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Heike Werner

03.11.2023 Sitzungen 7/121

b) Thüringer Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst – Thüringer Gesundheitsdienstgesetz (ThürGDG)

Sie irren an der Stelle, Sie können sich das gern noch mal anschauen. Die Strukturen die Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind wirklich sehr verschieden. Was Sie verkennen, ist, dass es den Öffentlichen Gesundheitsdienst gibt. Der Öffentliche Gesundheitsdienst speist sich aus den obersten Gesundheitsbehörden, die beim Land liegen, aus den unteren Gesundheitsbehörden, die bei den Kommunen liegen, und je nachdem wie Länder aufgestellt sind – ich komme auch gleich noch mal zu einem Problem, das sich auch in Ihrem Gesetzentwurf wiederfindet, zum Beispiel, ob es übertragene Wirkungskreises gibt usw. –, entsprechend dieser Strukturen müssen sich dann die Strukturen auch anpassen. Ihre Struktur bietet dafür keine Lösung, sondern unsere. Dass man beim Landesamt für Verbraucherschutz ansiedelt, wo ja schon Teile des ÖGD im Übrigen umgesetzt werden, ist eine, die eben keine zusätzliche neue Struktur aufbaut, sondern an vorhandenen Strukturen, die es in vielen anderen Bundesländern auch ähnlich gibt, anzudocken. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) (Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Es ist sehr wohltuend, mal einen kompetenten Redebeitrag hören zu können!) Ich will noch mal daran erinnern, ich hatte es gerade gesagt, dass sich beim TLV viele Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich „Medizinprodukte, Laborkapazitäten“ usw. finden und es wäre einfach ganz gegen den Sinn der FDP, hier an der Stelle neue Strukturen aufzubauen. Lassen Sie mich zu einem weiteren Punkt kommen. Abgesehen von den organisatorischen Vorhaben beider Gesetzentwürfe bin ich der Meinung, dass der Entwurf der koalitionstragenden Fraktionen den ÖGD in Thüringen wesentlich mehr stärkt, als es der Entwurf der FDP vorsieht. Denn Rot-Rot-Grün legt ein wirklich modernes Gesetz vor, dass die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an den Maßstäben des Leitbilds für einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Lehren aus der Coronapandemie orientiert, klar differenziert und unter Festschreibung von Kompetenzen regelt. Ich will das noch mal deutlich sagen: Es gibt ein Leitbild für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, das auf Bundesebene gemeinsam mit den Landesministerien erarbeitet wurde, gemeinsam mit dem ÖGD und das ist eben kein Sammelsurium von Aufgaben, wie Sie es beschrieben haben, sondern genau das, was einen modernen Gesundheitsdienst ausmacht. Deswegen bin ich froh, dass sich der Gesetzentwurf der Koalition genau an diesem Leitbild orientiert. Besonders hervorheben möchte ich die Qualität und den Umfang der Regelungen zur Bedeutung der Gesundheitsberichterstattung für den Schutz der Gesundheit der Thüringer Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Gesetzentwurf wird die Kommunikation der verschiedensten Gesundheitsakteure untereinander verstärkt und es werden Synergieeffekte geschaffen, es werden Arbeitsabläufe optimiert und es werden Redundanzen reduziert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Coronapandemie wurden konkrete Regelungen zur Pandemieplanung oder zur Vorbereitung der unteren Gesundheitsbehörden auf Krisensituationen im Entwurf eingefügt, die eine klare Kompetenzverteilung vornehmen. Ganz anders hier der FDP-Entwurf, der nach § 1 Abs. 4 die Einrichtung einer Geschäftsstelle Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz vorsieht, wobei unklar bleibt, was damit gemeint ist und welche Aufgaben diese insbesondere in Abgrenzung zum interministeriellen Arbeitsstab und bestehenden Regelungen zum Thüringer Brand- und Katastrophenschutz haben soll. Es handelt sich hier um primäre Aufgaben des TMIK und des Landesverwaltungsamts. Der Entwurf der FDP lässt offen, ob diese Aufgaben ganz oder teilweise auf das Landeszentrum übergehen sollen. Jedenfalls bedarf es dafür zusätzlichen Fachpersonals, was entweder zu Mehrkosten führt oder aus dem TMIK und dem Landesverwaltungsamt überzuleiten wäre. Ein wesentlicher Kritikpunkt meines Hauses an dem Entwurf der FDP ist die offenkundige Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Abs. 6. Danach muss das Ministerium nach der vom Landesamt erstellten Gesamtkonzeption eine Rechtsverordnung über die bedarfsgerechte Personalausstattung und vorzuhaltende Qualifikation erlassen, die für die Gesundheitsämter verbindlich sind. Es soll also ungeachtet einer vorherigen Prüfung zur Erforderlichkeit einer rechtlichen Verpflichtung eine Verordnung ergehen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten detailliert die Anzahl und fachliche Qualifikation des Personals vorgibt. Auch im