Thomas L. Kemmerich
Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes
Sehr verehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Zwischenrufer von der linken Seite, vielleicht machen wir das, was unserer Überzeugung entspricht und nicht Ihrem Willen. Thüringer Spielhallengesetz, unser Änderungsantrag – ich will es auch relativ kurzfassen, aber erst noch einmal zu dem Beratungsgegenstand: Spielhallen sind das mit Abstand am stärksten reglementierte Glücksspiel. Sie tragen neben Ausbildungsleistungen, dass sie Arbeitsplätze bevorraten, dass sie Innenstädte verschönern, auch dazu bei, dass manche Kämmerer …
(Heiterkeit DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Ja, lachen Sie ein bisschen lauter, weil das ist das, was die Betreiber hören möchten, wie Sie über die denken. Eine vernünftig ausgestattete Spielhalle braucht sich hinter nichts zu verstecken. Am Ende freut sich auch jeder Kämmerer darüber, wenn sie einen Beitrag dazu leisten, dass die städtischen Finanzen besser sind. Darüber reden wir hier gerade. Insgesamt sind sechs Bundes- und Landesgesetze Gegenstand der Regelungswut für die Spielhallen: Glücksspielstaatsvertrag, Spielverordnung, Thüringer Glücksspielgesetz, Thüringer Spielhallengesetz, Thüringer Spielhallenverordnung, Gewerbeordnung. All das wird doch geregelt. Zu anderen Glücksspielen: Es gibt keinerlei Abstandsgebote bei Wettbüros oder belastbare Angaben bei Wettbüros, Spielbanken zueinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Das können wir in den Innenstädten sehen. Online-Casinos, Online-Poker, Online-Sportwetten, jedes mobile Endgerät ist ein eigenständiger Glücksspielraum – keine Regulierung, keine Kontrollmöglichkeiten, kein Ende nach 22.00 Uhr, rund um die Uhr ist es zugänglich. Und zu der Diskussion, die wir gerade führen – und das steht in § 12 der Verordnung drin, dieser Übergangsverordnung –, sagt uns der TÜV Rheinland, ich zitiere wörtlich: Wir sind befugt, Audits gemäß des bei der DAkkS hinterlegten Standards Geprüfte Qualität in Spielhallen – Jugendschutz, Spielerschutz, Betriebsmanagement durchzuführen. – Anmeldung ist ausreichend bis zum 30.04. dieses Jahres. Ein Abschluss der Zertifizierung ist nicht sicherzustellen, aber darauf kommt es hier nicht an nach übereinstimmender Gesetzgebung. Insofern ist die Streichung und die Willkür, die damit verbunden war, die seit Monaten der Duldung, die weit über das Gesetz hinaus ja notwendig war, weil der Gesetzgeber hier seiner gesetzgeberischen Pflicht nicht nachgekommen ist, damit gewährleistet. Wir haben die Diskussion alle geführt, jetzt ist das Parlament insoweit gefragt. Ich danke Ihnen, dass Sie meinen Ausführungen dann später mit Aufmerksamkeit gelauscht haben. Danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall Gruppe der FDP)
