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Olaf Müller

GRÜNE 26.04.2023 Sitzungen 7/107

e) auf Antrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP zum Thema: „Immer mehr Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide – Welche Konsequenzen muss der Freistaat ziehen?“

Sehr geehrter Präsident, liebe Gäste und werte Kolleginnen und Kollegen, in Thüringen sind bei den Finanzämtern nach letzten Pressemeldungen rund 50.000 Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide eingegangen. Gleiches gilt für Sachsen-Anhalt, ein Land mit vergleichbarer Größe und Einwohnerzahl. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Einsprüche im Verlauf des Jahres noch erhöhen wird, denn die Bearbeitung der Grundsteuererklärung in den Finanzämtern kommt gut voran. Grund für die Verfahren ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Darin wurde die Regelung des Bewertungsgesetzes zur Feststellung des Einheitswerts wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt. Ende 2019 wurde vom Bundestag das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Thüringen hat sich wie zehn weitere Länder entschlossen, kein eigenes Gesetz zu machen. Hier wird also die Grundsteuer auf der Basis des Bundesmodells erhoben. Das Bundesgesetz ist aus dem Jahr 2019 – und jetzt, vier Jahre später, wird ein Gutachten eines Verfassungsrechtlers veröffentlicht, das die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes behauptet. Bedeutet das nun automatisch, dass das Gesetz verfassungswidrig ist? Wohl eher nicht. Ich kann das aber nicht beurteilen. Ich bin weder Jurist noch wird wohl kaum eine Juristin oder ein Jurist zu finden sein, der ad hoc ein solches Verfahren anlaufen lässt und zu einem sofortigen Urteil kommt. Das kann letztlich nur der Bundesfinanzhof für uns sicher erledigen. Doch welche Konsequenzen soll nun aber das Finanzministerium daraus ziehen? Ich sage Ihnen an dieser Stelle, im Moment aus meiner Sicht gar keine. Viele der Einsprüche, die jetzt eingelegt werden, beziehen sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Grundsteuermodells hier. Sie werden in erster Linie vorsorglich eingelegt, um bei einem Urteil gegen das Modell bereits gezahlte Grundsteuern zurückerstattet zu bekommen. Allerdings ist mir kein Fall bekannt, bei dem derartige Steuern rückwirkend vom Gericht gekippt wurden. Auch Sie, Herr Kemmerich, zahlen im Jahr 2023 und auch in 2024 die Grundsteuer auf der Basis eines Gesetzes, das im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Und Sie werden diese Steuern auch nicht erstattet bekommen. (Zwischenruf Abg. Kemmerich, Gruppe der FDP: Darum geht es doch gar nicht!) Denn gerade die Grundsteuer hat erhebliche Haushaltsrelevanz für die Kommunen. Auch das Bundesverfassungsgericht wird im Blick haben, dass viele Kommunen insolvent wären, wenn sie für mehrere Jahre die Grundsteuer zurückzahlen müssten. Daher kommt es in solchen Fällen grundsätzlich zu einer Korrektur der Regelung für die Zukunft. Eventuell erforderliche Anpassungen würden also in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend in die Vergangenheit. Das bedeutet, sollte das Grundsteuergesetz als nicht verfassungskonform eingestuft werden, dann wären davon alle Eigentümerinnen und Eigentümer betroffen, unabhängig davon, ob sie heute Einspruch eingelegt haben oder nicht. Es wird, wie der Presse zu entnehmen ist, in vielen Ländern Musterverfahren geben. Bisher wird Thüringen hier nicht genannt. Aber auch, wenn es für Thüringen kein solches Musterverfahren geben sollte, wird doch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts auch für die Festsetzung in Thüringen gelten. Denn hier gilt, wie ich bereits ausgeführt habe, das Bundesmodell ohne Modifizierungen. Zum Abschluss noch ein Wort zum Vorschlag der FDP. In Ihrem Antrag in Drucksache 7/7631 wollen Sie die Finanzämter verpflichten, sämtliche Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 164 der Abgabenordnung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Haben Sie diesen § 164 einmal gelesen, Herr Kemmerich? Dann werden Sie wie ich schon an den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gescheitert sein. Denn da steht: „Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden“. Voraussetzung ist also, dass der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Das ist aber hier nicht der Fall, im Gegenteil. Dem Finanzamt liegt eine Erklärung zu einem Grundstück vor. Das Finanzamt prüft den Fall auf der Basis der geltenden Gesetze abschließend und erlässt einen Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Damit ist die Prüfung abgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 164 liegen nicht vor. Die Finanzverwaltung hat hier auch keinen Ermessensspielraum. Die Abgabenordnung ist bindend. Warten wir also den Ausgang der Musterverfahren ab und hören Sie auf, weiter an dieser Stelle Panik zu schüren. Die Grundsteuer wird keine Eigentümerin und keinen Eigentümer in die Insolvenz treiben. Und wer Einspruch einlegen möchte, möge das gern tun. Vielen Dank. (Beifall SPD)

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