Torben Braga
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
Herr Präsident, sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, bereits zur ersten Beratung dieses Gesetzes am 22. September hatte ich im Wesentlichen drei Aspekte dieses legislativen Vorhabens kritisiert. Erstens: Ich hatte darauf hingewiesen, dass die Ursache für dieses Gesetz die Tatsache sei, dass die Kandidaten meiner Fraktion zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission, für die der AfD-Fraktion aufgrund ihrer Größe das Vorschlagsrecht nach der bisherigen Fassung des Verfassungsschutzgesetzes zusteht, keine Mehrheit im Landtag finden konnten – das hat Herr Kollege Walk auch ausgeführt –. 23 verschiedene Personen, Mitglieder dieses Landtags, standen auf Vorschlag meiner Fraktion zur Wahl. In nahezu 70 Wahlgängen, nicht nur knapp über 55, sondern fast 70 Wahlgängen fand kein Kandidat eine Mehrheit. Ich habe daran erinnert, dass der Verfassungsgerichtshof in Weimar bereits in der Entscheidungsuntersagung der Konstituierung der unvollständigen Kommission dem Landtag als durchaus bemerkenswert deutlichem Wink mit dem Zaunpfahl mitgeteilt hatte, dass weder der Verweis auf das Mehrheitsprinzip noch auf das freie Mandat des Abgeordneten es rechtfertige, geeigneten Kandidaten die Wahl zu versagen, nur weil sie als vermeintlich außerhalb des demokratischen Spektrums stehende politische Gegner begriffen werden, und dass, wenn die anderen Fraktionen gleichwohl die Wahl verweigerten und die Kommission einseitig besetzen, sie missbräuchlich verfahren würden, wie es auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hatte. Denn die Freiheit des Mandats, wonach die Abgeordneten des Landtags nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden seien, befreie eben nicht von der verfassungsrechtlichen Bindung, das Recht der Fraktion auf Zugang zu sämtlichen parlamentarischen Gremien zu respektieren. Die Mehrheit dieses Landtags verhalte – damals habe ich das festgestellt – und verhält sich nach wie vor, also objektiv feststellbar, rechtswidrig und das Gesetz sei nichts anderes als der Versuch, eine aktuelle rechtswidrige Praxis der Ausgrenzung meiner Fraktion im Gesetz festzuschreiben. Man wolle also das Recht, also eine bisherige rechtswidrige Praxis an die gesetzgeberische Realität anpassen, was an und für sich bereits legislatives Unrecht ist und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
(Beifall AfD)
Ich hatte zweitens darauf hinwiesen und kritisiert, dass der Versuch unternommen wurde, dieses Gesetz als Ergebnis des vermeintlich unabhängigen Mediationsverfahrens darzustellen, ganz so, als ob hier ernsthaft von einer Mediation in der Sache gesprochen werden könnte. Das wurde ja hier soeben vom Rednerpult wieder versucht. Die Bemühungen des Mediators in allen Ehren, ich bin ihm sehr dankbar für seine Arbeit, aber eine Mediation – das hatte ich damals zur ersten Lesung bereits gesagt – ist die unparteiische Beratung und Vermittlung zwischen den Interessen verschiedener Akteure zur Bewältigung eines Konflikts. In Fragen der Auslegung materiellen Rechts wird man sich selten zur Zufriedenheit aller Beteiligten verständigen können. Aber wenn eine Streitpartei, nämlich die Mehrheit dieses Hauses, im Konflikt keinen einzigen Schritt, keine einzige Bewegung unternimmt, von ihrer verhärteten Position abzurücken, und die Position der benachteiligten anderen Streitpartei – in diesem Fall meine Fraktion – gar nicht verändert, nicht einmal berührt wird, dann kann nicht ernsthaft von einer Mediation, einer ausfüllenden Vermittlung die Rede sein.
(Beifall AfD)
Es ist vielmehr die als externe und deshalb als vermeintlich unabhängige Beratung getarnte Institutionalisierung des Unrechts.
