Olaf Kießling
e) auf Antrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP zum Thema: „Immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide – Welche Konsequenzen muss der Freistaat ziehen?“
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Abgeordnete, liebe Gäste, auch an den Bildschirmen, bereits die CDU-Fraktion, die meiner Partei gern Populismus vorwirft, machte die Reform der Grundsteuer im Juni 2022 zum Gegenstand einer Aktuellen Stunde, wir haben es ja gerade gehört, und fragte, ob Thüringen mit einem anderen als dem Bundesmodell verwaltungsschonender davongekommen wäre. Heute ist es die FDP, die eine Aktuelle Stunde zum Thema „Immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide – Welche Konsequenzen muss der Freistaat ziehen?“ einberufen hat. Aktuell an den jeweiligen Themen war und ist eigentlich nur, dass die CDU und die FDP zu spät begriffen haben, was uns als AfD-Fraktion schon lange klar war, denn schon im März 2021, als Corona über die Thüringer Behörden hereinbrach, war meiner Fraktion sofort klar, dass diese Reform a) aus Kostengründen und b) wegen des gebundenen Personals auf den Prüfstand gehört. Meine Fraktion hat im März 2021, also bereits vor Beginn dieser Reform, in einer vierteiligen Kleinen Anfrage nach den Folgen für die Thüringer Bürger und die Verwaltungen in der Kommune und den Finanzämtern gefragt, und zwar in Verbindung mit der Frage, ob es sich aus verwaltungsökonomischen Gründen tatsächlich lohnt, an dieser mittlerweile verwaltungsintensiven Steuer festzuhalten. Dass die Klagewelle rollen wird, haben wir schon im Mai 2021 gewusst und nachgefragt – nachzulesen in der Kleinen Anfrage unter der Drucksache 7/3342. Da stellte ich die Frage Nummer 9: „Mit welchem Personalbedarf rechnet die Thüringer Finanzverwaltung für die Rechtsbehelfsstellen, um die zu erwartende Einspruchswelle zu den Grundsteuermessbescheiden abzufangen?“ Hier antwortete im Mai 2021 die Landesregierung wie folgt: „Da in Thüringen das Bundesmodell umgesetzt wird, wird mit einer Einspruchsquote von fünf Prozent gerechnet. Diese Schätzung beruht auf einer bundeseinheitlichen Annahme für den Einsatz des Bundesmodells. Die Intendanz wird aus dem vorhandenen Personal generiert.“ Na gut, gut geschätzt, denn aktuell liegt die Quote noch bei 3,99 Prozent, Tendenz steigend. Ich könnte jetzt weiter aus den Antworten der Landesregierung aus den Drucksachen 7/3342 oder 7/3361 vorlesen, lasse ich aber mal, denn zusammengefasst lässt sich sagen: Aus allen Antworten spricht die gleiche Verharmlosung. Die Verharmlosung führte auch dazu, dass viele sich erst am 31. Oktober 2022 der Sache widmeten und dann feststellten, dass es, was die Finanzministerin vergessen hatte zu erwähnen, Themen wie Kernsanierung gibt, fiktive Baujahrverschiebungen gibt oder eben verschiedenartige Gebäudeteile getrennt zu bewerten sind, und hier in den Bewertungen ist auch der Grund für die Klagen bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken. Ich weiß nicht, ob dem Thüringer Bürger auch klar ist, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem 2018er-Urteil nicht nur die Reform gefordert hat, sondern dass alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung erforderlich wird, also alle Beteiligten dann zum 01.01.2029 vor den gleichen Aufgaben stehen wie jetzt. Deshalb sind wir der FDP heute dankbar, dass dieses Thema zur Debatte steht und uns die Finanzministerin oder in dem Falle Staatssekretär Schubert sicherlich gleich Rede und Antwort stehen wird. Bis zum 31.12.2023 will die Landesregierung das Ziel der Erfassung und Neubewertung von über 1,5 Millionen wirtschaftlichen Einheiten erreichen, um den Kommunen die erforderlichen Messbeträge zukommen zu lassen. Diese brauchen die Kommunen 2024 für die Bestimmung der Hebesätze und die Erstellung der ab 01.01.2025 wirksam werdenden Folgebescheide. Die Vorstellung, dass am 31.12.2023 wie vorgesehen den Kommunen 100 Prozent der erforderlichen Messbescheide vorliegen, halte ich nach dem jetzigen Stand leider für absolut utopisch. Ich erlaube mir auch an dieser Stelle vorweg schon mal einen Hinweis an die FDP-Kollegen, dass es besser wäre, nicht mit den rechtlichen Auffassungen der „Bild“-Zeitung zu argumentieren, sondern mit Expertenmeinungen. § 164 Abgabenordnung, Herr Kemmerich, gilt eben erst dann, wenn Klagen anhängig sind. Aber das haben wir ja momentan noch nicht. Verfassungsrechtler Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht an der Universität Augsburg, hält die Grundsteuergesetze des Bundes, was Thüringen anwendet, und das Modell von Baden-Württemberg für verfassungswidrig. Im Fall der von den Verbänden wie zum Beispiel Haus & Grund anhängigen Klage wegen den verfassungsrechtlichen Bedenken wird das Klageverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht noch erwartet. Allein aus diesen Unsicherheiten heraus, was die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells angeht, erfolgten die ca. 49.881 Einsprüche per 18.04.2023, was vorhersehbar war. Schlussendlich heißt es abzuwarten, bis ein Verfahren am Finanzgericht oder einer höheren Instanz entschieden ist. Es wird gehofft, dass bis zum Beginn des Jahres 2025 hier die Entscheidungen vorliegen mit dem Beginn der Umsetzung der neuen Grundsteuer. Wahrscheinlich muss jetzt jeder Thüringer Bürger erst mal durch diese Reform durch, um zu erkennen, dass es nicht die schlechtesten Ideen sind, die im Wahlprogramm der AfD stehen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
