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Ringo Mühlmann

AfD 31.05.2023 Sitzungen 7/110

c) auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema: „Klimaproteste in Thüringen nicht kriminalisieren“

Ja, ich habe etwas mitgebracht, aber ich komme gleich noch mal dazu. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete und Zuschauer, wenn die Grünen von gewaltlosem Protest sprechen und man das wirklich ernst nimmt, dann müsste man erst mal schauen, wo Gewalt überhaupt anfängt und wo sie aufhört. Ist es beispielsweise schon Gewalt, wenn man die Freiheit von Personen vorübergehend so einschränkt, dass sie nicht mehr auf Arbeit kommen oder von der Arbeit heimkommen und stattdessen stundenlang im Auto festsitzen? Ist es Gewalt, wenn Mütter aufgrund von Straßenblockaden ihre Kinder nicht aus dem Kindergarten abholen können? Ist es Gewalt, wenn Ziele mit Erpressung und Nötigung durchgesetzt werden? Ist es Gewalt, wenn Menschen nicht zu einer medizinisch notwendigen Operation kommen? (Beifall AfD) Handelt es sich um Gewalt, wenn aufgrund von Blockaden mit kriminellen Mitteln Menschen auch sterben? Auch das kam bereits vor. (Beifall AfD) Die Antwort auf die Fragen kann man im Strafrecht ziemlich eindeutig geben. Ich könnte jetzt hier Definitionen wälzen, aber dafür habe ich leider die Zeit nicht. (Zwischenruf Abg. Reinhardt, DIE LINKE: Hätten Sie auch vorher machen können!) Ich bin mir daher ziemlich sicher, dass mir ein erheblicher und überwiegender Teil der Menschen, die direkt von den Taten der sogenannten Klimakleber betroffen sind, zustimmt und das Ganze eben nicht als gewaltlos und vor allem nicht als folgenlosen Protest abtut. (Beifall AfD) Kommen wir zum zweiten, aber eigentlich entscheidenden Teil für die Aktuelle Stunde, nämlich die kriminelle Vereinigung. Jetzt komme ich zum Polizei-Fach-Handbuch – das habe ich Ihnen mal mitgebracht –, denn danach bewerten Polizisten beispielsweise, ob eine kriminelle Vereinigung gegebenenfalls vorliegen könnte. (Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Das bewerten aber nicht Polizisten, das bewerten immer noch Gerichte!) Lesen wir also beim Tatbestand des § 129 StGB in den Erläuterungen, so handelt es sich im Folgenden um wörtliche Zitate aus dem Polizei-FachHandbuch – kriminelle Vereinigung: ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger, organisatorischer Zusammenschluss. Ich würde sagen: check. (Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Wie die AfD!) Gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen – ich würde sagen: check. (Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Wie die AfD!) Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen Vereinigung, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen – check. Ausschlaggebend, ob diese Zielrichtung vorliegt, ist der Wille der maßgeblichen Funktionäre der Vereinigung – wenn ich an die vielen Talkshows denke: check. Und auch hier noch mal wunderbar passend: Die Straftaten brauchen nicht das Endziel, der Hauptzweck oder die ausschließliche Tätigkeit zu sein – check. Es geht weiter: Täter des § 129 StGB ist zunächst derjenige, der eine solche Vereinigung gründet, weiter aber auch Personen, die sich an solchen Vereinigungen als Mitglied beteiligen und – hören Sie zu – für sie werben oder sie unterstützen – check. (Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Wie die AfD!) (Beifall AfD) Ich würde mal zusammenfassen: Der objektive Tatbestand einer kriminellen Vereinigung liegt mindestens so weit vor, dass ein berechtigter Anfangsverdacht gegeben ist. Ob das wirklich so ist, müssen Gerichte entscheiden, aber die Polizei und die Staatsanwaltschaften haben erst mal alles richtiggemacht. Das heißt, dass wir aktuell überhaupt nicht darüber reden müssen, ob hier irgendjemand irgendwelche angeblichen Klimaproteste kriminalisiert. Das machen diese Tatverdächtigen ganz von allein, indem sie kriminelle Handlungen begehen, um ihre Ziele durchzusetzen – auch hier: check. Noch eine Anmerkung in Richtung Thüringer Polizei und Staatsanwaltschaften: Auch aus den Erläuterungen des Polizei-Fach-Handbuchs geht hervor, dass eine Unterstützung krimineller Vereinigungen nur durch Nichtmitglieder möglich ist. Falls § 129 StGB tatsächlich einschlägig ist, sollte man deshalb genau hinschauen, inwieweit auch unsere Thüringer Grünen Unterstützer einer kriminellen Vereinigung und damit Täter oder Tatverdächtige sind. (Beifall AfD) Noch was für die Grünen: Ich habe vergessen, ich habe versehentlich Worte verwendet, die zumindest Ihnen als Grüne als Fremdwort vorkommen müssten, also zum Beispiel „Definition“ oder „Fachhandbuch“ und solche Sachen. Ich bin mir sicher, wenn Sie sich einen Berater engagieren, wird der Ihnen erklären, was sich dahinter verbirgt. Wenn Ihnen Berater aber auch Hexenwerk sind, fragen Sie doch den Besserwessi im Innenministerium. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Das ist so unverschämt, das ist so unverschämt, was Sie da sagen!) (Zwischenruf Abg. Aust, AfD: Das müssen Sie gerade sagen!)

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