Stefan Schard
Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz – ThürJAG –)
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, man könnte jetzt fast sagen, das Beste kommt zum Schluss, als Jurist sei mir das gestattet. Aber ich denke, dass wir uns auch in aller gebotenen Konzentration mit diesem – aus meiner Sicht – doch sehr wichtigen Punkt noch auseinandersetzen können. Ja, Frau Dr. Martin-Gehl hat es angerissen bzw. auch noch mal wiederholt: Das vorgelegte Gesetz hat die Ausbildung der Juristen in Thüringen zum Inhalt. Die Ausbildung in Thüringen gliedert sich in zwei Abschnitte. Das erste ist der universitäre Abschnitt mit dem Studium an der Universität und dem Ersten Staatsexamen als Prüfung. Darauf aufbauend gibt es dann das Referendariat mit verschiedenen Stationen in der Praxis und dann natürlich auch das Zweite Staatsexamen. Bisher gab es natürlich auch schon ein Juristenausbildungsgesetz in Thüringen – mit manchmal vergleichbaren Regelungen und manchmal fehlten da noch ein paar Regelungen. Das hat dann zum Teil in Thüringen die JAPO, die Ausbildungsprüfungsordnung, mit weiteren Normen übernommen, die heben wir jetzt richtigerweise auf Gesetzesebene – bzw. auf Vorschlag des Ministeriums. Was dabei früher nicht berichtigt wurde oder bisher nicht berücksichtigt wurde, war die abgeschaffte Verbeamtung auf Widerruf der Referendare. Das hatte der Regierungsentwurf nicht zum Inhalt. Um die Juristenausbildung wieder attraktiv zu machen, hat die CDU-Fraktion deshalb mit ihrem damaligen Änderungsantrag die Wiedereinführung der Verbeamtung zur Abstimmung gestellt. Ich denke, aus Vernunftgründen haben andere Fraktionen oder die rot-rot-grünen Regierungsfraktionen auch mit zugestimmt bzw. sich dem einfach dann angeschlossen oder wir haben dann auch einen neuen eingebracht. Frau Dr. Martin-Gehl, ich gebe Ihnen vollkommen recht, dass die Ausbildung nicht das allein Seligmachende an der ganzen Sache ist, um am Ende Justizberufe in Thüringen attraktiv zu machen. Sie haben auch recht, dass wir hier auch ein großes Delta in der Verwaltung haben, in der Rechtsprechung. Wir haben aber heute lediglich die Juristenausbildung zum Gegenstand. Ich denke, dass mit dem Punkt, das Referendariat ein Stück weit attraktiver zu machen, zumindest ein Schritt unternommen wird, um am Ende nicht nur zu hoffen, sondern natürlich auch alles in Bewegung zu setzen, damit wir wieder eine gute – oder damit wir überhaupt eine gute – Juristerei in Thüringen gewährleisten können. Ich hoffe, dass die Bedeutung einer qualitätsvollen und effektiven Justiz in allen Bereichen natürlich auch hier im Hause allen bewusst ist. Ja, eine qualitätsvolle Rechtsprechung, eine qualitätsvolle Justiz und auch eine qualitätsvolle Anwaltschaft braucht natürlich ausreichenden, leistungsfähigen und qualifizierten Nachwuchs. Dabei geht es natürlich auch darum – das hat Frau Dr. MartinGehl auch dargestellt –, in der Attraktivität für gute Köpfe nicht hintenanzustehen. Das ist – denke ich – das Wichtige und das Referendariat ist dabei – das sagte ich auch – nicht das einzige Mittel und das einzige Fundament, aber es ist ein zumindest mit prägendes. Ein ganz kleiner Blick zurück ins Jahr 2015/2016, da gab es die Abschaffung des Referendariats mit der Verbeamtung. Die Thüringer Richterverbände hatten damals auch gewarnt, dass das zum Absinken der Zahl der Referendare führen wird. Dieser Hinweis damals hat sich bedauerlicherweise realisiert. Das wird nicht der einzige Punkt gewesen sein, aber auch mit dazu beigetragen haben. Dementsprechend ist natürlich auch die Zahl der Referendare und Referendarinnen in Thüringen tendenziell gesunken bzw. auch teilweise stagniert. Es zeigt sich also, dass die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses auch unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität der Juristenausbildung in Thüringen nicht ganz richtig war. Und angesichts der großen Anzahl der Ruhestandseintritte in der Justiz, in der öffentlicher Verwaltung in den