übertragenen Wirkungskreis bleibt aber die Sach- und Personalausstattung hingegen Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und ist ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Was von Ihnen hier vorgeschlagen wird, verbietet sich also. Aber immerhin möchte ich Ihnen zugutehalten, dass Sie grundsätzlich den Personalbedarf im Öffentlichen Gesundheitsdienst als ein Problem erkannt haben, wenngleich Sie hierfür leider keine Lösung anbieten. Die koalitionstragenden Fraktionen haben sich hierzu weitreichende und verfassungskonforme Gedanken gemacht. Beispielsweise soll mit einem übergreifenden Personalgewinnungs-, Personalbindungs- und Personalentwicklungskonzept der Öffentliche Gesundheitsdienst als Arbeitgeber attraktiver werden, indem es den multiprofessionellen Ansatz hervorhebt. Außerdem soll durch weitreichende Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Quereinstieg stärker gefördert werden. In modernen Zeiten wurde die Digitalisierung der Gesundheitsbehörden ausführlich bedacht, um den ÖGD auch in diesem Zusammenhang auf zukunftsfeste Strukturen zu stellen. Hier lässt der FDP-Entwurf leider auch Fragen offen. Ähnlich wie bei dem Personalbedarf haben Sie die Digitalisierung zwar als grundsätzliche Notwendigkeit erkannt, aber Sie bieten auch hier keine Lösungen an. Natürlich müssen die Gesundheitsbehörden des Landes aber mit moderner Technik arbeiten. Nicht weil das schick ist, sondern weil es die Prozesse eben vereinfacht. Die Koalition sieht deshalb auch vor, hier so wenig Schnittstellenprobleme wie möglich entstehen zu lassen, und die Interoperabilität zu gewährleisten, indem das Land eine solche Software entwickelt, damit die 22 Gesundheitsämter eingebunden werden können. Eng mit dieser Digitalisierung ist natürlich auch der Datenschutz verknüpft. Hierauf geht der Entwurf der SPD, Linken und Grünen detailliert ein. Im Entwurf der FDP wird dieser Punkt hingegen vollkommen vernachlässigt, obwohl die medizinischen Daten der Menschen hochsensibel und besonders schützenswert sind. Es müssen daher wirksame Vorkehrungen gegen Missbrauch, ausdifferenzierte Vorschriften zum Umgang mit Daten, aber auch Bußgeldvorschriften geschaffen werden, wie es der Entwurf von Rot-Rot-Grün vorsieht. Zuletzt, sehr geehrte Damen und Herren, möchte ich in eigener Sache noch etwas ausführen. Mein Haus hat auf Bundesebene mit den anderen Bundesländern an einem Leitbild für den ÖGD gearbeitet, in dem die wichtigsten Punkte festgehalten werden. Ein von meinem Haus in Auftrag gegebenes Gutachten führte zu einer umfangreichen Bewertung des Ist-Zustands noch vor der Coronapandemie. Eine erste Eigeninitiative meines Hauses für einen Gesetzentwurf wurde ab 2019 von einem der schwersten Infektionsgeschehen überschattet, das uns über Jahre beschäftigt hat und auch – diese zum Teil bitteren – Erfahrungen sollen nun in ein Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst einfließen. Ich bin mir der einschlägigen Beschlüsse des Landtags sehr bewusst, in denen die Landesregierung aufgefordert wurde, einen entsprechenden Referentenentwurf zu erarbeiten, und mein Haus hat unmittelbar nach Abebben der Pandemielage ohnehin eigeninitiativ noch unter dem Einfluss der in der Pandemie gemachten Erfahrungen stehend ebenfalls intensiv an einer modernen ÖGD-Gesetzgebung gearbeitet. Bevor wir diesen Entwurf vorlegen konnten, sind uns die Parlamentarische Gruppe der FDP und die koalitionstragenden Fraktionen zuvorgekommen und ich bin zumindest sehr froh, dass dadurch der Bedeutung einer gesetzlichen Regelung für den ÖGD in Thüringen Rechnung getragen wird. Ich bitte auch um Verständnis dafür, dass Qualität ihre Zeit braucht, beispielsweise schon allein durch die Vielzahl betroffener Zuständigkeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Allein in meinem Ressort sind dies acht von zehn Referaten in der Gesundheitsabteilung, vier von fünf Abteilungen des TMASGFF im jeweils nachgeordneten Bereich. Dass Qualität ihre Zeit braucht, sieht man im Übrigen auch an dem Gesetzentwurf der FDP, die sich besser noch etwas mehr Zeit genommen und den Referentenentwurf abgewartet hätte. Sehr geehrte Damen und Herren, unabhängig vom Farbenspiel sollte oberstes Ziel von uns allen sein, den Öffentlichen Gesundheitsdienst gerade nach den Jahren der Pandemie zu stärken und zukunftsfest zu machen. Im Interesse eines zukunftsgerichteten, stabilen und leistungsstarken Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Thüringen kann ich Ihnen nur empfehlen, auf den Gesetzentwurf der koalitionstragenden Fraktionen zu vertrauen, und den FDP-Entwurf als guten Denkanstoß, im Ergebnis aber als zu kurz gedacht und oberflächlich zu erkennen und somit abzulehnen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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