(Beifall AfD)
Und ich hatte drittens erklärt, meine Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, dass das Gesetz auch schlicht ungeeignet sei, das Problem zu lösen. Die Antragsteller hätten offenkundig übersehen – und dabei bleibe ich –, dass wir hier im Landtag gerade die Ausnahmesituation leben, die eine solche Änderung, wie sie beabsichtigt ist und sie durchgeführt werden soll, zur massiven Schwächung der Opposition hier im Hause führt, nicht nur jetzt, sondern auch für die Zukunft, denn im Verfassungsschutzgesetz soll zukünftig lediglich festgehalten werden, dass die parlamentarische Opposition im Landtag im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen – und es wurde jetzt ergänzt der Hinweis auf die parlamentarischen Gruppen des Landtags – im Gremium vertreten sein muss. Gerade die laufende Legislaturperiode zeigt doch aufgrund diverser Entwicklungen oder lässt zumindest die Frage zu, meine Damen und Herren, was nun eigentlich regierungstragend und was nun eigentlich Opposition ist. Diese Dichotomie existiert aus meiner Überzeugung nicht mehr, und das meine ich wirklich ohne jede Polemik in Richtung der CDU. Sie behaupten immer wieder von sich selbst, Opposition zu sein, sich als Opposition zu verstehen. Diejenigen aber, meine Damen und Herren, die einem Ministerpräsidenten den Weg in die Staatskanzlei ebnen, die Regierung durch Zustimmung zu entscheidenden Gesetzen auch bewusst im Amt halten und Bemühungen um eine Neuwahl aktiv hintertreiben, diese also mit aller Kraft verhindern, die können nun kaum als nicht regierungstragend bezeichnet werden, als Opposition.
(Beifall AfD)
Das ist keine Opposition, meine Damen und Herren. Es hatte sich also – so meine Feststellung im September bei der ersten Lesung, vor einigen Wochen also – in diesem Hause eine De-factoMehrheit gefunden, gebildet, wovon aber nur eine knappe Minderheit der Mitglieder dieses Hauses tatsächlich die Regierungsmitglieder stellt. Es stellt sich also sehr akut die Frage: Was ist eigentlich und wer ist eigentlich die Opposition? Das Gesetz überlässt es jedenfalls den Mitgliedern dieses Hauses, diese Einteilung zu unternehmen, und zwar in eine staatstragende, in eine genehme, eine akzeptierte vermeintliche Opposition einerseits und eine unangenehme, eine ungewollte und eine daher kurzerhand als staatsfern, staatsfeindlich usw. eingestuft ungewollte Opposition einzuteilen. Ich kam daher im September – und kann es auch hier heute wiederholen – zum Fazit, dass dieses Recht diesem Landtag schlicht nicht zusteht. Dieses Recht steht dem Souverän zu, dem Wähler, und die Zusammensetzung des Landtags soll auch über die Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission entscheiden im Verhältnis zum Ergebnis der Wahl und eben nicht nach beliebigem Verfahren, in dem die parlamentarische Opposition oder die vermeintliche Opposition zu beteiligen sei. Meine Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, die Ausschussberatung, die hat dieses Gesetz nicht verbessert, sie hat das Gesetz im Zweifel noch verschlechtert und weitere Unklarheit gestiftet, nämlich die bloße Erwähnung der parlamentarischen Gruppen, zu deren Stärke gemeinsam mit den regierungstragenden Fraktionen die Opposition im Gremium zu beteiligen sei, die erzwingt geradezu die Auslegung im Wortlaut, dass parlamentarische Gruppen automatisch dem Lager der regierungstragenden Fraktionen zugerechnet werden. Das ist also auch eigentlich nicht gewollt, aber das ergibt sich aus der Auslegung im Wortlaut des neuen Gesetzestextes. Ungeachtet der Tatsache, dass die regierungstragenden Fraktionen – die richtige Bezeichnung wäre vielmehr: die Fraktionen, deren Mutterparteien die Mitglieder der Landesregierung stellen – hier im Hause keine Mehrheit haben, werden sie es bei der wörtlichen Auslegung des Gesetzes in der Parlamentarischen Kontrollkommission durchaus haben können, die Mehrheit dort. Das Gesetz ist also ungeeignet. Es erreicht nicht einmal das von den antragstellenden Fraktionen gewünschte Ergebnis und ich empfehle daher dringend die Ablehnung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
