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Robert Sesselmann

AfD 16.03.2023 Sitzungen 7/104

Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Herstellung der Öffentlichkeit in kommunalen Ausschüssen

Meine sehr geehrten Damen und Herren, verehrter Herr Präsident, es ist hier bereits erwähnt worden, es geht hier um die Änderung von § 43 der Thüringer Kommunalordnung. Es geht implizit darum, die vorberatenden Ausschüsse öffentlich zu stellen oder öffentlich beraten lassen zu können. Das ist der Sinn des Gesetzes. Der Zusatz, sofern der Gemeinderat keine abweichenden Regelungen in der Geschäftsordnung trifft, ist aus unserer Sicht rechtsdogmatisch bedenklich. Wir haben als AfDFraktion hier eine entsprechende Gesetzesänderung eingebracht, nämlich dahin gehend, diesen Passus, nämlich Satz 3 in § 43 gänzlich zu streichen, weil nämlich Satz 4 auf Folgendes hinweist. Hier steht nämlich: Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 34 bis 42 der Kommunalordnung entsprechende Anwendung. Da sind wir nämlich bei § 40 der Kommunalordnung und dort steht geschrieben – wenn man es mal lesen möchte, ich will mal kurz schauen, ob ich es auf die Schnelle finde. (Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Der Öf- fentlichkeitsgrundsatz!) Ja, vielen Dank für die Hinweise. (Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Ich bin aber kein Jurist!) In § 40 steht nämlich geschrieben – Moment, ich habe es jetzt leider nicht vorliegen –, dass die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich sind. (Zwischenruf Abg. Reinhardt, DIE LINKE: Als Landtagsabgeordneter kann man sich ruhig mal vorbereiten!) Das heißt, wenn man das jetzt hier auf den Ausschuss münzt, dann heißt es eben auch, dass die Sitzungen des Ausschusses öffentlich sind, und das war unser Vorschlag, den wir unterbreitet haben. Da können wir nämlich diesen Passus aus dem Gesetz komplett streichen. Das ist leider im Ausschuss abgelehnt worden, mit aus unserer Sicht rechtsdogmatisch nicht nachvollziehbaren Begründungen. Aber sei es drum, die inhaltliche Frage, die sich hier letztlich stellt, ist: Muss oder darf ein vorberatender Ausschuss öffentlich oder nicht öffentlich tagen? Da gibt es Argumente dafür, meine Damen und Herren. Es gibt Argumente, die gegen eine solche Ansicht sprechen. Das Innenministerium hat sich, das war ja bereits schon einmal Gegenstand, dafür ausgesprochen – das war zumindest die Ansicht von damals –, dass man wohl eher die Öffentlichkeit vorberatender Ausschüsse nicht präferiert, nämlich, dass in vorberatenden Ausschüssen natürlich Angelegenheiten thematisiert werden, die man offen, sachlich und von außen unbeeinflusst zunächst mal diskutieren sollte und dementsprechend auch zur Vertiefung und Verbreitung der Meinungsbildung auch einmal ins Unreine reden darf und deshalb das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger dadurch nicht – das war zumindest die damalige Auffassung der Landesregierung – unangemessen eingeschränkt sei. Zwischenzeitlich gibt es auch andere Ansichten dazu, insbesondere im Land Sachsen-Anhalt, was eine relativ fortschrittliche Kommunalordnung hat. Nach dieser fortschrittlichen kommunalen Ordnung legt man mehr Wert auf Transparenz, meine sehr geehrten Damen und Herren, und möchte die örtliche Demokratie, insbesondere die Einbeziehung und unmittelbare Beteiligung der Einwohner und Bürger in kommunale Entscheidungsprozesse, sicherstellen. Das mag der Fall sein. Sie wissen ja vielleicht aus der Praxis, wenn Sie im Gemeinderat bzw. im Stadtrat oder im Kreistag sind, dass manche Themenbereiche eben nicht in aller Ausführlichkeit zur Sprache kommen und selbst, wenn Sie in der Öffentlichkeit sitzen, im Kreistag oder im Stadtrat, bekommen Sie inhaltlich nichts mit, weil keine Aussprache zu den jeweiligen Themenbereichen erfolgt. Deshalb sieht das Land Sachsen-Anhalt das anders und hat eine entsprechende Vorschrift formuliert, nämlich § 52, und dort entsprechend die Öffentlichkeit aller Ausschüsse vorgesehen. Jetzt liegt es natürlich hier in der Hand des Parlaments, wie man zu entscheiden hat. Es gibt für- und widersprechende Argumente. Damit möchte ich es auch bewenden lassen und darf mich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken. Vielen Dank. (Beifall AfD)

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