Heike Werner
Fragestunde
Herzlichen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zunächst möchte ich, bevor ich auf die Fragen des Abgeordneten Montag antworte, zwei Vorbemerkungen machen. Zum ersten: Ich bin auch sehr froh über die geleistete Arbeit der Beratungsstellen in den letzten Jahren. Das ist ein großer Verdienst, den ich sehr wertschätze und ich denke, wir sind uns einig, wie notwendig für die betroffenen Menschen genau diese Beratung ist. Als Zweites die Vorbemerkung: § 65e Sozialgesetzbuch V sieht eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von ambulanten Krebsberatungsstellen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen vor. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband Fördergrundsätze erlassen. Diese Fördergrundsätze können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands nachgelesen werden. Auf dieser Grundlage haben fünf Träger von ambulanten Krebsberatungsstellen in Thüringen, darunter auch die Thüringische Krebsgesellschaft e. V. Fördermittel des GKV-Spitzenverbands erhalten. Nach § 65e Abs. 3 Sozialgesetzbuch V wird die Förderung des GKVSpitzenverbands jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben. Die Förderung darf 80 Prozent der nach den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbands zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulanter Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. Eine ergänzende Landesförderung ist auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel grundsätzlich möglich und – Sie haben es ja schon angedeutet – vier von fünf Beratungsstellen haben auch die entsprechende Förderung erhalten. Nicht erhalten hat sie die Thüringische Krebsgesellschaft. Zunächst zu den Fragen: Die von der Thüringischen Krebsgesellschaft e. V. vorgelegten Unterlagen wurden auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geprüft. Danach war eine ergänzende Förderung durch das TMASGFF unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität für die Jahre 2021 und 2022 nicht möglich. Für das Jahr 2023 ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Wenn ich hier noch mal erläutern darf: Es geht, wie gesagt, um die Förderung nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie wissen auch, der Landesrechnungshof schaut genau darauf, dass wir das auch entsprechend umsetzen. Und unter Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung kann man zu dem Grundsatz der Subsidiarität nachlesen: „Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushaltsund Wirtschaftsplan einschließlich Organisationsund Stellenplan ist verbindlich.“ Zu Frage 2: Eine ergänzende Förderung durch das Land erfolgt nach Prüfung, im Einzelfall auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift – die Begründung, warum es in vier Fällen möglich war und in einem Fall nicht. Zu Frage 3: Es bleibt bei der Absicht des Ministeriums, möglichst alle ambulanten Krebsberatungsstellen, die die Fördergrundsätze des GKV Spitzenverbandes erfüllen, zu unterstützen. Voraussetzung für eine ergänzende Förderung durch das Land ist aber, dass die rechtlichen Grundlagen der Thüringer Landeshaushaltsordnung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in dem jeweiligen Haushaltsjahr auch im Einzelfall erfüllt werden. Hierfür sind entsprechende Unterlagen für das jeweilige Haushaltsjahr einzureichen und vom TMASGFF zu prüfen. Eine Förderung der Thüringischen Krebsberatungsgesellschaft e. V. war nach diesen Unterlagen für die Jahre 2021 und 2022 danach nicht möglich. Das beantwortet zumindest auch Ihre Frage zu Frage 4. Zu 2023 will ich hier aber noch mal darstellen, dass wir der Krebsberatungsstelle noch mal angeboten haben, die Fördervoraussetzungen auf Fachebene zu erörtern, um hier den Antrag, der schon eingereicht wurde, noch mal anzuschauen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
