Heike Werner
Fragestunde
Herzlichen Dank für die beiden Nachfragen, die ich sehr gern beantworten möchte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen im Betriebserlaubnisverfah ren nach § 45 SGB VIII in der Kita „Werraspatzen“ traten erhebliche Mängel bei den Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung der pädago gischen Konzeption sowie der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf die Einrich tung zutage. Der Träger war mit den Nebenbestim mungen des Bescheids aufgefordert, termingerecht Abhilfe zu schaffen. Dazu hätte die Leiterin der Ein richtung fachliche Unterstützung und Zeit gehabt. Da die Nebenbestimmungen, die die Leitungstätig keit betrafen, nicht erfüllt wurden, war die Konse quenz für den Träger, die Stelle der Leitung so zu besetzen, dass die erforderliche Eignung, die fach liche Qualifikation als auch die persönliche Zuver lässigkeit gegeben waren. Das liegt in der Verant wortung des Trägers nach § 6 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz. Zu Frage 2: Seit Februar 2021 gab es insgesamt drei Meldungen zu möglichen Kindeswohlgefährdungen in den kommunalen Einrichtungen „Parkmäuse“ und „Werraspatzen“. Der Träger der Einrichtung ist seiner Pflicht zur Meldung zeitnah nachgekommen. In der Bearbeitung der besonderen Vorkommnisse wirkt der Träger im Rahmen seiner Verantwortung mit und schafft die Rahmenbedingungen, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern in Einrichtungen Rechnung zu tragen.
