Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Diese Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Daten zu Influenzaimpfungen bei Kindern und Jugendlichen werden aktuell nicht vom Robert-Koch-Institut im Rahmen des KV-Impfsurveillance erfasst und ausgewertet. Zu Frage 2: Die Frage ist inhaltlich identisch mit Frage 2 der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Lauerwald, die ich eben beantwortet habe. Ich würde auf die entsprechende Beantwortung verweisen. Wenn Sie aber wünschen, kann ich das gern noch einmal vortragen. Noch einmal vortragen? Sehr gern. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut gelten als medizinischer Standard in Deutschland. Die öffentlichen Impfempfehlungen der Länder sind eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 IfSG. Sie schaffen somit Sicherheit für die geimpften Personen sowie Impfärzte und Impfärztinnen. Die Aufklärungspflicht nach § 360e BGB bleibt unberührt. Die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der verfügbaren Impfstoffe gegen Influenza wird über die Impfstoffzulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut sichergestellt. In Deutschland stehen Influenzaimpfstoffe mit einer Zulassung zur Verwendung ab dem sechsten Lebensmonat zur Verfügung. In den aktuellen STIKO-Empfehlungen heißt es – ich beginne mit dem Zitat –: „Neben den von der STIKO empfohlenen Impfungen sind auf der Basis der existierenden Impfstoffzulassungen weitere ‚Impfindikationen‘ möglich, auf die hier nicht eingegangen wird. Je nach individueller (gesundheitlicher) Situation können diese Impfindikationen relevant sein. Es liegt in der ärztlichen Verantwortung, mit Patientinnen und Patienten die individuelle (gesundheitliche) Situation einzuschätzen und auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen. Insofern ist eine fehlende STIKO-Empfehlung kein Hindernis für eine begründete Impfung.“ Das RKI führt weiterhin aus, Zitat: „Dass die Ständige Impfkommission […] die Influenzaimpfung nur für bestimmte Personengruppen empfiehlt […], bedeutet jedoch nicht, dass die STIKO von einer Influenzaimpfung anderer Personen abrät.“ Impfungen gegen Influenza nach individuellen Erwägungen über die empfohlenen Indikationen hinaus und für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung werden somit von der STIKO gestützt. Bei gesunden Kindern verläuft eine Grippeerkrankung in den meisten Fällen ohne schwerwiegende Komplikationen. Zahlen des RKI zeigen für Deutschland aber, dass Kinder im Alter von null bis vier Jahren besonders häufig von der Influenzaerkrankung betroffen sind. Diese Altersgruppe weist eine geringe Grundimmunität und viele Kontakte auf und ist daher oft an Ausbruchsgeschehen beteiligt. Daten aus dem Jahr 2020 zeigen außerdem, dass bei Influenzaerkrankungen neben Erwachsenen ab 60 Jahren insbesondere Kinder unter fünf Jahren aufgrund einer Influenzaerkrankung in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen. In manchen Fällen kann eine Impfung gegen Influenza für Kinder durchaus medizinisch sinnvoll sein. Auch die STIKO empfiehlt die Influenzaimpfung explizit auch für Kinder ab sechs Monaten, die bestimmte Grunderkrankungen oder als mögliche Infektionsquelle regelmäßig Kontakt mit Risikopersonen haben, zum Beispiel im eigenen Haushalt. Nach ärztlicher Beratung und Aufklärung kann durch Impflinge bzw. deren Erziehungsberechtigte eine freie, eigene und mündige Entscheidung für oder gegen eine Influenzaimpfung getroffen werden. Die Absicherung über § 60 IfSG ist durch die öffentliche Impfempfehlung gegeben. Zu Frage 3: Eine Absprache im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz fand nicht statt und ist weder gesetzlich vorgesehen noch fachlich notwendig. In der öffentlichen Impfempfehlung wird in erster Linie die STIKO-Empfehlung abgebildet. Lediglich in Sachsen findet durch die sächsische Impfkommission eine zusätzliche eigenständige fachliche Bewertung der Empfehlungen statt. In einigen Ländern gehen die öffentlichen Impfempfehlungen teilweise über die STIKO-Empfehlungen hinaus. Zu Frage 4: Die öffentlichen Impfempfehlungen der Länder haben zum Ziel, die Bedeutung der Impfung als Präventionsleistung von staatlicher Seite hervorzuheben und die Durchführung von Impfungen zu unterstützen. Gleichzeitig stellen sie nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes die Grundlage für einen möglichen Anspruch auf Entschädigung im Falle eines Impfschadens dar. Entsprechend der genannten Reglung haben Personen, die durch eine von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, auf Antrag und positivem Bescheid Anspruch auf Versorgung. Die jeweils aktuelle öffentliche Impfempfehlung wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Thüringer Gesundheitsämter an die Ärzteschaft kommuniziert. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesamts für Verbraucherschutz. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
