thueringer-landtag.de ↗

Birgit Pommer

02.11.2023 Sitzungen 7/120

Bericht der Kommission zur Überprüfung von Abgeordneten gemäß § 42 i des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne und am Internet-Livestream, Ihnen liegt der Bericht der Kommission zur Überprüfung von Abgeordneten nach § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz in Drucksache 7/8904 nebst Anlagen einschließlich der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten vor. Mit Blick auf die in der schriftlichen Erklärung erhobenen Vorwürfe wurde ich von der Kommission als Vorsitzende gebeten, im Namen der Kommission dazu folgende Stellungnahme abzugeben: Zur Tätigkeit der Kommission ist zunächst grundsätzlich festzustellen: Enthält nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 42i Abs. 1 Thüringer Abgeordnetengesetz die Antwort des damaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR bzw. der für die Unterlagen zuständigen Behörde Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 hinweisen, ist eine Einzelfallprüfung einzuleiten. In diesem Fall hat die Kommission zu prüfen, ob eine Tätigkeit nach § 42i Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes als erwiesen anzusehen ist. Dass ein Tätigwerden auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit angenommen werden kann, wird auf den Seiten 15 bis 21 des Berichts umfassend dargelegt. Den derartigen Ausführungen können Sie detailliert begründet entnehmen, dass sich die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob eine schriftliche, mündliche oder konkludente Verpflichtungserklärung vorliegt, sondern ob eine Tätigkeit nach § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz als erwiesen anzusehen ist. Das dafür notwendige Sich-bereit-Erklären, Informationen an den Staatssicherheitsdienst zu liefern, kann – wie gesagt – schriftlich und mündlich, aber auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln erfolgen. Da sich der Prüfungsmaßstab nicht nur aus dem Stasi-Unterlagen-Gesetz, sondern auch aus § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz ergibt, kann eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nur dann festgestellt werden, wenn dem bloßen Sichbereit-Erklären weitere Aktivitäten folgen. Der aktive Gehalt eines weiteren Verhaltens ist mithin maßgeblich. Durch dieses Zusammenspiel von § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz ist die zunehmende Hürde höher, bis ein Tätigwerden des als IM im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des vom Thüringer Landtag verabschiedeten Abgeordnetengesetzes überhaupt angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund war es von zentraler Bedeutung, alle nach Maßgaben des Gesetzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen optimal zu nutzen. Beim Lesen der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten Laudenbach wird suggeriert, dass durch die Kommission keine Sachverhaltsermittlung erfolgte. Dabei zeigt sich die Beratungsintensität im Rahmen der Sachverhaltsermittlung insbesondere in der Anzahl der Sitzungen, die zur Beratung dieses Einzelfalls stattfanden, sowie darin, dass unterschiedliche Quellen – Bundesarchiv, Landesarchiv, Sachverständiger, Einlassung des Betroffenen und seiner Vertrauensperson – herangezogen wurden. Hinzu kommt, dass die Kommission über die Übermittlung des Berichtsentwurfs an den betroffenen Abgeordneten und die Gelegenheit zur schriftlichen Erklärung zum Berichtsentwurf hinaus die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung in einer weiteren Sitzung eingeräumt hat. In § 42i Abs. 6 Satz 4 Thüringer Abgeordnetengesetz heißt es, dass vor Abschluss der Überprüfung die Feststellungen dem betroffenen Abgeordneten zur Kenntnis gegeben und mit ihm erörtert werden sollen. Daran anschließend werden die Feststellungen der Kommission unter Angabe der wesentlichen Gründe in einem Bericht zusammengefasst. Vor der Übergabe des Berichts an den Landtag soll dem betroffenen Abgeordneten die Gelegenheit gegeben werden, zu