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Heike Werner

11.11.2022 Sitzungen 7/95

Fragestunde

Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte gern die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Der Anspruch auf den Pflegebonus ist bundesgesetzlich in § 150 a SGB XI geregelt. Der GKV-Spitzenverband hat in seinen FAQ zur Umsetzung der Pflegebonusfestlegungen nach § 150 a Abs. 7 SGB XI vom 20.09.2022 hierzu zur Fragestellung in Ziffer 16 präzisiert, dass Beschäftige, die zum 30. Juli 2022 nicht in der Pflegeeinrichtung tätig waren, weil ihnen gegenüber vom Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, weil sie nicht ihrer COVID-19Immunitätsnachweispflicht nach § 20 a IfSG nachgekommen seien, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Coronapflegebonus haben. Im Umkehrschluss haben auch ungeimpfte Beschäftigte einen Anspruch, solange kein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen ist. Seitens der Landesregierung existieren keine abweichenden Vorgaben. In Einzelfällen sind im Rahmen der Bearbeitung durch die Pflegekassen Pflegeeinrichtungen bekannt geworden, die ungeimpfte Beschäftigte vorerst ausgeschlossen hatten, dann aber nachgemeldet haben. Ob dies aus Unwissenheit geschah oder andere Gründe eine Rolle spielten, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu Frage 2: Aus Sicht der Landesregierung sind ungeimpfte Beschäftigte keiner geringeren beruflichen Belastung als geimpfte Beschäftigte ausgesetzt. Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Informationen zum Krankenstand in Thüringer Pflegeund Gesundheitseinrichtungen vor. Solche Daten werden nur erhoben, wenn die Versorgung in der Einrichtung akut gefährdet ist. Zu Frage 4: Hierzu verweise ich auf die Beantwortung auf Frage 1: Es ist eine gesetzliche Vorgabe.

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