nächsten Jahren, kommt dem natürlich noch mehr Bedeutung hinzu. Das heißt, durch die Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs ist dem natürlich Rechnung zu tragen. Deshalb ist es umso wichtiger, die Attraktivität auch und insbesondere der juristischen Ausbildung in Thüringen zu steigern und den erheblichen Problemen bei der Nachwuchsgewinnung entschieden entgegenzutreten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Kollegen Abgeordnete, ich bin froh, dass der Gesetzentwurf in dieser geänderten Form von der Mehrheit der Ausschussmitglieder mitgetragen wird und nun auch nach ein bisschen Stillstand seinen Weg endlich wieder in das Plenum gefunden hat. Der Gesetzentwurf ist ein zentraler Baustein, um die Attraktivität der Juristenausbildung in Thüringen wieder zu erhöhen. Die Justiz und die öffentliche Verwaltung gewinnen den Nachwuchs eben in erster Linie aus den Absolventen des Zweiten Staatsexamens in Thüringen. Und je mehr Personen den Vorbereitungsdienst hier in Thüringen absolvieren, desto größer ist dann ein Stück weit – hoffentlich – der Kreis der potenziellen Bewerber. Der Vorbereitungsdienst ist nicht zuletzt auch für die Referendare eine Gelegenheit, die Justiz und die öffentliche Verwaltung in Thüringen kennenzulernen und aus dieser Erfahrung heraus auch die Entscheidung für einen Eintritt in den öffentlichen Dienst zu treffen. Auch im Vergleich zu anderen Bundesländern zeigt die Tendenz zur Wiedereinführung der Verbeamtung der Referendare zum Beispiel in MecklenburgVorpommern – auch das ist gesagt worden – und auch in Hessen ihre Wirkung. Die Wiedereinführung der Verbeamtung der Referendare ist deshalb aus meiner und aus unserer Sicht erforderlich, um die Attraktivität unseres Standortes zu erhöhen. Neben der Verbeamtung – und auch dazu ist schon viel von meiner Vorrednerin gesagt worden – ist aber auch ein weiterer Attraktivitätspunkt im Umgang mit Wiederholungsprüfungen zu nennen. Bisher waren die Regelungen zur Wiederholung der staatlichen Prüfung zur Notenverbesserung lediglich in den §§ 29 bis 53 der JAPO normiert. Mit diesem Gesetzentwurf werden die entsprechenden Normen und Regelungen auch in das Gesetz aufgenommen. Neu ist, dass der, der die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, sie dann auch zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal im gesamten Umfang wiederholen kann. Das war beim zweiten Examen bisher auch immer der Fall. Beim ersten Examen ging das nur für die schnellen Studenten, das heißt, die ihr Examen im sogenannten Freischuss bis zum 9. Semester abgelegt hatten. Das erkennt die Entscheidungsfreiheit der Studenten und Referendare dann auch über die Wiederholung und Geltung des Prüfungsergebnisses an. Natürlich wird durch diese neue Regelung zur Wiederprüfung auch das juristische Fachwissen verbessert, vertieft und aus meiner Sicht die Qualität der Aspiranten, die das dann auch in Anspruch nehmen, unter Umständen auch erhöht, weil die Wiederholung aus Eigenmotivation heraus ein besseres Ergebnis erzielen sollte und sich gegebenenfalls intensiver mit dem Stoff befasst wird und das natürlich dann auch seine Wirkung zeigt. Wir setzen mit der Neuregelung – und das abschließend auch zur Wiederholung der Prüfung – einen weiteren klaren Attraktivitätspunkt in Thüringen, weil nicht viele – einige zwar, ja, aber nicht viele – andere Bundesländer diese Regelung auch vorhalten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf liegt eine Rechtsgrundlage vor, die Thüringen in Sachen Standortnachteilen wieder mehr Attraktivität verleiht und uns auch wieder ein Stück anschließen lässt. Dies hat die juristische Ausbildung in unserem Land nach meiner Ansicht auch nötig. Den Nachwuchsschwierigkeiten werden wir natürlich im Bereich der Thüringer Justiz, der Verwaltung, der Anwaltschaft somit auch entschlossener entgegenwirken als bisher. Deshalb bitte ich Sie auch um Ihre Zustimmung zum Gesetz. Herzlichen Dank.
(Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
