Stefan Schard
Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG)
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Bundesgesetzgeber hat bereits 2017 festgelegt, dass ab 1. Januar 2026 die Akten an den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und auch bei den Staatsanwaltschaften elektronisch zu führen sind und wir wissen ja auch aus verschiedenen Diskussionen, insbesondere auch im Ausschuss, dass die Gerichte auch dabei sind, sich mit diesem Verfahren zu beschäftigen. Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung muss eine Entscheidung getroffen werden, wie die IT-Infrastruktur der Justiz künftig ausgestaltet sein soll. Seit einigen Jahren gibt es auf verschiedenen Ebenen Zentralisierungsbestrebungen. So wurden die IT-Stellen an Gerichten und Staatsanwaltschaften zu einer beim OLG angesiedelten IT-Stelle vereinigt. Die Zusammenarbeit der Länder unter anderem bei der Entwicklung von Fachverfahren hat sich nach meinem Dafürhalten kontinuierlich verbessert. Die IT-Infrastruktur in der Justiz muss modernisiert werden, um letztlich die technischen Voraussetzungen für eine digitale Justiz zu schaffen. Neben den veralteten Fachverfahren und Textsystemen, zumindest teilweise, stellt die Implementierung des Informationssicherheitsmanagementsystems der Justiz eine neue Herausforderung dar. Wenn man sich die Alternativen zu diesem Gesetzentwurf anschaut, scheint das sogenannte Hosting, also die Aufgabenübertragung auf außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaft stehende Dienstleister, die wirtschaftlichste, vielleicht effektivste Variante zu sein. Unter anderem wegen Sicherheitsgrundsätzen ist allerdings eine Aufgabenübertragung auf externe Dienstleister nicht voraussetzungslos möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Verfahren aus Hessen dazu geäußert und die Voraussetzungen dafür aufgezählt, dass ein außerhalb der Justiz stehender Dienstleister die IT-Infrastruktur betreiben darf. Dazu gehört natürlich und insbesondere, dass Dritte nicht auf die richterlichen Daten und auch Administratoren nur unter engen Voraussetzungen auf ebendiese zugreifen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht betont zusätzlich, dass die Einhaltung dieser Vorgaben unter Beteiligung von Richterinnen und Richtern kontrolliert werden muss. Der vorliegende Gesetzentwurf soll auch diese Voraussetzungen schaffen. Danach soll zunächst konkret festgelegt werden, an wen unter welchen Voraussetzungen welche Aufgaben übertragen werden können. Außerdem soll eine gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende IT-Kontrollkommission, die unter anderem die Unabhängigkeit der Justiz schützen soll, geschaffen werden. Meine Damen und Herren, sobald Dritte, insbesondere im sehr sensiblen Bereich der Justiz ins Spiel kommen, ist ein außergewöhnlich hohes Maß an Achtsamkeit und Sensibilität erforderlich. Der Schutz der Verfahren und auch die Unbeeinflussbarkeit der Justiz müssen auf jeden Fall gewährleistet werden. Damit setzt sich der sehr komplexe Gesetzentwurf letztlich auch auseinander. Um hier jedoch wirklich eine fundierte Aussage und Einschätzung über diesen Gesetzentwurf treffen zu können, halte ich es für richtig und unabdingbar, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu überweisen und dort in aller Intensität zu diskutieren. Insbesondere sollte man sich im Ausschuss anschauen, wie andere Länder die IT-Strukturen der Justiz regeln. Natürlich müssen die, die damit täglich zu tun haben, in das Verfahren eingebunden werden. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
