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Wolfgang Tiefensee

31.01.2023 Sitzungen 7/99

Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, in der Debatte haben wir zwei Dimensionen, das habe ich jetzt gelernt. Das eine ist die sachliche Auseinandersetzung darüber, was mit der Annahme eines Gesetzes, wie es jetzt wieder auf dem Tisch liegt, für Folgen verbunden sind, und das andere ist die Begleitmusik. Frau Bergner, wir diskutieren im Kern hier nicht um die Fragen Spielsucht und Steuereinnahmen und es geht absolut nicht, dass Sie in diesem Hohen Haus einen Vorfall, eine Aussage eines Mitarbeiters meines Hauses, der nichts anderes macht, als die Rechtsauffassung des Hauses darzustellen, disqualifizieren und so tun, als hätte er gedroht. Was um Gottes willen soll ein Mitarbeiter eines Ministeriums für einen Grund haben, was sollte ihn als guten Beamten veranlassen, mit irgendetwas zu drohen, also Sie quasi in die Enge zu treiben oder was auch immer Sie damit meinen? Es geht nachher in dem zweiten Teil, den ich besprechen werde, um nichts anderes als um die Frage: Welche Rechtsauffassung haben wir, welche Konsequenzen folgen aus dem, was Sie heute beschließen? Das Gleiche gilt auch in Richtung AfD-Fraktion. Wenn der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung gibt, dann ist es ein ganz legitimer Vorgang, denn nicht in allen Gesetzen wird alles ins Detail geklärt. Das ist weit entfernt davon, dass irgendetwas – ich entsinne mich jetzt nicht genau, wie Sie es formuliert haben – eine Art, was weiß ich, Diktatur oder dergleichen ist. Eine Verordnungsermächtigung wird vom Gesetzgeber gegeben, damit die Feinheiten der Ausführungen geklärt werden können und ein gewisses Maß an Flexibilität da ist, um auf die Gegebenheiten zu reagieren. Es gibt den schönen Film „…denn sie wissen nicht, was sie tun“. Ich sage nur: Wenn Sie diesem Gesetz Ihre Zustimmung geben, wissen Sie, was Sie tun, denn es ist mehrfach ausgeführt worden, dass wir im Ausschuss Gelegenheit zur fachlichen, ja, auch zur juristischen Diskussion gehabt haben. Ich schließe mich denen an, die eigentlich gehofft hatten, dass der Gesetzentwurf heute nicht eingebracht wird. Wir haben, Herr Montag, als es heute um die Frage der Tagesordnung ging, alle darauf gewartet, dass Sie sich melden und sagen, wir ziehen den Tagesordnungspunkt 2 zurück. Nun sind nicht alle Mitglieder der Fraktionen, die geneigt sind, zuzustimmen, in der Fachmaterie so tief drin. Wenn wir aber mal die Frage außer Acht lassen, was dieser oder jener von Spielsucht hält und wie notwendig Steuern sind und wie schön Spielhallen sind, alles nicht Gegenstand der heutigen Debatte, wenn wir das mal außen vor lassen, dann müssen diejenigen, die heute für dieses Gesetz die Hand heben, gewärtig sein, dass sie den Spielhallenbetreibern nicht etwa eine größere Sicherheit geben, wie oftmals gesagt wird, sondern sie beschließen heute etwas, was die Unsicherheit erhöht. Ich denke, dass allen Beteiligten der Diskussion deutlich geworden ist, dass das Beibehalten der Verordnungsermächtigung in § 12 Thüringer Spielhallengesetz für den Vollzug sowie für die Betreiberinnen und Betreiber, also sowohl für die, die das Gesetz durchzusetzen haben, als auch für die, die davon betroffen sind, von wesentlicher Bedeutung ist. Das, was wir also heute beschließen sollen/wollen, ist wesentlich, gravierend. Nach § 3 Thüringer Spielhallengesetz kann die zuständige Behörde von den dort normierten Abstandsgeboten abweichen und eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem eine Zertifizierung der Spielhalle. Das Zertifizierungsverfahren kann derzeit jedoch nicht ausgeführt werden, da es noch keine akkreditierende Stelle in Deutschland gibt, welche die entsprechenden Verfahren durchführen kann. Die hierfür zuständige – man merke auf – Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, eine Gesellschaft des Bundes, hat die Akkreditierungsverfahren für die zur Zertifizierung vorgesehenen Stellen bis jetzt noch nicht zum Abschluss bringen können. Die Thüringer Spielhallenverordnung enthält daher in § 12 eine Übergangsvorschrift, nach der die Spielhallen, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, zu dulden sind. Diese Vorschrift sieht ein Auslaufen der Duldung zum 30.04.2023 vor. Hierdurch soll Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden und die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren und in der Folge die mögliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hergestellt werden. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH kann nach wie vor keine Auskunft geben, wann die Akkreditierungsverfahren abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP sieht nun die Streichung des § 12, also der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Thüringer Spielhallenverordnung, vor. Bei Wegfall der Verordnungsermächtigung würde die Thüringer Spielhallenverordnung zwar weiter gelten, da sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf der geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 12 beruhte. Allerdings könnte die Verordnung dann nicht mehr geändert und zum Beispiel die Duldungsfrist nicht mehr verlängert werden. Die Folgen sind mehrfach angesprochen worden. Man kann das rechtlich anders sehen. Man kann meinen, dass eine reine Anmeldung reicht. Alles das können Sie durchaus in Ihre Entscheidung einbeziehen. Unsere Rechtsauffassung ist, dass das zur Folge hat, dass ab den 01.05.2023 sämtliche Spielhallen zu schließen wären, für die derzeit keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Ohne diese Übergangsregelung wäre jede Spielhalle, welche ohne eine Erlaubnis betrieben wird, illegal und würde unter den Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels fallen. Und das, Frau Bergner, noch mal ganz klar, ist keine Drohung, sondern es ist einfach eine rechtliche Tatsache aus unserer Sicht. Außerdem sieht der Gesetzentwurf keine Folgeänderungen im Thüringer Spielhallengesetz für den Wegfall der Verordnungsermächtigung vor. Der § 10a Abs. 3 des Thüringer Spielhallengesetzes beinhaltet, dass Verbundspielhallen unter anderem nur dann genehmigt werden können, wenn das Personal im Sinne der Rechtsverordnung des § 12 geschult wurde. Entfällt durch Annahme des Gesetzentwurfs die Verordnungsermächtigung, läuft der Verweis ins Leere. Ich will nicht noch einmal zusammenfassen, was mehrfach gesagt worden ist. Ich kann all denjenigen, die sich mit der Materie nicht befasst haben und gegebenenfalls nur auf diejenigen verweisen oder auf diejenigen hören, die im Wirtschaftsausschuss gesessen haben, nur dringend bitten, sich das noch mal zu überlegen. Es hätte keine Folgen gehabt, den Gesetzentwurf erneut zu verschieben. Meine Bitte wäre, geben Sie keine Pressemitteilung raus, die im Ansatz den Tenor hat, dass Sie den Spielhallenbetreibern was Gutes tun wollten. Das wäre eine Farce. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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