Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: In dem der Landesregierung vorliegenden Umstrukturierungskonzept zum Krankenhausstandort Pößneck der Thüringen-Kliniken ist die Sicherstellung der Notfallversorgung ein wichtiger Aspekt. Der Krankenhausträger hat nie beabsichtigt, die Notfallversorgung in Pößneck einzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Fachbereich Innere Medizin vollständig am Standort Pößneck verbleibt. Damit ist in Pößneck unter anderem die Versorgung kardiologischer Notfälle oder die Erstversorgung von Schlaganfällen nach wie vor uneingeschränkt und in hoher medizinischer Qualität möglich. Es ist zweitens in den ThüringenKliniken zudem vorgesehen, auch nach der Umstrukturierung die erforderliche fachärztliche Besetzung in einem sektorenübergreifenden Modell sicherzustellen, um auch in der Chirurgie für das in Pößneck anfallende Versorgungsspektrum eine medizinische Ersteinschätzung vornehmen zu können. Die nach dieser Einschätzung leicht eingestuften Fälle werden zu Präsenzzeiten in Pößneck versorgt, sonst nach Saalfeld verwiesen. Schwere Fälle werden primär durch den Rettungsdienst stabilisiert und umgehend nach Saalfeld verlegt. Dazu wird den Angaben des Krankenhausträgers zufolge am Standort Pößneck eine neue Rettungswache gebaut. Zu Frage 2: Das vorgelegte Konzept der ThüringenKliniken zur Umstrukturierung des Krankenhausstandorts Pößneck ist mit Blick auf die anstehende Krankenhausreform zielführend. Bis zu dessen Umsetzung sind noch weitere Abstimmungen notwendig, beispielsweise mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sowie den Krankenkassen. Insbesondere wird es erforderlich sein, eine sektorenübergreifende Versorgung in der Notfallaufnahme am Standort Pößneck zu etablieren, um auch im Bereich der Chirurgie das bisherige Fallgeschehen bedarfsnotwendig abdecken zu können. Die Landesregierung wird sich neben der diesbezüglichen Erledigung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit darüber hinaus dafür einsetzen, tragfähige Lösungen zu finden, damit die Menschen in und um Pößneck auch weiterhin auf eine hervorragende und erreichbare stationäre Versorgung vertrauen können. Zudem hat der Krankenhausträger für den Standort Pößneck die Feststellung als Spezialversorger im Rahmen des G-BA-Beschlusses zur gestuften Notfallversorgung beantragt. Diese würde beinhalten, dass der Standort Pößneck nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich ist und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnimmt. Der Antrag wird durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde befürwortet, da anhand der vorliegenden Leistungsdaten der Standort Pößneck für die flächendeckende Versorgung für den Bereich der inneren Medizin zwingend erforderlich ist. Zur hierfür erforderlichen Bescheiderteilung wird derzeit die Anhörung des Krankenhausträgers durchgeführt. Zu Frage 3: Die perspektivische Umstellung des Krankenhausstandorts auf einen sektorenübergreifenden Versorger im Rahmen der Umsetzung der angestrebten bundesrechtlichen Krankenhausreform, für die bereits abgestimmte Eckpunkte zwischen Bund und Ländern vorliegen, ist ausdrücklich zu befürworten, sichert dieser Schritt des Krankenhausträgers doch den Fortbestand des Krankenhauses in Pößneck und damit auch die wohnortnahe stationäre Versorgung der Bevölkerung im nördlichen Saale-Orla-Kreis. Zu Frage 4: Gemäß § 10 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes hat die Landesregierung zur Bearbeitung von Förderanträgen der Krankenhäuser fachliche Prüfungsverfahren im Wege der Einzelförderung einzuleiten. Im fachlichen Prüfungsverfahren werden insbesondere die krankenhausplanerische Bedarfsgerechtigkeit des Vorhabens, baufachliche Belange und speziell die Einhaltung der Grundsätze nach § 9 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz geprüft. Zuwendungen für Krankenhäuser im Rahmen der Investitionsförderung können in erster Linie nur bei Erfüllung der im Krankenhausfinanzierungsgesetz und im Thüringer Krankenhausgesetz bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt werden. Weiterhin hat die Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Krankenhausgesetz im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm zu erstellen und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortzuschreiben und zu veröffentlichen. Nach § 11 Abs. 2 Thüringer Krankenhausgesetz ist bei der Aufstellung des Investitionsprogramms der Krankenhausplanungsausschuss zu beteiligen. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht dagegen nicht. Bewilligungen von Investitionsmaßnahmen für Krankenhäuser werden nach diesen Vorgaben durchgeführt. Demnach kann erst mit Vorliegen der Ergebnisse bzw. mit Vorliegen plausibilisierter Zwischenergebnisse des fachlichen Prüfungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 Thüringer Krankenhausgesetz und nach Aufnahme in das Investitionsprogramm eine Bewilligung der baulichen Umstrukturierung des Krankenhausstandorts Pößneck der Thüringen-Kliniken erfolgen. Ich kann aber an der Stelle auch noch sagen, dass der Planungsaufruf an das Krankenhaus gegangen ist und somit der Prozess jetzt in Gang gesetzt wurde. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
