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Henry Worm

07.07.2023 Sitzungen 7/115

Fragestunde

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Frau Ministerin Taubert, bitte sehr. Herzlichen Dank, Herr Abgeordneter Schubert für die Fragen, die ich wie folgt beantworten möchte: Die Restitutionsansprüche der Fürstenfamilie Reuß waren bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen Nummer 2559, 3139, 3140 und 4417, die durch das Thüringer Finanzministerium in den Drucksachen 4/4531, 7/5807, 7/5808 sowie 7/7594 beantwortet wurden. Zuletzt haben Sie, Herr Abgeordneter Schubert, eine Mündliche Anfrage zu diesem Thema gestellt, die von Frau Justizstaatssekretärin Herz in der Plenarsitzung am 1. Juni 2023 beantwortet wurde. Die dazu erfolgten Nachfragen wurden schriftlich in der Drucksache 7/8234 beantwortet. Wie in allen Antworten dargelegt, ist bezüglich der angemeldeten Restitutionsansprüche zwischen den verschiedenen Linien der Familie Reuß zu unterscheiden, und zwar Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, und Reuß-Köstritz. Bei den drei Linien handelt es sich um eigenständige, voneinander unabhängige Linien mit jeweils eigenem Vermögen, das nach 1945 verschiedentlichen Sachverhalten und unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen unterlag. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage für die Landesregierung wie folgt: Zu Fragen 1 und 2, die ich im Sachzusammenhang beantworten möchte: Wer Restitutionsberechtigter und damit auch berechtigt ist, Restitutionsansprüche geltend zu machen, regelt grundsätzlich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, kurz Vermögensgesetz genannt. Danach sind Berechtigte natürliche und juristische Personen sowie Personen in Handelsgesellschaften, deren Vermögen von Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes betroffen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger. Dementsprechend wurden die Restitutionsansprüche für das Vermögen der einzelnen Linien der Familie Reuß durch die Rechtsnachfolger nach demjenigen angemeldet, der zum Zeitpunkt der Enteignung Eigentümer des beantragten Vermögens war. Die Antragstellung durch die Rechtsnachfolger, also durch die Erben oder Erbeserben der jeweiligen Linie, erfolgte bei den damaligen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. beim damaligen Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Die mit dem jeweiligen Antrag behauptete Rechtsnachfolge war dabei durch Vorlage entsprechender Erbnachweise nachzuweisen. Diese Nachweise wurden entweder bereits bei Antragstellung vorgelegt oder im Verfahren auf Anforderung der zuständigen Behörde nachgereicht. Dabei mussten die Erbnachweise in der erforderlichen Form vorgelegt werden, und zwar die Erbscheine in Ausfertigung und die Testamente mit Eröffnungsprotokoll, beides als amtlich vom zuständigen Nachlassgericht beglaubigte Abschriften. In dieser Form wurden die Erbnachweise zu allen drei Linien der Familie Reuß durch die Antragsteller auch vorgelegt. Wenn die Rechtsnachfolger eine Rechtsanwaltskanzlei oder einen Dritten mit der Antragstellung und/oder der Vertretung im Verfahren beauftragt haben, wurden von der zuständigen Behörde die entsprechen Vertretungsvollmachten angefordert und von den Antragstellern bzw. den Bevollmächtigten auch vorgelegt. Diese Vollmachten sind allerdings an keine besondere Form gebunden. Sämtliche Erbnachweise und Vollmachten wurden durch die für die Restitutionsverfahren zuständige Behörde geprüft. Danach wurde bei allen drei Linien der Familie Reuß die Rechtsnachfolge der jeweiligen Antragsteller nach dem jeweils enteigneten Eigentümer lückenlos und ordnungsgemäß nachgewiesen. Dies gilt auch für die Vertretungsberechtigung der jeweiligen Bevollmächtigten. Eine Abtretung von Restitutionsansprüchen hat es nur im Verfahren zum Vermögen des Fürstenhauses Reuß jüngere Linie gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes ist eine solche Abtretung auch zulässig. Ist der abgetretene Anspruch auf die Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet, schreibt die genannte Vorschrift allerdings eine notarielle Beurkundung der Abtretung vor. Eine solche notarielle Abtretungsurkunde wurde vorgelegt. Nach Prüfung der zuständigen Behörde ist die Abtretung formgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Das Ergebnis dieser behördlichen Prüfungen wurde auch in den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen anerkannt. Ich komme zur Beantwortung der Frage 3: Für den Fall, dass die Antragsteller ihre Rechtsnachfolge nach den von der Enteignung betroffenen Eigentümern nicht lückenlos oder in der erforderlichen Form nachgewiesen hätten, hätte dies bereits aus diesem Grund zu einer Ablehnung der gemeldeten Restitutionsansprüche geführt. Wäre die Abtretung der Restitutionsansprüche nicht formgerecht erfolgt, hätten die Ansprüche gegenüber dem vermeintlichen Abtretungsempfänger abgelehnt werden müssen. Das Verfahren hätte dann mit dem Abtretenden fortgeführt werden müssen. Hätte ein Bevollmächtigter nur behauptet, die Ansprüche für die Antragsteller geltend zu machen, ohne eine Vertretungsvollmacht vorzulegen, wäre der Antrag des Bevollmächtigten als eigener Antrag auszulegen und ebenfalls abzulehnen gewesen. In allen Fällen hätte der Adressat des jeweiligen Bescheids dagegen mit Widerspruch oder Klage vorgehen können. Ich komme zu Frage 4: Zuständige Behörde und Ansprechpartner für die in der Frage genannten Betroffenen ist das Thüringer Landesamt für Finanzen, Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen. Wie in den Antworten zu den eingangs genannten Kleinen Anfragen bereits ausführlich dargelegt, wurde nur zum Vermögen des Fürstenhauses Reuß-Köstritz eine Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Rückübertragung festgestellt. Für die Grundstücke, zu denen noch keine Rückübertragungsentscheidung ergangen ist, hat das zuständige Thüringer Landesamt für Finanzen einen Anmeldevermerk gemäß § 30b Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eintragen lassen. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke haben in der Regel eine Mitteilung über diese Eintragung erhalten. Zudem sind sie Verfahrensbeteiligte im anhängigen Rückübertragungsverfahren beim TLF. Die ihnen zustehenden Rechte ergeben sich dabei aus dem Vermögensgesetz selbst, aber auch aus dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung. So stehen den Betroffenen gegen Entscheidungen des Landesamts für Finanzen, dem TLF, Widerspruchs- und Klagerechte zu. Wurde ein Grundstück bestandskräftig zurückübertragen, sind die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Fragen und Probleme hingegen zivilrechtlich zwischen den Betroffenen und dem Rückübertragungsberechtigten zu klären. Da, wie in der Antwort zur Kleinen Anfrage Nummer 7/4417 ausgeführt, in dem noch anhängigen Verfahren zum Vermögen des Fürstenhauses Reuß jüngere Linie keine Anmeldevermerke im Grundbuch eingetragen wurden, können die gegebenenfalls betroffenen Grundstückseigentümer jederzeit beim TLF anfragen, ob ihr Grundstück von den angemeldeten Ansprüchen umfasst ist. Sollte dies sein, stehen ihnen als Verfahrensbeteiligte ebenfalls die oben genannten Rechte zu. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass sich Betroffene, zum Beispiel Kommunen, an das zuständige TLF wenden können. Nach dessen Angaben wurde davon in der Vergangenheit auch rege Gebrauch gemacht. Danke.

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