Heike Werner
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Blutstammzellen oder aus dem Beckenkamm entnommenes Knochenmark werden nach entsprechender ärztlicher Entscheidung bei Erkrankungen des blutbildenden Systems oder bei schweren Immundefekten transplantiert. Diese Therapieoption besteht jedoch nur, wenn ein geeigneter Spender gefunden wird. Zunächst erfolgt die Abklärung, ob die Gewebemerkmale Verwandter übereinstimmen. Trifft das nicht zu, wird die Suche nach einem geeigneten Fremdspender ausgeweitet. Die Suche erfolgt dabei zentral über das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland, ZKRD, als zentraler Koordinierungsstelle für die Knochenmarkspendersuche gemäß § 65f SGB V. Im ZKRD erfolgt die zentrale Koordinierung zwischen Transplantationszentren und Spenderdateien. Das ZKRD greift dabei auf die 26 Spenderdateien mit rund 9,7 Millionen potenziellen Spendern in Deutschland zu und sucht darüber hinaus weltweit nach einem passenden Spender. Je mehr Registrierungen in Deutschland bzw. weltweit erfolgen, umso höher ist die Chance, einen geeigneten Spender zu finden. Zu Frage 2: Die Kosten für die Registrierung als Stammzellspender können aktuell nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, da hierfür bisher keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Daher bitten die verschiedenen Spenderdateien in Deutschland, zum Beispiel die DKMS gGmbH, die Registrierung über freiwillige Spenden mit zu finanzieren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass eine Stammzelltransplantation benötigt wird, werden die Kosten für die Fremdspendersuche durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland im sogenannten Clearing-Verfahren Blutstammzellspendersuche und die mit der Transplantation einhergehenden notwendigen medizinischen Behandlungskosten für gesetzlich krankenversicherte Patienten übernommen. Die Kostenübernahme basiert auf der Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Suche und Auswahl nicht verwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut gemäß § 65f Sozialgesetzbuch V. Darin sind keine Vorgaben hinsichtlich einer Regelung zur Übernahme der Registrierungskosten als Stammzellspender enthalten. Zu Frage 3: Das Bundesgesundheitsministerium hat den Aufbau des Spendersuch- und ‑ vermittlungssystems im Wege der Anschubfinanzierung mit rund 12,3 Millionen Euro gefördert. Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, haben die Krankenkassen das System nach der Aufbauphase übernommen und tragen seit Januar 1995 sämtliche Kosten für die Stammzellspende und Transplantation. Im Landeshaushalt Thüringen sind keine Mittel für die Finanzierung von Registrierungsaktionen potenzieller Stammzellspender vorgesehen. Zu Frage 4: Auf der Grundlage von § 65e SGB V gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ambulanten Krebsberatungsstellen in Deutschland Fördermittel. Diese Förderung darf 80 Prozent der nach den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulanter Krebsberatungsstelle nicht überschreiten. Das TMASGFF hat im Jahr 2022 vier Trägern von ambulanten Krebsberatungsstellen in Thüringen auf Antrag eine ergänzende Landesförderung auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für das Jahr 2023 sind die Prüfungen für entsprechende Fördermaßnahmen noch nicht abgeschlossen. Das TMASGFF unterstützt durch die Förderung aus Kapitel 08 Titel 08 20 mit dem Untertitel 02 00 Selbsthilfegruppen, unter anderem zum Thema „Krebs“ in ihrer Strukturenarbeit. Diese Mittel werden vom Landesverwaltungsamt bewirtschaftet und jährlich an Landesverbände der gesundheitlichen Selbsthilfe sowie an Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfegruppen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgereicht. Die Fördermittel dienen der Finanzierung von Personalausgaben der Beratungsfachkräfte in den Landesverbänden der gesundheitlichen Selbsthilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen oder stehen zur Weiterleitung an Selbsthilfegruppen für deren Arbeit zur Verfügung. Die Landesverbände der gesundheitlichen Selbsthilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen werden unterstützt bei der Finanzierung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber einzelnen Gruppen sowie im Ausbau bedarfsgerechter Netzwerkarbeit im Interesse der Betroffenen. Des Weiteren möchte ich noch auf unsere Landesgesundheitskonferenz hinweisen, wo die Themen „Gesund aufwachsen“, „Gesund arbeiten und leben“, „Gesund alt werden“ speziell bearbeitet werden. Ganz neu gibt es den Projektstart einer Initiative „Krebsprävention für Jugendliche“. Da geht es darum, auf das Thema „Selbstuntersuchung bei Jugendlichen“ aufmerksam zu machen, die entsprechenden Informationen weiterzugeben, aber auch das tägliche oder aktive Handling an der Stelle mit zu begleiten. Wir haben uns in der Landesgesundheitskonferenz gemeinsam auf einen Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung geeinigt. Zwölf Möglichkeiten, Krebsrisiko zu senken, sind dort wiedergegeben und die Mitglieder der Landesgesundheitskonferenz haben gemeinsam beschlossen, sich zu diesem Kodex zu bekennen und diesen aktiv in der jeweiligen Arbeit auch umzusetzen. Außerdem kann ich darauf hinweisen, dass das TMWWDG auf dem Weg der Projektförderung die Antragstellung zum Aufbau eines Mitteldeutschen Krebszentrums in den Jahren 2020 und 2021 mit insgesamt 298.000 Euro gefördert hat und darüber hinaus in den Jahren 2019 bis 2022 eine Reihe von Großgeräten finanziert wurden oder gefördert wurden, die auch im Kampf gegen Krebs eingesetzt werden.
