Torben Braga
Fragestunde
Besten Dank, Herr Minister, auch für die Beantwortung prophylaktischer Nachfragen. Eine Nachfrage: Nach § 5b Abs. 3 Satz 4 des Ministergesetzes darf die Tätigkeit erst nach der abschließenden Entscheidung durch die Landesregierung aufgenommen werden. Jetzt ist es nicht unüblich, dass in solchen Verbänden eine Wahl desjenigen, der ein Amt übernehmen soll, erfolgt und die Aufnahme der Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Jetzt interessiert mich: Welcher Zeitpunkt ist hier aus Sicht der Landesregierung ausschlaggebend, der Zeitpunkt der Wahl oder der Zeitpunkt der dann später erfolgenden Aufnahme der Tätigkeit?