den seine Person betreffenden Festlegungen eine schriftliche Erklärung abzugeben. Vorliegend wurden dem betroffenen Abgeordneten die Feststellungen der Kommission am 14. Juni 2023 eröffnet. Im Nachgang der Sitzung wurde ihm am 15. Juni 2023 der Berichtsentwurf zugeleitet, woraufhin er eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die dem Bericht als Anlage beigefügt wurde. Damit wurden die gesetzlich geregelten Verfahrensvorgaben vollumfänglich erfüllt. Das Ermöglichen einer mündlichen Erörterung der schriftlichen Erklärung des betroffenen Abgeordneten erweiterte über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Verfahrensrechte des betroffenen Abgeordneten. Es ist zugleich Beleg für den unbedingten Willen der Kommission, bis zuletzt alle Erkenntnisquellen, einschließlich der Einlassungen des betroffenen Abgeordneten, im Interesse einer soliden Aufklärung zu nutzen. Der Abgeordnete Laudenbach betont in seiner schriftlichen Erklärung, dass der durch die Kommission herangezogene Bericht vom 30. Mai 1985 lediglich von „IM-Vorlauf“ spreche, das Gesetz aber auf eine Tätigkeit als IM abstelle. Dabei zeigt insbesondere dieser Bericht, dass unabhängig von Verpflichtungserklärungen eine aktive Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt bestand, und bestätigt die bestehende Kooperation des betroffenen Abgeordneten mit dem MfS. Zu dieser Auffassung kam auch der Sachverständige, für den dieser Bericht gerade Ausdruck dessen ist, dass die Kooperation des betroffenen Abgeordneten mit dem MfS spätestens ab 29. Mai 1985 als nachgewiesen anzusehen ist. Der betroffene Abgeordnete war bereits zu diesem Zeitpunkt für das MfS tätig und lieferte Informationen. Mit Blick auf die Ausführungen des Abgeordneten Laudenbach, wonach seine und nicht – wie von ihm dargestellt – die eines MfS-Mitarbeiters getätigten Aussagen in dem Bericht vom 30. Mai 1985 überwiegend absolut eindeutig dienstlicher Natur gewesen seien, ist Folgendes festzuhalten: Freilich können im dienstlichen Zusammenhang private Aspekte mit anderen ausgetauscht werden. Dabei ist aber entscheidend, ob solche privaten Informationen lediglich am Rande einfließen. Im vorliegenden Fall ist der Anteil an privaten Informationen jedoch verhältnismäßig hoch. So räumt der Abgeordnete Laudenbach in seiner schriftlichen Erklärung ein, dass er ca. 20 Prozent private Informationen an das MfS weitergegeben hat. Dies belegt, dass der private Schutzbereich Dritter verletzt wurde. In seiner schriftlichen Erklärung heißt es ferner, dass die Bereitstellung von Telefonnummern entbehrlich gewesen sei, da die Mitarbeiter des MfS ohnehin Büros im Interhotel gehabt hätten. Aber gerade weil die Mitarbeiter des MfS dienstliche Büros in den Räumlichkeiten des Interhotels hatten und eine Kontaktaufnahme damit jederzeit möglich gewesen wäre, ist der zusätzliche Austausch von Telefonnummern ein Indiz für einen konspirativen Austausch. Darüber hinaus geht aus den Unterlagen hervor, dass nicht nur Telefonnummern ausgetauscht wurden, sondern auch eine Losung zur Erkennbarkeit vereinbart wurde, was ebenfalls als weiteres Indiz für konspirativen Austausch zu werten ist. Ferner verweist Herr Abgeordneter Laudenbach auf den Auskunftsbericht Nr. 20/87 des MfS, Bezirksverwaltung Gera, Abteilung VI, auf dem eine von zwei möglichen Unterschriften fehlt. Aufgrund dessen sei dies nach Ansicht des Abgeordneten Laudenbach kein offizielles Dokument. Dieser Auskunftsbericht, der am 23. Dezember 1986 ausgefüllt wurde und eine Umregistrierung zum IMS beinhaltet, weist die Unterschrift des Führungsoffiziers auf, jedoch nicht die des unmittelbar Vorgesetzten. Die diesbezügliche Verfahrensweise des MfS lässt sich heute nicht mehr aufklären. Die fehlende Unterschrift allein ist jedoch kein entlastendes Momentum für den betroffenen IM. Allein die Tatsache, dass sich dieses Dokument in den Unterlagen des MfS befunden hat, ist Beleg dafür, dass der Auskunftsbericht vom MfS als offizielles Dokument in diesem Vorgang angesehen wurde. