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Heike Werner

01.02.2023 Sitzungen 7/100

Übernahme der Kosten für die Trichinenbeprobung von erlegtem Schwarzwild durch den Freistaat Thüringen

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Parlamentarische Gruppe der FDP fordert die Landesregierung auf, die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Beprobung auf Trichinen-/Trichinellenbefall im Zuge der Jagd erlegter Wildschweine zu übernehmen. Ziel ist, keinen weiteren Aufwand aufseiten der Jägerinnen in Form von zusätzlicher Dokumentation, gesammelter Einreichung von vorgestreckten Kosten sowie für Verwaltung, Prüfung und Auszahlung der Beträge an die Jägerinnen entstehen zu lassen und diese Kosten direkt mit den Trichinellen-Untersuchungsstellen abzurechnen. Bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu der auch die Untersuchung von erlegten Wildschweinen auf Trichinellen gehört, handelt es sich um eine amtliche Leistung zur Sicherstellung des Schutzes der Verbraucherinnen, die sicher auch im Sinne der Jägerinnen ist, die Wildbret vermarkten möchten. Die Gebühren für diese öffentliche Leistung sind in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie festgelegt. Sie werden für die tatsächlich anfallenden Kosten der Untersuchung benötigt, zum großen Teil, um das ausführende Personal zu bezahlen, das oft nicht in Vollzeit bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angestellt ist, sondern Stück- oder Stundenlohn erhält. Es gilt dabei das Kostendeckungsprinzip. Eine direkte Erstattung der Kosten für die amtliche Trichinellenuntersuchung erlegter Wildschweine in Thüringen ist nicht vorgesehen. Aus Sicht der Lebensmittelüberwachungsbehörden ist diese auch nicht geboten, um Begehrlichkeiten beispielsweise bei der Gebührenfestsetzung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei anderen Tierarten zu vermeiden. § 16 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ermöglicht im Ausnahmefall Abweichungen von einer festgelegten Gebührenerhebung. Die Bestimmung wendet sich an das für die jeweilige Verwaltungskostenordnung federführende Fachressort, hier das TMASGFF. Es könnte im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium übergangsweise per Erlass anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse, die Gebühren, die für die Bezahlung des ausführenden Personals verwendet werden, einzunehmen, wurde in Thüringen bisher nicht angenommen. Im beschlossenen Haushalt werden derartige Kosten für den Geschäftsbereich des TMASGFF, also im Einzelplan 08, auch bisher nicht eingestellt. Stattdessen aber wird auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Unterstützung der Jagdausübungsberechtigten und Jagdhundehaltenden bei der Durchführung vorbeugender Jagdmaßnahmen gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest nach Thüringen auf Antrag eine Aufwandsentschädigung ausgezahlt. Hierzu hat der Haushaltsgesetzgeber im Einzelplan 10 für das Jahr 2023 insgesamt 310.000 Euro bereitgestellt. Mit dieser Aufwandsentschädigung sollen die im Zusammenhang mit der Erlegung von Wildschweinen entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Trichinellen-Untersuchung abgegolten werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt 25 Euro pro erlegtem Stück Schwarzwild. Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Pauschalbeträge wird von der Landesforstanstalt durchgeführt, die zentrale Bearbeitung erfolgt im Forstamt Sondershausen. Eine Abrechnung über die Trichinellen-Untersuchungsstellen kommt bei dieser Form der Förderung nicht infrage. Die Erstattung beschränkt auf die Gebühren für die amtliche Trichinellen-Untersuchung würde zwangsläufig sogar zu einem geringeren Auszahlungsbetrag führen, als dies bei der derzeit gültigen Regelung der Fall ist. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auch die betreffende Förderrichtlinie überarbeitet. Die Anträge auf Auszahlung der Pauschalbeträge sind mit der geänderten Richtlinie nicht mehr je Quartal, sondern je Halbjahr beim Forstamt einzureichen. Die Antragstellenden werden durch die gesunkene Antragshäufigkeit im Jahr entlastet und können ihre jagdlichen Bemühungen im Jagdjahr flexibel damit koordinieren. Die weitere Unterstützung der Jägerinnen in Form der Aufwandsentschädigung begrüße ich sehr – herzlichen Dank noch mal an dieser Stelle an das TMIL. Sie stellt, denke ich, ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für die Unterstützung der Jägerinnen bei der Reduktion des Wildschweinbestands dar. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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