Andreas Bühl
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer
Sehr verehrter Präsident, ich habe diese Abstimmung eben mit Ja vollzogen, weil hier schon der Änderungsantrag berücksichtigt wurde und der auch die Zustimmung erhalten hat, nachdem klargestellt wurde, dass es sich um die Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung in Form eines Zuschusses um eine Zuwendung im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung handelt. Damit wurde klargestellt, dass es sich nicht um einen gesetzlichen Anspruch handelt und die Ausreichung von der Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln im jeweiligen Landeshaushalt abhängig ist. Die Höhe des Zuschusses ist unabhängig vom Steuersachverhalt Grunderwerb und auf einen Maximalbetrag in Höhe von 25.000 Euro begrenzt. Deshalb konnte ich dem hier auch zustimmen, denn es handelt sich damit um ein selbstständiges Förderprogramm des Landes, was den Steuervorrang an sich völlig unangetastet lässt. Im Übrigen ist auch die Formulierung „Maßgabe des Landeshaushalts“ an verschiedensten Stellen der Thüringer Landesgesetzgebung genauso vollzogen, weshalb sich mir hier auch keine rechtlichen Bedenken bei dieser Formulierung gestellt haben. Deswegen konnte ich diesem hier zustimmen.
(Beifall CDU)