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch der damalige Bundesbeauftragte. Denn dort erfolgt eine Vorabprüfung dahin gehend, welche Unterlagen einem Vorgang zuzuordnen und damit Teil der offiziellen MfS-Akte sind. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hatte die Kommission eine mögliche SED-Mitgliedschaft des betroffenen Abgeordneten geprüft. Sie hat mit Blick auf die Prüfung einer eventuellen SED-Mitgliedschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um den Sachverhalt umfassend und lückenlos sowie Widersprüche zwischen Aktenlage und Einlassung des Betroffenen aufzuklären. Zwar beinhaltete ein Ermittlungsprotokoll die Aussage, dass eine SED-Mitgliedschaft vorliegt, dieser Umstand musste allerdings in seiner Gesamtschau bewertet werden. Der Abgeordnete Laudenbach konnte plausibel darlegen, dass er beim Unterschreiben dieses Protokolls nach mehrstündiger Vernehmung nicht auf alle dort erfolgen Angaben geachtet habe. Mit Blick auf diese besondere Situation und vor dem Hintergrund fehlender weiterer Erkenntnisquellen konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden, dass beim betroffenen Abgeordneten eine SED-Mitgliedschaft vorlag. Dies verdeutlicht auch der Bericht. In der schriftlichen Erklärung verweist Herr Abgeordneter Laudenbach auf die Aussage des damaligen Bundesbeauftragten, dass nicht gesagt werden könne, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Konkret führte der damalige Bundesbeauftragte abschließend aus, dass aufgrund der Karteikartenerfassung der Angaben im Auskunftsbericht und der vorliegenden Berichte nicht gesagt werden könne, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der betroffene Abgeordnete für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR tätig gewesen sei. Es stellt sich daher für den Bundesbeauftragten nicht mehr die Frage, ob eine Tätigkeit vorliegt, sondern in welchem Umfang und mit welcher Intensität. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass der damalige Bundesbeauftragte den betroffenen Abgeordneten mit Schreiben vom 5. Mai 1999 darauf hinwies, dass neben den Unterlagen zur Person Laudenbach als Betroffener auch Unterlagen aufgefunden wurden, die vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person als Mitarbeiter im Sinne des § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetz angelegt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der betroffene Abgeordnete darüber informiert, dass der Zugang zu einer Mitarbeiterakte nach § 16 Stasi-Unterlagen-Gesetz Beschränkungen unterliegt und kostenpflichtig ist. Mit Blick auf dieses Schreiben aus dem Jahr 1999 hätte dem Abgeordneten Laudenbach seine Tätereigenschaft zumindest bewusst werden müssen. Dessen ungeachtet hat Herr Abgeordneter Laudenbach während des gesamten Überprüfungsverfahrens seine Tätereigenschaft beharrlich in Abrede gestellt. Dabei hat er versucht, die Tatsache des klaren Hinweises auf seine Tätereigenschaft durch den Bundesbeauftragten im Jahr 1999 mit dem Einwand zu entkräften, dass für die im Bericht zu treffende Bewertung ausschließlich Sachverhalte relevant sein können, die spätestens mit dem Ende des Wirkens des Staatssicherheitsdienstes der DDR ihren Abschluss gefunden haben. Mit diesem Einwand verkennt der betroffene Abgeordnete, dass der Gesetzgeber mit § 42i Abs. 7 Satz 4 und 5 Thüringer Abgeordnetengesetz einen klaren Auftrag formuliert hat, ich zitiere: „Der Bericht [der Kommission] nimmt im Wissen um das Leid vieler Menschen, die in der DDR zu Unrecht und willkürlich verfolgt, schikaniert und eingesperrt wurden, und im Sinne von Transparenz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Opfern der SED-Diktatur eine Beurteilung der Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG des betroffenen Abgeordneten vor und wird als Drucksache veröffentlicht. Der Landtag befasst sich mit dem Bericht in einer seiner Sitzungen und ermöglicht dazu eine öffentliche Debatte.