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Heike Werner

02.11.2023 Sitzungen 7/120

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, dem Plenum liegt das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes zur ersten Beratung vor. Die vorliegende Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes dient allein der Bereinigung eines von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nummer 2212/2021 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Umsetzungsdefizits bezüglich Artikel 3 der EU-Richtlinie 2018/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen für den Bereich der Rechtsetzung durch die Heilberufekammern. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Heilberufekammern bei Änderung von Ordnungen, die Auswirkungen auf die Ausübung eines Heilberufs haben, erfolgt bereits aufgrund des bisher geltenden § 5 c Abs. 1 des Thüringer Heilberufegesetzes. Dieser verweist hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie und die hinzuzuziehende Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie vom 21. Juli 2020. Die Europäische Kommission ist nun der Auffassung, dass die derzeitige Umsetzung der Richtlinie durch das Thüringer Heilberufegesetz mangelhaft ist, da Begriffsbestimmungen der Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Der Vorwurf des Umsetzungsmangels betrifft im Übrigen sowohl den Bund als auch alle Länder. Zu einer wirksamen Richtlinienumsetzung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2018/958 nunmehr vollständig gesetzlich im Thüringer Heilberufegesetz umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Prüfkriterien sowie die im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens angemahnten Begriffsbestimmungen der Richtlinie in einer Anlage zum Gesetz aufgenommen werden. Auf dieses Vorgehen hat sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission auf Fachebene zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens verständigt. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um die Änderung eines Regelungsstandorts sowie Aufnahme der angemahnten Begriffsbestimmungen, die bereits zuvor durch die richtlinienkonforme Auslegung von Rechtsvorschriften Anwendung fanden. Die Änderung führt also weder zu neuen Vollzugsaufgaben für die Kammern noch zu einer finanziellen Belastung der Kammern oder des Landes. Die Europäische Kommission – darauf will ich noch mal hinweisen – hat im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens sehr deutlich gemacht, dass die Genauigkeit der Umsetzung der Kriterien der Richtlinie von besonderer Bedeutung ist, um dem Hauptziel der Richtlinie, einen gemeinsamen europäischen Rahmen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit festzulegen, gerecht zu werden. Es besteht damit aus Sicht der Landesregierung kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie. Zur Abhilfe im Rahmen dieses Vertragsverletzungsverfahrens ist das Gesetz schnellstmöglich – nach Möglichkeit – in Kraft zu setzen. Der Gesetzentwurf wurde vor diesem Hintergrund bewusst auf die EU-rechtlich zwingend notwendigen Anpassungen beschränkt. Weitergehende Änderungen sind der nachgelagerten Novellierung des Heilberufegesetzes vorbehalten. Diesbezüglich haben bereits erste Beratungsgespräche mit den Heilberufekammern stattgefunden. Ich würde mich über eine zügige Beratung im Fachausschuss sehr freuen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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