muss die IT-Infrastruktur der Justiz sicher und leistungsfähig sein und sie muss natürlich auch jederzeit verfügbar sein. Wenn das erfüllt ist, nur dann kann die Justiz ihrem wichtigen gesetzlichen Auftrag nachkommen und diesen auch annehmen. Deshalb soll mit diesem Gesetz, das hier zur Abstimmung vorliegt, der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Thüringen geregelt werden. Das Ziel ist, die Funktionsfähigkeit der Justiz sicherzustellen und letztendlich natürlich auch ihre ganz besonderen Belange zu schützen. Mit den bestehenden Regelungen, die wir abseits dieses Gesetzes haben, die wir für die Exekutive bereits haben, können die Herausforderungen der Digitalisierung der Justiz nicht bewältigt werden. Das ist auch schon angeklungen und deshalb ist es natürlich auch notwendig, ein eigenes Gesetz für die Judikative, E-Justice, auf den Weg zu bringen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein bisschen Wasser muss ich dann doch in den Wein gießen, aber wirklich nur ein bisschen. Das Gesetz regelt unter anderem die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten innerhalb der Justiz. Das ist klar. Die Einbindung externer Dienstleister wird auch geregelt, wie zum Beispiel auch des Thüringer Landesrechenzentrums, auch die Einrichtung eines ITLenkungskreises und des Weiteren auch die Errichtung einer unabhängigen IT-Kontrollkommission zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutz- und der Sicherheitsbestimmungen. Ich habe bereits damals in der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf betont, dass der Gesetzentwurf dem Schutz der Verfahren und der Unabhängigkeit der Justiz nicht entgegenstehen darf. Das ist mittlerweile überhaupt auch Konsens. Und es ist deshalb zwingend notwendig, ein Anhörungsverfahren durchzuführen, was wir auch im Ausschuss gemacht haben. In diesem Anhörungsverfahren wurden dann die inhaltlichen Schwächen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs deutlich gemacht. Im Wesentlichen konzentrierte sich die Kritik auf zwei Punkte. Zum Ersten: Der Gesetzentwurf integriert die Judikative zu stark in die E-Government-Struktur des Landes, also in die Exekutive, obwohl die Justiz im Thüringer E-Government-Gesetz ausdrücklich ausgenommen ist, und insofern sei der Entwurf verfassungsrechtlich bedenklich; das als Ergebnis der Anhörung. Zum Zweiten sieht der Gesetzentwurf keine nennenswerten Einfluss- oder Gestaltungsmöglichkeiten des IT-Lenkungskreises vor. Das könnte gegen das Prinzip der organisatorischen Selbstständigkeit der Gerichte und den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen. Auf diese Schwächen wurde dann auch mit Änderungsanträgen reagiert. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses findet sich nun der von der FDP eingereichte Änderungsantrag wieder. Wir als CDU müssen an dieser Stelle feststellen, dass bedauerlicherweise nicht alle Kritikpunkte angemessen berücksichtigt worden sind. Unser alternativer Änderungsantrag sah gegenüber dem, was wir jetzt vorliegen haben, zusätzlich eine deutliche Stärkung der Rechte des angesprochenen Lenkungskreises vor. Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde die Rolle des Ministeriums auch deutlich überbetont. Dies war und ist nach unserer Auffassung mit dem Gewaltenteilungsprinzip kaum vereinbar und missachtet auch weiter die richterliche Unabhängigkeit. Durch die Stärkung des Lenkungskreises wäre es auch möglich gewesen, der Judikative einen deutlich besseren Zugriff auf ihre eigene Entwicklung im Bereich der IT zu geben. So wollten wir dann auch in Übereinstimmung mit den Anregungen aus der Anhörung den Lenkungskreis an der Erstellung der Haushaltsansätze und auch der Ausstattungsvorhaben beteiligen. Der Entwurf der FDP geht nun in die richtige Richtung – ja, das unterstreichen wir an dieser Stelle auch –, greift aber aus unserer Sicht zumindest partiell zu kurz. Da der Entwurf – wie gerade festgestellt – zumindest in der Tendenz in die richtige Richtung geht, werden wir ihn hier und heute als CDU-Fraktion auch nicht ablehnen. Aber wir können ihm aufgrund der geschilderten Einschränkung und aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz auch nicht zustimmen und kündigen bereits jetzt an, dass wir uns zu diesem Gesetzentwurf enthalten werden. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
