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Heike Werner

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Erlauben Sie mir zunächst einige einleitende Worte, bevor ich zur Beantwortung der konkreten Fragen übergehe. Die Leistung des sogenannten Pflegebonus erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlung eines Pflegebonus an Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, einem Bundesgesetz. Hiermit sollen die Leistungen von Pflegefachkräften in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen während der Pandemie gewürdigt werden. Das Gesetz sieht vor, dass Pflegekräfte unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind, wenn in ihrem Krankenhaus im Jahr 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Personen behandelt und diese mehr als 48 Stunden beatmet wurden. Als Anspruchsberechtigung für die Pflegenden selbst sieht das Gesetz vor, dass diese im Jahr 2021 mindestens an 185 Tagen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf Betten für die Stationen im anspruchsberechtigten Krankenhaus beschäftigt waren. Intensivpflegekräfte haben einen Anspruch, wenn sie mindestens drei Monate in der Intensivpflege tätig waren. Pflegende in Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch, wenn sie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und sie am 30. Juni 2022 in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Es ist zutreffend, dass viele Menschen aus dem Gesundheitsbereich und aus dem Bereich der Pflege aufgrund dieses Gesetzes keinen Anspruch auf den Pflegebonus haben, obwohl sie ihn verdient hätten, weil sie diese engen Anspruchsvoraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllen. Auch ich empfinde dies als ungerecht. Ich kann Ihnen versichern, dass auch Thüringen sich im parlamentarischen Verfahren des Gesetzes sehr dafür eingesetzt hat, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht so eng gezogen wird, wie es am Ende geschehen ist. Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bei dem Pflegebonusgesetz aber um ein Bundesgesetz. Zu den konkreten Fragen: Zu Frage 1: Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt im Fall der Krankenhäuser und des Spitzenverbands, Bund der Krankenkassen, und für die Pflegeeinrichtungen über die soziale Pflegeversicherung. Der Landesregierung liegen daher keine Kenntnisse dazu vor, wie viele Pflegekräfte den Pflegebonus erhalten bzw. nicht erhalten haben. Die Fragen 2 bis 4 möchte ich aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam beantworten. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Pflegebonusgesetz um ein Bundesgesetz. Im Abstimmungsverfahren haben die Länder, auch Thüringen, darauf aufmerksam gemacht, dass viele Berufsgruppen, die durch die Belastung der SARS-CoV-2-Pandemie gefordert waren und auch hervorragende Arbeit an den Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und in der Langzeitpflege geleistet haben, mit dem Pflegebonusgesetz keinen Pflegebonus erhalten haben und dass dies eine Ungerechtigkeit darstellt. Trotzdem wurde das Gesetz in der nun vorliegenden Form verabschiedet. Ich sehe hier den Handlungsbedarf derzeit beim Bundesgesetzgeber. Danke.

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