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Stefan Schard

CDU 01.11.2023 Sitzungen 7/119

Thüringer Gesetz zur Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften des Justizvollzugs

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, nach fast einem Jahr hat dieser Gesetzentwurf nun den Weg zurück hier ins Plenum gefunden. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner Komplexität auch ein umfassendes Anhörungsverfahren notwendig machte. Der Gesetzentwurf der Landesregierung will mit der Einführung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verfassungsrechtliche, aber auch europarechtliche Vorgaben umsetzen. Ganz konkret soll das bereichsspezifische Datenschutzrecht im Justizvollzug an die europäische Verordnung 2016/679 angepasst werden. Diese Verordnung, meine sehr geehrten Damen und Herren, regelt den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr. Sie wurde erlassen, um die Privatsphäre und die Grundrechte der natürlichen Personen zu schützen. Zum anderen sollen mit diesem Gesetzentwurf dann auch verschiedene Vorschriften im Justizvollzug angepasst und modernisiert werden, auch das haben wir heute schon mal gehört. Es geht darum, den aktuellen Anforderungen und Standards gerecht zu werden und den Justizvollzug nicht zuletzt auch effizienter zu gestalten. Einige der Änderungen und Neuerungen beinhalten die Wiedereinführung zum Beispiel auch des Überbrückungsgeldes, aber auch die Vereinfachung im Diagnoseverfahren oder aber auch die Anpassung im Bereich der Disziplinarmaßnahmen. Diesem Gesetzentwurf liegt also durchaus die Intention zugrunde, den Schutz der Grundrechte und den angemessenen Umgang mit personenbezogenen Daten im Justizvollzug zu stärken. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Ziele sollten aber nicht nur die Umsetzung höherrangigen Rechts und die Anpassung an moderne Standards sein, sondern Ziel muss es auch sein, Arbeitsabläufe im Justizvollzug zu verbessern. Ich hatte es auch gerade im Eingang schon erwähnt: Dieser Gesetzentwurf besticht im Wesentlichen durch eines: seinen Umfang. Hinsichtlich der Anzahl und des Inhalts der Regelungen ist der Entwurf im Vergleich zum Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch auch erheblich komplexer. Es besteht damit letztlich auch die Gefahr, dass den Bediensteten des Strafvollzugs, die damit auch umfasst sind, durch diese hohe Komplexität das Leben nicht erleichtert, sondern – im Gegenteil – sogar erschwert wird. Das bedeutet natürlich auch, dass umfangreiche Informationspflichten gegenüber den Betroffenen eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Bediensteten im Justizvollzug bedeuten. Und Informationspflichten, meine sehr geehrten Damen und Herren, gehen auch immer mit Dokumentationspflichten einher, und das bedeutet letztlich zusätzliche Arbeitszeit, die man dann aufwenden muss. Die Vielzahl der unterschiedlichen Löschungsfristen könnte letztlich eher für Verwirrung und Unsicherheiten in der Umsetzung sorgen. Deshalb sind einzelne Punkte auch durchaus kritisch zu betrachten. Einige Kritikpunkte aus den Stellungnahmen der Anhörung, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat der Änderungsantrag von Rot-Rot-Grün durchaus aufgenommen, andere sind aber außen vor gelassen worden. Der Justizvollzug, das wissen wir, ist ein Bereich, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden – angefangen von den Daten der Gefangenen bis hin zu den Daten von Besuchern, Mitarbeitern, von Unternehmen und natürlich auch Sozialleistungsträgern. Diese Daten sind dann auch entscheidend für die täglichen Aufgaben in den Justizvollzugsanstalten – sei es bei der Beurteilung der Lage, der Vollzugsplanung oder auch der Gesundheitsversorgung der Gefangenen. Deshalb müssen wir auch bei der Datenverarbeitung vorsichtig vorgehen, nämlich im Justizvollzug für angemessene Datenschutzstandards sorgen. Angemessen heißt am Ende aber, dass diese Anforderungen, die damit einhergehen, nicht überzogen sein dürfen. Das muss man aus meiner Sicht auch gerade hier im Freistaat angesichts unseres Datenschutzbeauftragten immer wieder betonen. Da braucht man gar nicht an die vielen anderen Fälle zu denken, die immer wieder moniert wurden, gerade auch in der zurückliegenden Coronapandemie. Angemessener Datenschutz schützt vor Missbrauch – das ist klar – und unberechtigter Weitergabe der Daten. Angemessener Datenschutz behindert eben nicht die berechtigte Nutzung von Daten. Es ist der unangemessene, überzogene Datenschutz, der dieser Intention zuwiderläuft. Aufgrund der verbleibenden Kritikpunkte und auch unserer bereits im Ausschuss geäußerten Skepsis bezüglich der Umsetzung eines angemessenen Datenschutzstandards werden wir diesem Gesetzentwurf nicht widersprechen, sondern uns bei der Abstimmung enthalten, was ich an dieser Stelle schon ankündigen darf. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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