“ Um diesen Gesetzesauftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, ist ein Blick auf den Umgang mit der eigenen Tätereigenschaft des betroffenen Abgeordneten geradezu zwingend. Andernfalls könnte in der öffentlichen Debatte über die festgestellte Tätigkeit für das MfS die Frage nach einer demokratischen Bewährung nicht sinnvoll diskutiert, geschweige denn fundiert beantwortet werden. Dass der betroffene Abgeordnete das damalige Schreiben des Bundesbeauftragten möglicherweise nicht hat verstehen können, dürfte im Übrigen nicht anzunehmen sein. Wer – wie Sie der Anlage zum Bericht entnehmen können – eine umfangreiche schriftliche Erklärung zum Bericht der Kommission abzugeben in der Lage ist, kann sich nicht glaubhaft darauf berufen, ein unmissverständlich formuliertes Schreiben des Bundesbeauftragten nicht verstanden zu haben. Hinsichtlich der vorgebrachten Kritik an der Wahl des Sachverständigen ist vorangestellt festzuhalten und zu betonen, dass dem Sachverständigen zur Anfertigung seiner gutachterlichen Stellungnahme die für den Einzelfall einschlägigen Unterlagen anonymisiert zugeleitet wurden. Damit hatte er kein Wissen darüber, welchen Abgeordneten die Unterlagen betrafen. Die erste Begegnung mit dem betroffenen Abgeordneten erfolgte erst nach Fertigstellung der ersten gutachterlichen Stellungnahme. Das Ergebnis des Sachverständigen hatte sich auch nach Bekanntwerden der Identität des betroffenen Abgeordneten nicht geändert und basierte allein auf den ihm unterlegten Unterlagen. Der Sachverständige Herr Prof. Müller-Enbergs war von 1992 bis 2019 wissenschaftlicher Referent der Abteilung „Bildung und Forschung“ des damaligen Bundesbeauftragten. Von 2003 bis zu ihrer Auflösung 2005 leitete er die Forschungsgruppe „Rosenholz“. Als ausgewiesener Experte war bzw. ist er Mitglied mehrerer Beiräte und Überprüfungskommissionen anderer Landtage. Er ist Autor einer Vielzahl einschlägiger Publikationen und Gutachten und übernahm die Fachberatung bei zahlreichen Filmen und Büchern über den Staatssicherheitsdienst. Aufgrund seiner jahrzehntelangen wissenschaftlichen Tätigkeit ist für die Kommission diese Expertise von wesentlicher Bedeutung und die Kommission ist dankbar, dass Herr Prof. Müller-Enbergs im Rahmen seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit sein Wissen zur Unterstützung der hiesigen Kommission zur Verfügung gestellt hat. Mit Blick auf den in der schriftlichen Erklärung erhobenen Vorwurf der vermeintlichen unterschiedlichen Behandlung des Falls des Abgeordneten Wirkner in der 6. Wahlperiode und des Falls des Abgeordneten Laudenbach in der 7. Wahlperiode ist besonders zu berücksichtigen, dass den Überprüfungsverfahren zum Fall des Abgeordneten Laudenbach und zum Fall Wirkner unterschiedliche Rechtslagen zugrunde liegen. (Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das stimmt nicht! Nicht im Ausgangspunkt!) Damals galt das Thüringer Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten, heute gilt der von deutlich abweichenden Regelungsinhalten geprägte § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz. Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jeder Wahlperiode ein neues Überprüfungsverfahren beginnt, selbst bei denjenigen, bei denen eine Überprüfung schon erfolgte. Mithin hat jedes Parlament autonom im Rahmen der Gesetzesvorgaben seine eigene Prüfung und damit auch Bewertung zu einer IM-Tätigkeit vorzunehmen. Hintergrund der sich wiederholenden Überprüfungen je Wahlperiode ist, dass möglicherweise neue Ansätze, Aufarbeitungen in die aktuelle Überprüfung einfließen können, aus denen sich neue Erkenntnisse gewinnen lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nunmehr eine anders strukturierte Zusammensetzung der Kommission vorliegt. In vorangegangenen Wahlperioden setzte sich die Kommission ausschließlich aus Abgeordneten zusammen, die das Verfahren nach bestem Wissen und Gewissen betrieben und eine Bewertung vorgenommen haben, aber nicht von Berufs wegen mit der Aufarbeitung von IM-Vorgängen befasst waren. Im Zuge der Novellierung der