Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie eine kurze Vorbemerkung: Am 22. Dezember 2022 wurde auf Grundlage des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz die Assistenzhundeverordnung verkündet. Diese trat entsprechend § 31 der Assistenzhundeverordnung am 1. März 2023 in Kraft. Die Verordnung ist anwendbar auf Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 BGG: „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Namens der Landesregierung möchte ich die Einzelfragen nun wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Nach § 12e Abs. 1 BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. § 12e Abs. 3 BGG definiert, wann ein Hund als Assistenzhund im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden kann. § 12e Abs. 4 BGG legt weiter fest, dass ein Assistenzhund als solcher zu kennzeichnen ist. Grund dafür ist, eine rasche Erkennung von Assistenzhunden sowohl für Zutritt Gewährende als auch für Dritte, insbesondere andere Kunden, Patientinnen und Patienten usw. zu ermöglichen. Eine Handlungsverpflichtung für Menschen mit Behinderungen ergibt sich nur insoweit, als dass für den Erhalt des Assistenzhundeabzeichens, mit dem unproblematisch und deutlich erkennbar die Assistenzhundeeigenschaft belegt wird, auch die erforderlichen Prüfungen abgelegt werden müssen. Menschen mit Behinderungen, deren Assistenzhund bereits vor dem 1. Juli 2023 ausgebildet und geprüft wurde, weisen lediglich die Ausbildung und Prüfung des Hundes nach. In diesem Fall sind keine erneuten Prüfungen für die Anerkennung abzulegen. Zu Frage 2: Hinsichtlich der Zuerkennung oder Gewährung eines Assistenzhundes ändert sich durch die Assistenzhundeverordnung nichts. Die Gewährung als medizinisches Hilfsmittel durch die Krankenkassen oder im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die entsprechenden Träger bleibt unverändert. Betroffene erhalten insoweit keine finanzielle Unterstützung beim Umgang mit den neuen Regelungen, da hinsichtlich der Gewährung von Assistenzhunden keine neuen Regeln gelten. Unterstützung durch Beratung wird durch die EUTB, also die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, erbracht. Zu Frage 3: Auf der Website des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wurde bereits auf das Inkrafttreten der Assistenzhundeverordnung und insbesondere auch auf die Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen, auf denen häufige Fragen und Antworten zum Thema „Rechte und Anforderungen an Assistenzhunde und Assistenzhundehalter“ zusammengestellt wurden. Nachdem die zuständige Stelle bestimmt wurde, wird diese zudem auf übliche Art und Weise zum Thema informieren. Zu Frage 4: Nach Kenntnis der Landesregierung besteht die Gefahr nicht, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund der Umsetzung der Verordnung auf Landesebene die Berechtigung zum Besitz ihres bisherigen Assistenzhundes insbesondere zur alltäglichen Nutzung verlieren. „Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistung dazu bestimmt ist, diesem Menschen“ – wie vorhin schon gesagt – „die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Menschen mit Behinderungen, die bereits einen Assistenzhund haben, werden diesen auch behalten können. Die grundsätzliche Gewährung eines Assistenzhundes ist keine Frage der Assistenzhundeverordnung, sondern bestimmt sich nach den Büchern V und IX des Sozialgesetzbuches. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
