thueringer-landtag.de ↗

Christian Herrgott

CDU 01.02.2023 Sitzungen 7/100

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit den vorgesehenen Änderungen des Landesmediengesetzes möchte die CDU-Fraktion die zahlreichen Vorgaben und Beschränkungen für private Rundfunkveranstalter liberalisieren – das habe ich bereits bei der Einbringung gesagt – und vor allen Dingen eine Harmonisierung der Landesmediengesetze herbeiführen, denn da sind viele außerhalb von Thüringen deutlich weiter als wir. Und aus unserer Sicht ist eine Liberalisierung einiger medienrechtlicher Bestimmungen auf Landesebene dringend geboten, vor allem auch wegen des zunehmenden Wettbewerbsdrucks auf die privatwirtschaftlich organisierten Thüringer Medienunternehmen. So schlagen wir mit dem vorliegenden Entwurf vor, in § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes festgeschriebene Vorgaben bezüglich der Programmgrundsätze zu ändern bzw. anzupassen, da sie über die in den §§ 6 und 51 des aktuellen Medienstaatsvertrags definierten Vorschriften deutlich hinausgehen. Ebenfalls anzupassen sind die Bestimmungen zur Technikförderung in § 41, wodurch künftig eine unbefristete Technikförderung durch die Medienanstalten möglich sein soll. Eine Klarstellung und Vereinfachung des administrativen Aufwands für Rundfunkveranstalter soll durch eine Anpassung weiterführender landesrechtlicher Vorgaben nach § 4 Abs. 1 bezüglich der Programmverantwortung sowie § 9 Abs. 1 und 2 bezüglich der Umsetzung der Binnenpluralität des Rundfunks erfolgen, wo wir die Bestimmungen an weitaus liberalere Regelungen im Bund und in anderen Ländern lediglich anpassen wollen. Vor allem soll dabei die Einrichtung von Programmbeiräten für Rundfunkveranstalter nicht mehr ausschließlich als Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben werden, sondern wie in anderen Bundesländern vorrangig unter Berücksichtigung der Vermeidung einer vorherrschenden Meinungsmacht erfolgen. Ebenfalls aus unserer Sicht von Bedeutung ist die Neuerung, die Unzulässigkeit einer mehrfachen Programmträgerschaft per se für Veranstalter abzuschaffen. Durch eine Öffnungsklausel in Anlehnung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden medienrechtlichen Bestimmungen der Länder soll eben diese Benachteiligung von in Thüringen ansässigen Medienunternehmen aufgehoben werden. Ebenfalls ermöglicht werden soll künftig die Zulässigkeit von Wahlwerbung bei Kommunalwahlen. Ich habe es bereits erwähnt: Auch hier haben Rundfunkveranstalter in Thüringen bislang einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Ländern, weil dieses Element schlichtweg nicht zur Verfügung steht. Meine Damen und Herren, kommen wir zu einem wichtigen Novellierungsaspekt. Mit den vorgesehenen Änderungen in §§ 10 und 11 des Thüringer Landesmediengesetzes möchte der vorliegende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion das Mediengesetz dahin gehend liberalisieren, dass wie in anderen Bundesländern künftig auch in Thüringen eine generelle Beteiligung von Printunternehmen mit marktbeherrschender Stellung bei Tageszeitungen an privaten Rundfunkanbietern möglich sein soll. Ich sage dann gleich noch was zu Theorie und Praxis, aber darauf komme ich später noch zurück. Abweichend von der derzeitigen Regelung soll die Möglichkeit dieser Beteiligung nicht per se von Umfang und Art der marktbeherrschenden Stellung des Printunternehmens abhängig sein, also nicht einfach aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung ein Einfluss auf Rundfunkanbieter quasi als Generalverdacht unterstellt werden, sondern stattdessen wie in anderen Bundesländern das Augenmerk auf die Nichtausübung einer beherrschenden Einflussnahme von Printunternehmen auf Rundfunkveranstalter gerichtet werden. Das Entstehen eines solchen Einflusses soll bereits dadurch verhindert werden, indem geeignete vorbeugende Maßnahmen, die erweiterbar sind, im Gesetzentwurf aufgeführt werden, wie zum Beispiel eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Rundfunkanbieters, die keinem Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Organe der Gesellschaft ermöglicht, oder beispielsweise Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen oder ein verbindliches Programmschema oder die Einrichtung eines Programmbeirats und Ähnliches. Auch dies ist bereits in anderen Bundesländern der Fall und wird dort aktiv und zielführend praktiziert. Meine Damen und Herren, eine weitere Liberalisierung im medienwirtschaftlichen Sinne stellt die im Gesetzentwurf verlangte Anhebung der geltenden prozentualen Beteiligungsgrenze für marktbeherrschende Printunternehmen an Anbietergemeinschaften von 15 auf nunmehr 25 Prozent dar. Damit greifen wir ebenfalls eine Forderung im Ergebnis der Anhörung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes auf und teilen auch die dafür angeführte Begründung. Demnach ist die derzeit geltende Beteiligungsobergrenze wirtschaftlich für potenzielle Interessenten nicht sinnvoll und bietet keinerlei Anreize für eine Beteiligung. Vielmehr soll die Grenze nunmehr bis zur Grenze der Verbundenheit nach § 15 des Aktiengesetzes, also auf 25 Prozent erhöht werden. Im Übrigen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, haben wir eben genau an dieser Stelle ein kleines Déjà-vu. Deswegen hat mich die Aussage vom Kollegen Hartung auch nicht ganz überrascht, aber doch etwas verwundert, denn schauen wir mal in die Historie zurück – und da müssen wir nicht in die letzten 20 Jahre zurückgehen, sondern in die 4. Legislaturperiode – und uns den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Thüringer Landesmediengesetz an, wo die SPD-Fraktion eben genau die Anhebung einer Beteiligungsquote auf 25 Prozent für generell marktbeherrschende Printunternehmen gefordert hat.

Alle Reden von Christian Herrgott Protokoll ↗