Madeleine Henfling
Fragestunde
Vielen herzlichen Dank. Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung in Thüringen Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes ist der Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung insbesondere zulässig, sofern die gewährten Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit der Person nicht auf Dauer deren überwiegende Lebensgrundlage sind. In anderen Verfassungsschutzgesetzen, wie zum Beispiel dem Bundesverfassungsschutzgesetz, ist die Hürde geringer, indem der dortige § 9b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lediglich die alleinige Lebensgrundlage ausschließt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde dem Thüringer Verfassungsschutz seit Bestehen der genannten Norm der Einsatz einer Person zur Informationsbeschaffung aufgrund dieser Norm unmöglich mit der Folge, dass der Einsatz ggf. beendet werden musste, obwohl dieser notwendig oder beabsichtigt war? 2. Sieht die Landesregierung aufgrund dieser Norm eine Benachteiligung des Thüringer Verfassungsschutzes bei der Informationsbeschaffung im Vergleich zu anderen Verfassungsschutzbehörden, wenn ja, warum? 3. Wie viele Personen wurden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes bzw. den entsprechenden vorangegangenen Bestimmungen eingesetzt – bitte nach den Jahren 2010 bis 2015 sowie 2015 bis 2020 aufschlüsseln –? 4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Entwicklung dieser Zahlen?
