Thomas L. Kemmerich
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kollegen, sehr verehrte Zuschauer auf der Tribüne, gestern haben wir über die Situation im Einzelhandel diskutiert. Hier kommen wir zu einer Realität, die geschaffen worden ist, die notwendig ist, um die Versorgung auf dem Land sicherzustellen, nämlich das Angebot von 24-Stunden-Geschäften, die in der Regel ohne Personal auskommen. Natürlich besteht die Aufgabe in diesen Geschäften, die Warenvorräte aufzufüllen und auch für Ordnung zu sorgen. Es ist eine notwendige Institution, um auf dem Land und in ländlichen Regionen eine gesicherte Versorgung zu gewährleisten, aber natürlich mit gewissen Haken und Ösen. Was will die AfD mit ihrem Gesetzentwurf? Es geht darum, das Auffüllen der begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen zu erlauben. Tagund-Nacht-Dorfläden haben aus wirtschaftlichen Gründen rund um die Uhr geöffnet. Das Ziel ist richtig, der Gesetzentwurf ist trotzdem nicht zustimmungsfähig, weil § 4 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes explizit auf Arbeitsverbote und Ausnahmen abstellt. Die Änderung der AfD beschreibt jedoch keine Arbeit oder Tätigkeit, sondern einen Ort bzw. Gegenstand. Daher ist das mit der Regelungssystematik nicht vereinbar. Auch ist kritisch zu sehen, unter welcher Definition der ländliche Raum zusammenzufassen ist. Es gibt Leute, die sagen, in Thüringen ist fast alles ländlicher Raum; damit treffen sie auch oftmals unseren Zeitgeschmack. Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten zum nichtländlichen Raum fehlt für die damit verbundene Ungleichbehandlung eine nachvollziehbare Begründung. Zudem ist das größere Problem des Gesetzentwurfs, dass die Regelung im Widerspruch zum ausdrücklichen Verbot in § 4 Abs. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz steht. Während dieser Schutzzeiten nach Abs. 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten. Das ist die Norm. Das genannte Gerichtsurteil des VG Freiburg im Breisgau bezog sich auf die Ladenöffnungszeiten des Landes Baden-Württemberg, den damaligen § 3a, welcher ausschließlich auf Verkaufsstellen abstellte und daher für eine generelle Einordnung des Betriebs begehbarer Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen nicht einschlägig war. Wir werden dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Herzlichen Dank.
(Beifall Gruppe der FDP)
