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Katharina König-Preuss

Die Linke 06.07.2023 Sitzungen 7/114

Fragestunde

Ich habe eine weitere Frage. Sie hatten erklärt, dass die Identitätsfeststellungen von Journalistinnen, die jetzt im Zeitraum der Beantwortung überhaupt feststellbar waren, am 16.06. und 24.06. stattfanden, und haben erklärt, dass das nach § 14 Abs. 1 PAG erfolgt wäre, die Identitätsfeststellung. Jetzt lautet § 14 PAG, dass die Polizei die Identität einer Person feststellen kann, „1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. Wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem a) aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder cc) sich Straftäter verbergen, oder b) an dem Personen der Prostitution nachgehen“. Jetzt würde ich gern wissen: Es handelte sich ja um Journalisten und Journalistinnen, die sich mit ihrem Presseausweis ausgewiesen haben, von denen trotzdem die Identität – also die Personalausweise mussten vorgezeigt werden und die Personaldaten wurden durch die Polizei auch notiert. Bitte was wurde nach § 14 Abs. 1 PAG den Journalisten unterstellt, um ihre Identität festzustellen? Dass eine Gefahr abgewehrt werden müsste, die durch die Journalisten besteht, dass sie sich an einem Ort aufhalten, um dort Straftaten zu verabreden, vorzubereiten oder zu verüben, dass sie keine erforderliche Aufenthaltserlaubnis haben, Straftäter sind oder auf welcher Grundlage – ich glaube, es kann sein, ich weiß nicht, ob das jetzt zuständig war – können Sie das erklären? Und für den Fall, dass ich mich jetzt auf die Schnelle geirrt habe und es sich um das Gefahrengebiet handelt und deswegen die Identitätsfeststellung erfolgt ist: Können Sie erklären, warum bei Journalistinnen aufgrund des Gefahrengebiets, welches in Eisenach vor dem Flieder Volkshaus besteht, die Identitäten festgestellt wurden, aber nicht die Identitäten der Neonazis, die dort zu dem Konzert angereist sind?

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