Überprüfung von Abgeordneten hat der Gesetzgeber ab dieser Wahlperiode die Einbeziehung von nicht dem Landtag angehörenden Experten in die Kommissionsarbeit vorgegeben. Im Ergebnis handelt es sich bei den Einzelfällen „Laudenbach“ und „Wirkner“ um zwei völlig getrennte Verfahren. Sie sind nicht miteinander zu vergleichen, weswegen die vom Abgeordneten Laudenbach und eben auch von der Vertrauensperson behauptete Anwendung von Doppelstandards von vornherein ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall war der novellierte § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßgaben maßgebend, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dieses wurde im Vollzug sichergestellt. Ferner moniert Herr Abgeordneter Laudenbach in seiner schriftlichen Erklärung, dass er nicht über die verfahrensgegenständlichen Unterlagen verfügte, Einsicht in Unterlagen nur im Beisein einer Mitarbeiterin und nur während der Bürozeiten vornehmen konnte und dies zu einem erheblichen Informationsdefizit zu seinen Lasten führte. Dieser Vorwurf entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Im Rahmen der ersten mündlichen Erörterung mit dem Sachverständigen zeigte sich, dass die zu diesem Zeitpunkt dem betroffenen Abgeordneten vorliegenden Unterlagen sogar umfassender waren als die der Kommission und damit dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen. Damit hatte nicht Herr Abgeordneter Laudenbach, sondern vielmehr die Kommission zu Beginn ein Informationsdefizit, das aber nach mehrmaligem Nachfassen beim Betroffenen ausgeglichen wurde. Einem fairen Verfahren wurde Rechnung getragen, insbesondere durch die Wahrung des Prinzips der Geheimhaltung zum Schutz des freien Mandats sowie die Gewährleistung von Verfahrensrechten des betroffenen Abgeordneten, der zu jedem Zeitpunkt Einsichtnahme in die ihn betreffenden Akten nehmen konnte, die Möglichkeit auf eine jederzeitige Stellungnahme hatte sowie eine Vertrauensperson seiner Wahl hinzuziehen konnte. Die Einsichtnahmezeiten wurden dabei nach den Wünschen des betroffenen Abgeordneten einvernehmlich festgelegt. Im Ergebnis fanden Einsichten sowohl während der regulären Dienstzeit als auch – wenn der betroffene Abgeordnete den Wunsch äußerte – von 17.00 bis 19.00 Uhr statt. Dies verdeutlicht, dass den Belangen des betroffenen Abgeordnten in diesem Verfahren im besonderen Maße Rechnung getragen wurde. Alle weiteren Vorkehrungen wie etwa keine Aushändigung von Kopien, Einsichtnahme nur im Beisein von Beauftragten der Präsidentin wurden zum Schutz der Geheimhaltung des Verfahrens und damit zum Schutz des betroffenen Abgeordneten getroffen. Diese Vorkehrungen kamen übrigens nicht nur bei dem betroffenen Abgeordneten, sondern gleichermaßen auch bei den Mitgliedern der Kommission zur Anwendung. Zudem moniert Herr Abgeordneter Laudenbach, dass er keine Aufzeichnungen mit technischen Hilfsmitteln anfertigen durfte. Das bekräftigte seine Vertrauensperson eben in seiner Rede auch noch einmal. Nachdem sich die Kommission mit diesem Anliegen befasst hatte, wurde dem betroffenen Abgeordneten am 29. März 2023 mitgeteilt, dass er diesbezüglich schriftlich einen Antrag an die Vorsitzende der Kommission richten könne. Davon hat Herr Abgeordneter Laudenbach zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Sehr geehrte Damen und Herren, aus der Darstellung ergibt sich, dass Herr Abgeordneter Laudenbach erkennbar bemüht ist, alles, was ihm nicht gefällt, zu diskreditieren. (Heiterkeit AfD) Dies beginnt mit den vom damaligen Bundesbeauftragten übermittelten Unterlagen, die nach Ansicht des betroffenen Abgeordneten nicht offizielle Dokumente des MfS beinhalten. Es setzt sich mit dem Versuch fort, dem ausgewiesenen Experten zu unterstellen, befangen seine Expertise abgegeben zu haben. Dies erfolgt wider besseres Wissen, da Herr Abgeordneter Laudenbach wusste, dass der beauftragte Sachverständige seine gutachterliche Stellungnahme ohne Kenntnis der betroffenen Person erstellt hat. Dies hindert ihn offenbar