Christian Herrgott
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich komme zur Mündlichen Anfrage Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Einstellung in einem höheren Amt? Ich verzichte auf die weitere Vorlesung des Vortextes wie in der Mündlichen Anfrage 7/6827 und komme gleich zu den Fragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung den Regelungen zum fiktiven Werdegang in § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz – ThürLaufbG – und zu den Ausnahmen von Zeiten einer Beförderungssperre in § 35 Abs. 5 Thüringer Laufbahngesetz in Bezug auf Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bei? 2. Ist der Landesregierung aus dem Gesetzgebungsverfahren zu § 28 Thüringer Laufbahngesetz bekannt, welche Intention der Gesetzgeber mit den dort getroffenen Regelungen verfolgt hat? 3. Lag bei allen seit Dezember 2014 ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretären nach Auffassung der Landesregierung das Tatbestandsmerkmal des „individuellen fiktiven Werdegangs“ gemäß § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz vor – bitte im Einzelnen auflisten –? 4. Falls nein, mit welcher Begründung hat sich die Landesregierung über das Erfordernis der Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen bei der Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären hinweggesetzt? Vielen Dank.