nicht, erkennbar Unwahres zu behaupten. Die Diskreditierung setzt sich fort, indem der betroffene Abgeordnete der Kommission Voreingenommenheit sowie Belastungseifer vorwirft, was eben auch noch mal erfolgte. Dabei verkennt er, dass die Kommission bei den Aspekten, wo keine hinreichende Sicherheit erlangt werden konnte, dies auch so festgehalten hat. Dies zeigt sich im Umgang mit der Prüfung einer möglichen SED-Mitgliedschaft. Im Übrigen bleibt schlussendlich festzuhalten, dass die Kommission zur Kenntnis nehmen musste, dass zwischen Aktenlage und den Einlassungen des Herrn Abgeordneten Laudenbach in den Gesprächen mit der Kommission kein Widerspruch besteht. Hier verweise ich etwa auf die Bereitwilligkeit des betroffenen Abgeordneten, Informationen aus dem privaten Schutzbereich Dritter im dienstlichen Zusammenhang an das MfS weiterzugeben. Im Ergebnis hat die Kommission unter Zugrundelegung aller vorliegenden Unterlagen sowie der mündlichen und schriftlichen Einlassung des Herrn Abgeordneten Laudenbach festgestellt, dass im vorliegenden Fall zwar keine schriftliche Verpflichtungserklärung des betroffenen Abgeordneten vorliegt, jedoch hat er ausweislich der Unterlagen des Bundesarchivs und seiner eigenen Einlassung tatsächlich Informationen über Mitarbeiter des Interhotels an das MfS weitergegeben, die zumindest teilweise deutlich den dienstlichen Rahmen überstiegen haben und private Informationen enthielten. Der betroffene Abgeordnete hat sich somit durch die Lieferung von Informationen konkludent zu der Zusammenarbeit mit dem MfS bereit erklärt und seine Bereitschaft durch konkretes Handeln umgesetzt. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen den Bericht der Kommission über das Überprüfungsverfahren und nun auch die Stellungnahme der Kommission zur schriftlichen Erklärung des Herrn Abgeordneten Laudenbach vorgetragen. Aus dieser Stellungnahme ist ersichtlich, weshalb die Kommission nach gründlicher Auseinandersetzung mit der schriftlichen Erklärung des Herrn Abgeordneten Laudenbach keinen Bedarf zur Änderung ihres Überprüfungsberichts gesehen hat. Meinem Vortrag konnten Sie entnehmen, dass die Überprüfung des betroffenen Abgeordneten mit großer Sachkunde und uneingeschränkter Sachlichkeit durchgeführt wurde, dass dem betroffenen Abgeordneten dabei die Möglichkeit eingeräumt wurde, deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Verfahrensrechte wahrzunehmen, dass alle gesetzlich zulässigen und verfügbaren Erkenntnisquellen zur Sachverhaltsaufklärung genutzt wurden und dass nur zur gesicherten Überzeugung der Kommission feststehende Tatsachen Grundlage der Feststellung der Kommission sind. Die Kommission hat somit den gesetzlichen Überprüfungsauftrag nach bestem Wissen und Gewissen rechtsstaatlich einwandfrei erfüllt und konnte Ihnen in der Folge ein im besten Sinne qualifiziertes Überprüfungsergebnis vorlegen. Im Namen der Kommission weise ich den vorgeworfenen Belastungseifer entschieden zurück. Mein ausdrücklicher Dank gilt daher den Mitgliedern der Kommission, Frau Prof. Dr. Hübscher als ehemalige Richterin am Verfassungsgerichtshof, Herrn Dr. Wurschi als Thüringer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Herrn Prof. Dr. Ganzenmüller als Vertreter der DDR-Forschung der Thüringer Hochschulen und Herrn Siegel als Vertreter der Thüringer Betroffenenverbände. Mein Dank gilt aber auch dem Gesetzgeber, der mit § 42i Thüringer Abgeordnetengesetz einen hervorragenden gesetzlichen Rahmen für ein in jeder Hinsicht geordnetes, faires und der Bedeutung der Angelegenheit angemessenes Überprüfungsverfahren geschaffen hat. Schließlich geht es bei der Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR um nichts Geringeres als um die Wahrung des Vertrauens unserer Bevölkerung in ihre Repräsentanten im Landtag und damit in die parlamentarische Demokratie. Dies ist nach meiner festen Überzeugung heute wichtiger denn je. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gruppe der FDP)

Alle Reden von Birgit Pommer Protokoll ↗